Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Freispruch wegen falscher eidesstattlicher Versicherung; Gesamtstrafe aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 109/58
Datum
20.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verurteilungen wegen Meineids, falscher eidesstattlicher Versicherung und Urkundenfälschung. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung auf und spricht den Angeklagten frei, weil §186a LBG auf den Beförderungswunsch nicht anwendbar war. Auch Aberkennung der Eidesfähigkeit und Einziehung bestimmter Urkunden entfallen. Die übrige Verurteilung bleibt bestehen; die Sache wird zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§186a LBG ist einschränkend auszulegen: Eidesstattliche Versicherungen als Ersatz für fehlende Urkunden sind nur zulässig, wenn die Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften für die Geltendmachung eines Rechts tatsächlich erforderlich sind.

2

Die Zuständigkeit zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen richtet sich nach der Behörde, die über das geltend gemachte beamtenrechtliche Recht zu entscheiden hat; eine Ausdehnung allein wegen Beweisnot ist nicht gerechtfertigt.

3

Eine Aberkennung der Eidesfähigkeit nach §161 StGB ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geboten; liegt eine Verurteilung wegen Meineids unter den Voraussetzungen des §157 StGB vor und wurde dies bei der Strafzumessung berücksichtigt, ist die Aberkennung nicht aufrechtzuerhalten.

4

Eine Einziehung nach §40 StGB entfällt für Urkunden, die zwar durch vorsätzliche Urkundenvergehen entstanden sind, aber nicht Gegenstand des Verfahrens waren und nicht zur Begehung oder zum Zweck der verfolgten Straftaten gebraucht wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den Oberwachtmeister der Schutzpolizei Bruno ████ aus ██████, geboren am █████ 1915 in ███████████ █████████ (Pommern), wegen Meineids u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. Dezember 1957 aufgehoben, soweit es den Angeklagten wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt verurteilt. Von diesem Vorwurf wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.

Die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

Gründe

Ferner entfällt die Aberkennung der Eidesfähigkeit sowie die Einziehung folgender Urkunden:

1. behelfsmäßiger Personalausweis des Angeklagten vom 5. März 1946 Nr. 179/2483/46, 2. Zeugnis der gewerblichen Berufsschule für Jünglinge, Berlin-Schöneberg, vom 23. März 1931, 3. Wehrpassnotiz des Wehrmeldeamts Berlin-Spandau vom 20. Januar 1945, 4. Unbedenklichkeitsbescheinigung des stellvertretenden Luftschutzwarts ██████████ vom 28. Mai 1945.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe, gegebenenfalls Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids, Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Außerdem hat sie sechs in der Urteilsformel näher bezeichnete Urkunden eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

1. Soweit die Revision die Verurteilung wegen Meineids und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug angreift, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Zum Meineid macht die Revisionsbegründung keine Ausführungen. Was sie gegen die Betrugsabsicht sagt, entfernt sich von den festgestellten Tatsachen.

2. Die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt hat dagegen keinen Bestand. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte, der am 1. Dezember 1953 bei der Schutzpolizei in Westberlin zur Wiederverwendung als Oberwachtmeister eingestellt worden war, erstrebte seine Beförderung. Um dieses Ziel zu erreichen, erklärte er am 17. Januar 1957 vor dem Polizeipräsidenten (Polizeiinspektion Tiergarten) an Eides Statt, dass er von April 1925 bis September 1928 die Aufbauschule in Pölitz/Pommern besucht habe und zuletzt Schüler der Obersekunda gewesen sei. Diese Erklärung war, wie der Angeklagte wusste, falsch. Ihm ist zwar nicht widerlegt, dass er die Aufbauschule besucht hat; das muss dann aber später gewesen sein.

Die Strafkammer meint, der Polizeipräsident sei nach § 186a des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) in der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) zur Abnahme der Versicherung zuständig gewesen. Nach dieser Vorschrift können als Beweismittel eidesstattliche Versicherungen von Zeugen oder notfalls des Antragstellers selbst zugelassen werden, wenn „Urkunden, die für die Geltendmachung von Rechten nach den beamtenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, nicht beigebracht werden können“. Zuständig für die Abnahme solcher eidesstattlichen Versicherungen ist die Dienststelle, die für die Entscheidung über die geltend gemachten Rechte zuständig ist.

