Revision gegen Strafzumessung: Aufhebung wegen falscher Berücksichtigung von Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 109/67
- Datum
- 24.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie zeitlich vor den zu beurteilenden Taten liegen und die Feststellungen dies tragen.
Weichen strafschärfende Bemessungsgründe von den Feststellungen zur Tatzeit ab, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung der betroffenen Strafaussprüche rechtfertigt.
Ein Rechtsfehler bei der Bemessung einzelner Strafsprüche führt nur dann zur Aufhebung weiterer Strafaussprüche, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler deren Festsetzung beeinflusst hat.
Die weitergehende Revision kann vom Revisionsgericht gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, ohne dass eine weitere Sachprüfung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 2. November 1966
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Verkäufer Edmund ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ in HO, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 24. März 1967 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. November 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen wegen der drei fortgesetzten Diebstähle und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafkammer hat nämlich rechtsirrigerweise bei der Bemessung der Einzelstrafen für die drei fortgesetzten Diebstähle strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „sich durch die vorangegangenen Strafen wegen Diebstahls und Betruges nicht habe warnen lassen“ (vgl. UA S. 31/32). Das ist mit den Feststellungen auf S. 10–12 und 7 unvereinbar. Danach hat der Angeklagte die drei fortgesetzten Diebstähle, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, bereits begangen, bevor er am 14. Juli 1965 u. a. wegen Diebstahls und Betruges bestraft wurde. Weitere Bestrafungen wegen Diebstahls und Betruges stellt das Urteil nicht fest. Dass der Mangel auch die Einzelstrafen beeinflusst haben könnte, die die Strafkammer für die anderen Straftaten verhängt hat, hält der Senat für ausgeschlossen.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
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