Revision verworfen: Sicherungsverwahrung wegen Hangtäter nach Diebstählen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 108/83
- Datum
- 26.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB voraus und ist auf dieser Grundlage zu prüfen.
Als Hangtäter kann ein Täter angesehen werden, wenn seine neigungsbedingte Wiederholungsgefahr ihn infolge eines Hanges zu Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lässt.
Zur Bejahung der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit können wiederholte Vermögensdelikte, insbesondere der Diebstahl von Kraftfahrzeugen, als gewichtige Anhaltspunkte dienen.
Eine Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die rechtliche Würdigung und die Feststellungen der Vorinstanz tragfähig sind und keine erkennbaren Revisionsgründe vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 11. August 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ████ Hans-Peter ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████████ 1943 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1983, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ ████ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. August 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Unterschlagung eines Personenkraftwagens, wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in zwei Fällen wegen Diebstahls von Personenkraftwagen, und wegen Betruges in sieben Fällen, teilweise in Tateinheit mit weiteren Vergehen, zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden.
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch für die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB vorliegen. Sie sieht den Angeklagten rechtsfehlerfrei als Hangtäter an und bejaht mit Recht, dass der Angeklagte infolge eines Hanges zu Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die vom Angeklagten begangenen Diebstähle von Personenkraftwagen gehören zu diesen Taten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |