BGH: Revisionen verworfen – Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht geboten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 109/63
- Datum
- 30.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt eine hinreichend begründete Prognose erheblicher künftiger Straftaten voraus; eine auf konkreten Anhaltspunkten beruhende, widerspruchsfreie tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich verbindlich.
Eine abweichende Gefährlichkeitsprognose der Staatsanwaltschaft begründet für sich genommen keinen erfolgreichen Revisionsgrund gegen eine sachgerechte richterliche Prognose.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, wenn sie sich im Wesentlichen gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung richtet und keine Rechtsfehler aufzeigt.
Bei Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Landeskasse die Kosten des Rechtsmittels, sofern das Gericht so entscheidet.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den berufslosen Leo C ████ aus BOT, dort geboren am █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Gastwirt Peter ███ aus ███, dort geboren ████████ 1931,
3. die berufslose Gisela ████████████, geborene ███, aus Berlin, dort geboren ██████ █████,
wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die den Angeklagten Leo █████ betreffende Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. Juni 1962 wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels trägt die Landeskasse.
II. Die Revisionen der Angeklagten Peter und Gisela █████████████ werden ebenfalls verworfen; jeder dieser Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet nur, dass gegen den als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilten Angeklagten Leo ████ keine Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
Die Darlegungen, mit denen die Strafkammer zu dem Ergebnis kommt, die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte auch nach seiner Strafverbüßung weiterhin durch Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde, sei gering, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Sie enthalten weder Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln, noch stützen sie sich auf unbestimmte Hoffnungen und Erwartungen. Vielmehr führt die Strafkammer für ihre Überzeugung konkrete Anhaltspunkte an, die schon zur Zeit der Hauptverhandlung bestanden.
Die Ausführungen der Revision laufen darauf hinaus, dass die Staatsanwaltschaft zu einer anderen Prognose kommt als das Gericht. Darauf kann aber die Revision nicht gestützt werden.
II. Die Revisionen der Angeklagten Peter und Gisela ██ sind offensichtlich unbegründet. Sie beschränken sich praktisch auf Angriffe gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Kersting |