Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Besetzungsrüge als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 10/78
Datum
01.08.1978
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung, um eine versäumte Besetzungsrüge im Revisionsverfahren nachzuholen. Der BGH weist den Antrag als unzulässig zurück, weil das Revisionsverfahren durch eine Sachentscheidung (Verwerfung als offensichtlich unbegründet) bereits abgeschlossen ist. Zudem sind nachträgliche Rügen ohne frist- und formgerechte Erhebung unbeachtlich; eine Aufhebung zugunsten Mitangeklagter erfordert eigenes formgerechtes Vorbringen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn das Revisionsgericht das Verfahren bereits durch eine Sachentscheidung (z. B. Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO) abgeschlossen hat.

2

Eine im Revisionsverfahren nachträglich erhobene Verfahrensrüge wird nicht berücksichtigt, wenn sie nicht frist- und formgerecht erhoben wurde.

3

§ 357 StPO setzt für eine erstreckende Wirkung der Aufhebung die Verletzung sachlichen Rechts voraus; eine Ausdehnung zugunsten anderer Angeklagter kommt nur in Betracht, wenn diese selbst formgerecht gerügt haben.

4

Die Beiordnung eines Verteidigers entbindet den Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung, Verfahrensrügen frist- und formgerecht geltend zu machen; eigenes, formgerechtes Vorbringen ist erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 13. Juni 1977

Senats, 27. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Rechtsanwaltsgehilfen Josef B. ███ aus ████████, geboren am ████ 1937 in █████ – Sachbezeichnung: [REDACTED] u. a. – wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. August 1978

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung einer Verfahrensrüge gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Juni 1977 in den vorigen Stand wieder einzusetzen, den Beschluss des Senats vom 27. Juni 1978 aufzuheben und erneut über seine Revision zu entscheiden, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Senat hat in dem angeführten Beschluss auf die Revision des Angeklagten das genannte Urteil des Landgerichts Osnabrück teilweise aufgehoben und im Übrigen die weitergehende Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Dabei hat er den Beschwerdeführer bereits darauf hingewiesen, dass auf die von ihm in der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO nachträglich erhobene Besetzungsrüge nicht eingegangen werden kann, weil sie weder frist- noch formgemäß erhoben worden ist.

Der gegen die Versäumung dieser Frist nunmehr gerichtete Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluss gebracht worden ist. Eine solche Entscheidung ist auch der Beschluss auf Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Das Revisionsgericht kann diesen Beschluss, mit dem es insoweit die Rechtskraft des tatsächlichen Urteils herbeigeführt hat, nicht aufheben oder ändern (BGHSt 17, 94).

Im Übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Osnabrück auf die Besetzungsrüge der Angeklagten Gerhard und Elisabeth ████ habe nach § 357 StPO auch auf ihn erstreckt werden müssen. Diese Vorschrift setzt die Verletzung sachlichen Rechts voraus. Wer einen Verfahrensverstoß geltend machen will, muss ihn selbst formgerecht rügen. Das gilt auch bei dem zwingenden Aufhebungsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (BGHSt 17, 176, 178). Der Beschwerdeführer kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er seine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen musste. Ihm war von dem Landgericht ein Rechtsanwalt als Verteidiger beigeordnet. Diese Beiordnung galt auch für die Begründung der Revision.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann