Revision teilweise stattgegeben: Verjährung und fehlerhafte Anwendung des §51 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 109/59
- Datum
- 05.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung nach §67 Abs.2 StGB führt zur Einstellung des Verfahrens, wenn die Verjährungsfrist vor Beginn der Ermittlungen abgelaufen ist.
Liegt eine krankheitsbedingte erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens nach §51 Abs.2 StGB für den relevanten Tatzeitraum nahe, hat das Gericht die Auswirkungen dieser Erkrankung für den gesamten Tatzeitraum darzulegen und konsequent zu berücksichtigen.
Charaktermängel oder bloße kriminelle Veranlagung rechtfertigen keine Strafmilderung nach §51 Abs.2 StGB; das Gericht muss aber erklären, weshalb besondere Wesenszüge nicht als krankheitsbedingt anzusehen sind.
Nebenstrafen und Sicherungsmaßnahmen, die gesetzlich an die Gesamtstrafe anknüpfen (§76 StGB), sind aufzuheben, wenn die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 3. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner ████████ aus █████, geboren am █████ in ███████ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 3. Oktober 1958
1. im ███████ ███ ██████████████ wegen des Falles Kurt von ████████ (Nr. II 23 der Urteilsgründe), in den Strafaussprüchen █████ ███ Fälle ██████
2. ████ ██ ██████████████ (Nr. II 15 der Urteilsgründe), im Gesamtstrafenausspruch und in den Entscheidungen über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Das Verfahren wegen des Falles Kurt von ███ wird eingestellt. Die Kosten fallen insoweit der Landeskasse zur Last.
IV. Im übrigen Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, soweit über sie nicht schon in Nr. III entschieden worden ist.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen vollendeter Verführung männlicher Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) in 16 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen, in fünf Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, ferner wegen versuchter Verführung männlicher Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, und wegen zweier Vergehen der Unzucht mit einem Manne (§ 175 StGB).
Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unbegründet. Die Strafkammer hat zwei psychiatrische Sachverständige gehört. Das Urteil setzt sich mit den Unterschieden beider Gutachten eingehend auseinander und schließt sich der Auffassung des Dr. Rasch an, die dem Angeklagten günstiger ist. Bei dieser Sachlage brauchte es sich dem Gericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen dritten Sachverständigen zu vernehmen.
II. Die Sachbeschwerde hat zum Teil Erfolg.
1. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, dringt sie nur in einem Falle durch.
a) Wie sie mit Recht ausführt, ist die Strafverfolgung wegen des Vergehens nach § 175 StGB im Falle Kurt von ███ (B II 23 der Urteilsgründe) verjährt. Dieses hat der Angeklagte im Sommer 1951 begangen. Die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 2 StGB) war also abgelaufen, ehe die Ermittlungen gegen ihn im Januar 1957 begannen. Das Verfahren wird daher in diesem Punkte eingestellt.
b) Horst ███ und Günther ████████ (II 1 und 2 der Urteilsgründe) standen, wie das Landgericht mit Recht annimmt, zum Angeklagten in einem Unterordnungsverhältnis, das unter § 174 Nr. 1 StGB fällt.
Da der Angeklagte die kaufmännische Ausbildung des Horst ████████████████, ist es gleichgültig, dass der Lehrvertrag mit der Mutter des Angeklagten abgeschlossen worden war. Für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB ist es auch ohne Bedeutung, dass die unzüchtigen Beziehungen schon bestanden, ehe das Lehrverhältnis begann (BGHSt 4, 297). Von dieser Entscheidung abzugehen, geben die Ausführungen der Revision keinen Anlass, zumal bei gleichgeschlechtlicher Unzucht zwischen Männern die Einwilligung des Minderjährigen das Merkmal des Missbrauchs nicht ausschließt (BGHSt 7, 312).