Die Revision wendet ein, die Polizei falle aus dem Rahmen der Landesdienststellen heraus und werde nicht erfasst, weil die Besatzungsmächte sich die Polizeihoheit vorbehalten hätten. Das trifft nicht zu. Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 10. Dezember 1954 erwähnt die Polizeibeamten nur deshalb nicht, weil ihre Rechtsverhältnisse im Polizeibeamtengesetz in der Fassung vom gleichen Tage (GVBl. S. 773) geregelt sind. Nach § 3 dieses Gesetzes finden auf Polizeivollzugsbeamte wie den Angeklagten die für unmittelbare Landesbeamte geltenden Vorschriften Anwendung, also auch der § 186a LBG. Die Anordnung BK/O (49) 123 vom 17. Juni 1949 Nr. 7 Satz 2 (GVBl. I, S. 194, 195) hat alle Anstellungen und Beförderungen von Polizeibeamten dem Polizeipräsidenten übertragen. Hierbei hat es auch nach Erlass des Gesetzes über die Wahl und die Rechtsstellung des Polizeipräsidenten vom 7. Juli 1953 (GVBl. S. 572) sein Bewenden gehabt. Demgemäß ist der Polizeipräsident die für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen nach § 186a LBG zuständige Behörde.

Jedoch handelte es sich hier nicht um einen Fall, auf den § 186a LBG angewendet werden konnte. Die Vorschrift betrifft nur Fälle, in denen Urkunden „für die Geltendmachung von Rechten nach den beamtenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind“. Darum ging es hier nicht. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob und unter welchen Umständen ein Beamter überhaupt ein Recht auf Beförderung geltend machen kann. Der Angeklagte hatte ein solches Recht zweifellos nicht und hätte es auch dann nicht gehabt, wenn er 1911 geboren gewesen wäre. Er glaubte und behauptete das auch nicht. Er erstrebte die Beförderung nicht als ein angebliches Recht, sondern – wie das auch sonst durchaus die Regel ist – als einen Wunsch.

Es gibt auch keine beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen für die Beförderung eines Oberwachtmeisters zum Hauptwachtmeister Urkunden erforderlich wären. Selbst wenn die zuständige Behörde (der Polizeipräsident) im Einzelfall oder allgemein eine solche Beförderung davon abhängig machen wollte, dass der Beamte sein Lebensalter oder seinen Schulbesuch durch Urkunden (und in deren Ermangelung durch eidesstattliche Versicherung) nachweist, wäre keine Zuständigkeit nach § 186a LBG gegeben. Denn ein solches Verlangen würde keine Erforderlichkeit „nach den beamtenrechtlichen Vorschriften“ begründen. In § 186a LBG ist ersichtlich der Beweis von Vorgängen der Art gemeint, wie sie in den voraufgehenden Vorschriften behandelt werden, nämlich von Ernennungen und Beförderungen. Diese können nach dem Gesetz nur durch Aushändigung von Urkunden ausgesprochen werden. Als Ersatz solcher Urkunden lässt, wenn sie nicht beigebracht werden können, § 186a LBG eidesstattliche Versicherungen zu. An Vorgänge, die ohnehin auch jedem anderen Beweismittel – etwa der Vernehmung von Zeugen – zugänglich sind, ist dagegen nicht gedacht.

Für eine so enge Auslegung der Vorschrift spricht neben dem Wortlaut und dem Zusammenhang auch folgendes: Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil NJW 1953, 994 einen gleichliegenden Fall entschieden. Dabei hat er ausgesprochen, dass die durch die Kriegs- und Nachkriegsereignisse eingetretene Beweisnot und das sich hieraus ergebende Bedürfnis, zuverlässige Unterlagen zu beschaffen, die Annahme der Zuständigkeit zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nicht ohne weiteres rechtfertige. Bald nach der Veröffentlichung dieses Urteils ist § 186a in das Landesbeamtengesetz eingefügt worden. Der Senat muss davon ausgehen, dass jenes Urteil dem Gesetzgeber bekannt gewesen ist. Es wäre dem Gesetzgeber ein Leichtes gewesen, die Vorschrift weiter zu fassen, wenn das seine Absicht gewesen wäre. Es muss deshalb angenommen werden, dass der Gesetzgeber die rechtsstaatlichen Bedenken des Bundesgerichtshofs gegen eine allzu weite Ausdehnung der Zuständigkeit geteilt und mit seiner engen Wortfassung berücksichtigt hat.

Der Angeklagte musste deshalb in diesem Punkt aus Rechtsgründen freigesprochen werden.

3. Die Aberkennung der Eidesfähigkeit kann nicht bestehen bleiben. Nach § 161 StGB darf die Eidesfähigkeit nur dann aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 157 StGB nicht vorliegen. Das angefochtene Urteil führt jedoch ohne Rechtsirrtum aus, dass der Angeklagte den Meineid unter den Voraussetzungen des § 157 StGB geleistet hat; das Landgericht hat dies bei der Strafzumessung auch zu seinen Gunsten berücksichtigt.

4. Die auf § 40 StGB gestützte Einziehung hat keinen Bestand, soweit sie die in der Urteilsformel bezeichneten Urkunden betrifft. Diese Urkunden sind zwar durch vorsätzliche Vergehen (§ 267 StGB) hervorgebracht worden. Diese Vergehen sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie sind auch zu den Straftaten, die hier in Rede stehen, weder gebraucht worden noch bestimmt gewesen.

SchmidtSarstedtHoepner
Dr. KoffkaBorker