Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Strafzumessung: Aufhebung wegen falscher Berücksichtigung von Vorstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 109/67
Datum
24.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Hamburg; Gegenstand waren u.a. drei fortgesetzte Diebstähle. Der BGH hob die Strafaussprüche für diese Diebstähle auf, weil das Landgericht strafschärfend Vorstrafen berücksichtigt hatte, die erst nach den Taten datierten und daher nicht warnend wirken konnten. Die Sache wurde zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie zeitlich vor den zu beurteilenden Taten liegen und die Feststellungen dies tragen.

2

Weichen strafschärfende Bemessungsgründe von den Feststellungen zur Tatzeit ab, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung der betroffenen Strafaussprüche rechtfertigt.

3

Ein Rechtsfehler bei der Bemessung einzelner Strafsprüche führt nur dann zur Aufhebung weiterer Strafaussprüche, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler deren Festsetzung beeinflusst hat.

4

Die weitergehende Revision kann vom Revisionsgericht gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, ohne dass eine weitere Sachprüfung erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. November 1966

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Verkäufer Edmund ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ in HO, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 24. März 1967 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. November 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen wegen der drei fortgesetzten Diebstähle und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Strafkammer hat nämlich rechtsirrigerweise bei der Bemessung der Einzelstrafen für die drei fortgesetzten Diebstähle strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „sich durch die vorangegangenen Strafen wegen Diebstahls und Betruges nicht habe warnen lassen“ (vgl. UA S. 31/32). Das ist mit den Feststellungen auf S. 10–12 und 7 unvereinbar. Danach hat der Angeklagte die drei fortgesetzten Diebstähle, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, bereits begangen, bevor er am 14. Juli 1965 u. a. wegen Diebstahls und Betruges bestraft wurde. Weitere Bestrafungen wegen Diebstahls und Betruges stellt das Urteil nicht fest. Dass der Mangel auch die Einzelstrafen beeinflusst haben könnte, die die Strafkammer für die anderen Straftaten verhängt hat, hält der Senat für ausgeschlossen.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

SchmidtKoffkaBorker
SarstedtSchmitt