Revision: Aufhebung wegen unterlassener Sachverständigenvernehmung zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 108/68
- Datum
- 23.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für frühere Hirnverletzungen oder regelmäßige Medikamenteneinnahme, die Auswirkungen auf Willens- oder Hemmungsfähigkeit haben können, muss das Tatgericht grundsätzlich einen fachärztlichen Sachverständigen zur Zurechnungsfähigkeit einholen.
Die bloße Äußerung eines Sachverständigen, der den Angeklagten nicht untersucht hat und primär zu anderen Fragen gehört war, ersetzt nicht die Einholung eines eigenständigen gutachterlichen Befunds.
Bei Zweifeln an der vollen Zurechnungsfähigkeit darf das Gericht nicht allein auf den Eindruck aus der Hauptverhandlung abstellen; ihm fehlt insoweit die notwendige medizinische Fachkenntnis.
Eine Aufklärungsrüge führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das Unterlassen weiterer sachverständiger Ermittlungen das Tatgericht in entscheidungserheblicher Weise an der vollständigen Feststellung der Schuldfähigkeit gehindert hat.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 7. November 1967
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Fabrikarbeiter Günter ██████ aus ████████, Kreis ████████, geboren am ████████ 1933 in ███████ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der öffentlichen Sitzung vom 23. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Siemer Bundesrichter
Dr. Borker Bundesrichter
Kersting Bundesrichter
Herrmann Bundesrichter
Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████████ ████ als Verteidiger,
Justizobersekretär ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 7. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Soweit die Revision bemängelt, die Strafkammer hätte die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht feststellen dürfen, ohne zuvor einen Sachverständigen zu hören, dringt sie mit der Aufklärungsrüge durch.
1. Das Gericht ist der Anregung des Verteidigers, ein Sachverständigengutachten über die „Zurechnungsfähigkeit“ des Angeklagten einzuholen, nicht dadurch nachgekommen, dass es den anwesenden Sachverständigen Dr. Prüter zu einer Äußerung veranlasste. Dieser Sachverständige war bis dahin nur als Gutachter für die Glaubwürdigkeit der Zeugin L. E. D. in das Verfahren eingeführt worden. Er kannte den Angeklagten nicht, hatte ihn nicht untersucht und während des größten Teils der Hauptverhandlung auch keinen Anlass, ihn zu beobachten. Dementsprechend hat das Landgericht seine kurze Äußerung auch nicht als Gutachten gewertet. Denn es hat die Anregung des Verteidigers, ein Sachverständigengutachten einzuholen, schlechthin zurückgewiesen und nicht nur die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt.
2. Wie die Revision zutreffend vorträgt, hat die Strafkammer die Behauptung des Angeklagten hingenommen, er habe im Alter von 17 und 21 Jahren jeweils eine Kopfverletzung erlitten. Während die zweite nur zu einer kurzen Bewusstlosigkeit geführt habe, sei er nach der ersten Verletzung wegen einer Gehirnerschütterung vier Wochen im Krankenhaus behandelt worden. In den Urteilsgründen sieht das Landgericht für erwiesen an, dass der Angeklagte gegen seine Kopfschmerzen laufend Dolviran-Tabletten einnimmt.
3. Diese Umstände hätten das Landgericht veranlassen müssen, die Behauptungen des Angeklagten auf ihre Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls einen Sachverständigen über die Auswirkungen der Verletzungen zu hören. Das gilt vor allem für die Gehirnerschütterung, die offenbar nicht zu den leichten gehörte. Zur Beurteilung der Auswirkungen einer solchen Verletzung im jugendlichen Alter, die sich oft als Störung der geistigen und charakterlichen Entwicklung niederschlägt (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. 1959, S. 152, 153, 310, 312), fehlte der Strafkammer, wie nach den knappen Urteilsausführungen anzunehmen ist, die medizinische Fachkenntnis. Der Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht hatte, konnte nur ein unzureichendes Bild vermitteln, denn das Hemmungsvermögen kann trotz unverminderter Verstandeskraft mindestens wesentlich beeinträchtigt sein. Deshalb muss in derartigen Fällen, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, ein Sachverständiger herangezogen werden, und zwar in der Regel ein für die Beurteilung von Hirnschädigungen besonders ausgebildeter Facharzt (vgl. BGH NJW 1952, 633).
Für die neue Verhandlung wird auf BGHSt 21, 218 hingewiesen.
| Sarstedt | Borker | Herrmann | |||
| Siemer | Kersting |