Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Unzucht mit Kindern, Zurechnungsfähigkeit und Beweiserhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 108/60
Datum
10.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Unzucht mit Kindern und Beleidigung ein. Streitpunkte waren beantragte Beweiserhebungen (Schriftsachverständiger, Optiker) und die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB). Der BGH wies die Revision als unbegründet bzw. unberücksichtigt zurück und bestätigte die Feststellung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit. Das Landgericht musste die begehrten Beweise nicht von Amts wegen einholen, weil von ihnen keine wesentliche Entlastung zu erwarten war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO rechtfertigt keinen Erfolg, wenn in der Hauptverhandlung kein begründeter Antrag auf Einholung bestimmter Beweismittel gestellt wurde und das Gericht von deren Einholung keine wesentliche Entlastung erwartet.

2

Das Revisionsgericht darf nach § 337 StPO neue Tatsachen und Beweismittel, die erst mit der Revisionsbegründung vorgelegt werden, nicht berücksichtigen; solche Vorbringen können gegebenenfalls Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrags nach § 359 StPO sein.

3

Die Bestellung eines weiteren Sachverständigen von Amts wegen ist nicht erforderlich, wenn das bereits eingeholte Gutachten die tatrelevanten Fragen hinreichend aufklärt und kein Anlass besteht, von dessen Ergebnissen abzuweichen.

4

Die Bewertung, ob mehrere unzüchtige Handlungen Tateinheit oder mehrere selbständige Taten im Sinne des § 74 StGB bilden, richtet sich nach dem Vorliegen getrennter Willensbetätigungen; bloßes Dabeistehen eines Dritten begründet noch keine Tateinheit.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 5. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Lageristen Tadeus █, geboren am ██████ 1892 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern in drei und Beleidigung in zwei Fällen,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. Januar 1960 wird verworfen.

Die nach dem 5. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) sind unbegründet.

Der Angeklagte und seine Verteidigerin haben in der Hauptverhandlung nicht beantragt, ein Schriftgutachten darüber einzuholen, dass der vom Angeklagten überreichte Zettel nicht von ihm selbst geschrieben sei, und einen Optiker darüber zu vernehmen, dass die vom Angeklagten vorgezeigte Brille nicht für ihn gefertigt sein könne. Das Landgericht hatte bei den Ergebnissen der gründlichen Beweisaufnahme keinen Anlass, diese Beweise von Amts wegen zu erheben. Es brauchte von ihnen insbesondere keine wesentliche Entlastung des Angeklagten zu erwarten. Ein Schriftsachverständiger könnte schwerlich die Möglichkeit ausschließen, dass der Angeklagte den Zettel von irgendeinem Mithäftling habe schreiben lassen (vgl. UA S. 16 oben). Wenn ein Optiker bestätigt hätte, dass die Brille nicht für den Angeklagten angefertigt worden sein könne, wäre noch völlig offengeblieben, woher er sie hatte.

Gegen die Feststellung, dass der Angeklagte in dem Falle Sylvia ███████ und Bernhard ███████████ Täter war, trägt die Revision unter Nr. II, 1, 4 und 5 ihrer Begründung neue Tatsachen und Beweismittel vor. Diese dürfen jedoch vom Revisionsgericht, dem nach § 337 StPO nur die rechtliche Prüfung obliegt, nicht berücksichtigt werden. Ob sie vielleicht als Grundlage eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO dienen könnten, hat der Senat nicht zu entscheiden.

Das Landgericht sieht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur als erheblich vermindert an. Die Einwendungen der Revision hiergegen sind unbegründet.

Die Strafkammer hatte insbesondere keinen Anlass, von Amts wegen einen zweiten Sachverständigen zu vernehmen. Nach den Urteilsgründen (UA S. 7) trifft es zwar zu, dass der Oberarzt Dr. Immig in einem früheren Verfahren vor dem Schöffengericht Krefeld die Auffassung vertreten hat, der Angeklagte sei infolge seiner Zerebralsklerose nicht zurechnungsfähig, während derselbe Sachverständige es jetzt nur als möglich bezeichnet, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert sei. Die Revision übersieht aber, dass das Einsichts- und das Hemmungsvermögen eines Menschen keineswegs immer gleich zu beurteilen ist, wenn es sich um strafbare Handlungen verschiedener Art handelt. Vor dem Schöffengericht Krefeld wurde dem Angeklagten eine wissentlich falsche Anschuldigung gegen Frau J___ zur Last gelegt (UA S. 6). Der Sachverständige hat in dem jetzigen Verfahren erklärt, „eine paranoische Reaktion wegen seines Verhältnisses zu Frau ██████“ sei beim Angeklagten neben der Zerebralsklerose vorgelegen (UA S. 7). Dies macht das verschiedene Ergebnis der beiden Gutachten verständlich.

Wie der Revision ferner zuzugeben ist, erörtert das Landgericht nicht ausdrücklich, ob der Angeklagte als zurechnungsunfähig nach § 51 Abs. 1 StGB anzusehen ist. Dass die Strafkammer dies mit dem Sachverständigen verneint, geht aber aus ihren Ausführungen zu § 51 Abs. 2 StGB hervor.

Das Urteil hält auch im Übrigen der Sachrüge stand. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Fälle Sylvia ██████ und Bernhard ██████ als zwei selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB beurteilt. Erst nachdem der Angeklagte unzüchtige Handlungen an dem Mädchen vorgenommen hatte, veranlasste er den Jungen, dies auch zu tun. Es liegen daher zwei Willensbetätigungen des Angeklagten vor. Darin unterscheidet sich der Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung BGHSt 1, 20 zugrunde lag. Eine gleichartige Tateinheit wird hier auch nicht dadurch hergestellt, dass der Junge schon während der unzüchtigen Handlungen des Angeklagten dabeistand. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte ihn etwa bewusst verleitet habe, geflissentlich zuzusehen. Eine solche Feststellung hätte höchstens zu einer strengeren Strafe führen, im Ergebnis also nur zum Nachteil des Angeklagten wirken können.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerDr. Börker
KoffkaSchmitt