Revision: Schuldspruchänderung – Totschlag in Tateinheit mit Diebstahl; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 108/88
- Datum
- 12.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tragen die Feststellungen des Tatgerichts eine vom Urteil angenommenen tatbestandsqualifizierenden Handlung nicht, darf das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend der tatsächlichen Feststellungen ändern.
Ändert sich durch eine solche Umstellung die rechtliche Bewertung der Tat (z.B. von schwerem Raub zu Diebstahl), ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn das ursprünglich gewählte Strafmaß wesentlich auf wegfallenden erschwerenden Umständen beruht.
Kann das geänderte Tatbild das Strafmaß beeinflussen, hat das Revisionsgericht die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, ggf. an eine andere Kammer.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO Schuldsprüche ändern und den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 21. September 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
██ ██ aus ████, den Arbeiter Thorsten, dort geboren am ██████ 1975, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. April 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 21. September 1987 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit Diebstahl schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine 2. andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit schwerem Raub zu acht Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Feststellungen tragen diesen Schuldspruch nicht. Der Angeklagte ist vielmehr des Totschlags in Tateinheit mit Diebstahl schuldig. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. März 1988 verwiesen.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Bei der Bemessung der Jugendstrafe „hat sich erschwerend ausgewirkt, dass der Angeklagte ein Tötungsdelikt mit der Begehung eines schweren Raubes verknüpft hat“ (UA S. 18). Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt hätte.
| Fuhrmann | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |