Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil verworfen wegen unbegründeter Verfahrens- und Sachrügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 108/64
Datum
28.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Schwurgerichts-Urteil wegen Totschlags ein und rügte u. a. die fehlende Inaugenscheinnahme des Beils sowie die Nichtanwendung des § 213 StGB. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Urteil und Feststellungen stützen sich auf Geständnis und Sachverständigengutachten; eine unterlassene Besichtigung war prozessual unbeachtlich. Der Milderungsgrund des § 213 StGB kommt mangels schuldhafter Mitverursachung der Provokation nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erwähnung einer nicht in der Hauptverhandlung vorgenommenen Inaugenscheinnahme in den Urteilsgründen verletzt § 261 StPO nur, wenn dadurch Feststellungen begründet werden, die nicht auf anderweitig in der Hauptverhandlung verwertbarem Beweismaterial beruhen.

2

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn die nicht vorgenommene Inaugenscheinnahme für die Feststellung des äußeren Sachverhalts, des Vorsatzes oder der Anwendbarkeit mildernder Vorschriften erkennbar ohne Bedeutung ist und kein Beweisantrag gestellt wurde.

3

Der Milderungsgrund des § 213 StGB scheidet aus, wenn der Täter schuldhaft zum Auslöser der erregenden Handlung beigetragen oder die Provokation mitverursacht hat, so dass ihm ein wesentliches Mitverschulden an der Lage anzulasten ist.

4

Geständnisse des Angeklagten in Verbindung mit einem sachverständigen Gutachten können ausreichen, konkrete Tatmodalitäten (z. B. Zahl und Art der Verletzungen) festzustellen, wenn die Beweislage eine nachvollziehbare Würdigung erlaubt.

5

Die Würdigung sonstiger mildernder Umstände obliegt dem Tatgericht; die Nähe des Opfers zu dem Täter begründet nicht zwingend die Versagung mildernder Umstände, kann aber nach Gesamtwürdigung geringes Gewicht erhalten.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 9. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Harry ███ aus ███, dort geboren am ████████ 1913, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 9. Dezember 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Dem Angeklagten wird die nach dem 9. Dezember 1963 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. In der zusammenfassenden Darstellung der Beweismittel, auf denen die Feststellungen des Schwurgerichts beruhen, wird zwar auch das Ergebnis der Augenscheinseinnahme von dem Tatwerkzeug erwähnt, während, wie die Sitzungsniederschrift für das Revisionsgericht zwingend ergibt, das Tatwerkzeug während der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommen worden ist. Trotzdem ist § 261 StPO nicht verletzt; vielmehr beruht die Erwähnung des Tatwerkzeugs an der angegebenen Stelle offensichtlich auf einem Irrtum bei der Urteilsabfassung. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugegeben, seinen Vater durch Beilhiebe getötet zu haben. Dieses Geständnis in Verbindung mit dem anhand von Skizzen und Lichtbildern erstatteten Gutachten des Sachverständigen Professor ███████████ begründet die Feststellung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte auf seinen Vater mindestens 20 Beilhiebe teils mit der Schneide und teils mit der stumpfen Seite des Beils abgegeben hat, die den Tod zur Folge gehabt haben. Dass der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt hat, folgert das Schwurgericht aus seinen früheren Geständnissen vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter in Verbindung mit den im Keller gefundenen Blutspuren. Offensichtlich will die Revision auch selbst nicht ernsthaft behaupten, das Schwurgericht habe Feststellungen auf Grund einer Besichtigung des Beils getroffen, die entgegen § 261 StPO nicht in der Hauptverhandlung stattgefunden habe. Denn sie rügt gerade, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es das Beil nicht besichtigt habe; hätte es dies getan, so wäre es zu Ergebnissen gekommen, die für den Angeklagten günstiger gewesen wären.

2. Auch diese Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist aber unbegründet. Weder für die Feststellung des äußeren Sachverhalts noch für die des Vorsatzes des Angeklagten noch für die Erwägungen zu § 213 StGB könnten die Beschaffenheit des Beils oder sein Aufbewahrungsort von Bedeutung sein. Der Verteidiger und der Angeklagte haben dies in der Hauptverhandlung offensichtlich auch selbst nicht angenommen, da sie einen Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme des Beils nicht gestellt haben. Dass ein Beil benutzt worden war, hat der Angeklagte zugegeben. Dass jedes Beil eine stumpfe und eine scharfe Seite hat, ist jedermann bekannt. Dass die Schläge zum Teil mit der einen, zum Teil mit der anderen Seite abgegeben worden sind, hat das Schwurgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen aus der Art der dem Opfer zugefügten Verletzungen gefolgert. Inwiefern die Art des Beils oder sein Aufbewahrungsort etwas dafür ergeben sollten, in welchem Augenblick der Angeklagte den Vorsatz gefasst hat, das Beil gegen seinen Vater zu benutzen, ist nicht ersichtlich, ganz abgesehen davon, dass das Schwurgericht gar nicht festgestellt hat, der Angeklagte hätte schon, ehe er das Beil ergriff, daran gedacht, es als Waffe zu benutzen.

II. Auch die Sachrüge, die im Wesentlichen die Nichtanwendung des § 213 StGB beanstandet, ist unbegründet. Es ist zwar richtig, dass das Schwurgericht nicht geprüft hat, ob der Schlag ins Gesicht, wenn er auch keine Misshandlung darstellte, wie das Schwurgericht darlegt, eine grobe Beleidigung enthielt. Indessen kommt es hierauf nicht an. Der benannte Milderungsgrund des § 213 StGB scheidet, wie das Schwurgericht zutreffend ausgeführt hat, schon deshalb aus, weil der Angeklagte jedenfalls nicht schuldlos daran war, dass sein Vater ihn gerade in diesem Augenblick zum Zorn reizte. Der Vater hatte schon kurze Zeit, ehe er in den Keller ging, den Angeklagten mit groben Worten zurückgewiesen, als dieser die Vermietungsangelegenheit mit ihm erörtern wollte. Wie das Schwurgericht zutreffend ausführt, war es deshalb ein Verschulden des Angeklagten im Sinne des § 213 StGB, wenn er seinem Vater in den Keller folgte, um nochmals an diesem Abend die Angelegenheit mit ihm zu erörtern.

Auch sonstige mildernde Umstände hat das Schwurgericht mit Recht versagt. Es durfte hierbei die Tatsache heranziehen, dass der Angeklagte nicht einen Fremden, sondern gerade seinen Vater erschlagen hat. Als zwingenden Grund zur Versagung mildernder Umstände hat es diese Tatsache nicht angesehen. Dass der Vater herrisch war und seit Jahren den Angeklagten und seine Frau vielfach schwer gekränkt hatte, hat das Schwurgericht bei der Versagung der mildernden Umstände ganz offensichtlich nicht übersehen. Es hat diesem Umstand aber ohne Rechtsirrtum deshalb keine wesentliche Bedeutung beigemessen, weil der Angeklagte, wie die Darlegungen auf Seite 13 UA ergeben, schon seit längerer Zeit erkannt hatte, dass das Verhalten seines Vaters auf einem fortschreitenden Altersabbau beruhte.

Auch sonst lässt das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere enthält es keine Widersprüche oder Verstöße gegen Erfahrungssätze.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.KoffkaKersting
SarstedtSiemer