Dass der vierzehnjährige Günther ████████ ebenso wie die übrigen Jungen, mit denen der Angeklagte nach Italien fuhr, seiner Aufsicht und Betreuung unterstand, legt das Landgericht zutreffend dar (UA S. 37/38).
c) Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer in jedem Falle, in dem er sich an demselben Jungen mehrfach verging, eine auf einem Gesamtvorsatze beruhende fortgesetzte Handlung annimmt.
α) Soweit die Revision im einzelnen keine Einwendungen gegen die Schuldspruche erhebt, zeitigt die rechtliche Prüfung kein durchgreifendes Bedenken.
2. Ein Teil der Strafaussprüche kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Bei der Beurteilung der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass er zur Tatzeit, d. h. in den Jahren 1949 bis Anfang 1957, an endogenen, manisch-depressiven Verstimmungszuständen (Zyklothymie) litt, so dass sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Sie mildert jedoch nur die Strafen für die Taten, die er vom Jahre 1956 an beging. Für die vorher verübten lehnt sie eine Strafmilderung ab.
Es kann dahinstehen, ob sich die Begründung hierfür (UA S. 53) damit vereinen lässt, dass das Landgericht wegen der Zyklothymie des Angeklagten eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens für die ganze Tatzeit annimmt (UA S. 51/52). Die Erwägungen der Strafkammer verkennen jedenfalls folgendes:
Abartige Wesenszüge, die mit dem Ausdruck „psychopathisch“ bezeichnet zu werden pflegen, sind zwar für die Anwendung des § 51 StGB ohne Bedeutung, wenn sie in bloßen Charaktermängeln bestehen, sich insbesondere in einer kriminellen Veranlagung erschöpfen (BGH NJW 1955, 1726; 1958, 2123). Die Strafkammer spricht aber nicht aus, dass es sich beim Angeklagten in den Jahren vor 1956 nur um solche Schwächen der Persönlichkeit gehandelt habe. Der Inhalt des Urteils legt im Gegenteil nahe oder schließt jedenfalls nicht aus, dass die Eigenheiten, die es als psychopathisch bezeichnet, auf der Zyklothymie, also auf einer Krankheit beruhten oder mit ihr mindestens eng zusammenhingen. Das Landgericht sagt selbst, dass „unterhalb der offen zutage getretenen manischen und depressiven Phasen noch unauffällige wellenförmige Verstimmungen bestanden haben können, die ebenfalls von wesentlichem Einfluss auf die Verantwortlichkeit des Angeklagten sein könnten“ (UA S. 52). Bei dieser Sachlage erscheint es bedenklich, neben der krankhaften Zyklothymie und unabhängig von ihr noch eine „Psychopathie“ anzunehmen, die „als solche“ keine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB rechtfertige. Mindestens begründet das Urteil diese Trennung nicht ausreichend. Es berücksichtigt insbesondere in diesem Zusammenhange nicht erkennbar die Erkrankung des Angeklagten im Jahre 1952, bei der sich kein bestimmter körperlicher Befund erheben ließ (UA S. 8), und seine schweren Depressionszustände im Jahre 1954, die zu zwei Selbstmordversuchen führten (UA S. 9).
Die Entscheidung des Landgerichts, die Strafen für die Fälle ███████ (1949), ███████ (1950–1954), ███ (1951), ███ (1951–1952), ███ (1952), ███ (1953), ██ (1953), ████████ (1953/1954) und ████ (1954) nicht nach § 51 Abs. 2 StGB zu mildern, kann also von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Diese Strafaussprüche können daher nicht bestehen bleiben.
Zugleich muss die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die Nebenstrafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte und die Sicherungsmaßregel der Unterbringung hängen nach § 76 StGB mit der Gesamtstrafe zusammen und lassen sich daher ebenfalls nicht aufrechterhalten, obwohl die Hinwendungen, die die Revision gegen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erhebt, unbegründet sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Dr. Borker | |||
| Siemer | Schmitt |