Beschwerde gegen Weisung nach §56c StGB wegen Kontaktverbot mit Kindern verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 107/78
- Datum
- 11.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Weisungsbeschluss nach § 56c StGB ist die Beschwerde nach § 305a StPO zulässig und statthaft.
Eine Weisung nach § 56c StGB ist nur dann gesetzwidrig, wenn sie unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten stellt.
Weisungen müssen hinreichend bestimmt und abgrenzbar sein; zulässig sind Verbote für den Zugang bestimmter Personengruppen, soweit erkennbare Ausnahmen (z. B. Besuch in Begleitung des Erziehungsberechtigten) vorgesehen oder ersichtlich sind.
Beschränkende Weisungen sind nicht absolut; ihre Verhältnismäßigkeit ist vor dem Hintergrund alternativer Möglichkeiten zur Begegnung und der Regelungsmöglichkeit nach § 56e StGB zu prüfen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Fernmeldeingenieur Joachim H. ███████ aus Berlin, dort geboren am ████████ 1942, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am **11. April 1978
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen die vom Landgericht Berlin am 8. September 1977 erteilte Weisung, Kinder und Jugendliche nicht in seine Wohnung oder auf sein Boot zu nehmen, wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
Die Beschwerde gegen den mit dem Urteil verkündeten Weisungsbeschluss (§ 56c StGB, § 268a Abs. 1 StPO) ist zulässig (§ 305a StPO), aber nicht begründet. Die Weisung, mit der das Landgericht dem Verurteilten verboten hat, Kinder und Jugendliche in seine Wohnung oder auf sein Boot zu nehmen (Bl. 110 d. A.), ist nicht gesetzwidrig (§ 305a Abs. 1 Satz 2 StPO). Sie enthält insbesondere keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers (§ 56c Abs. 1 Satz 2 StGB).
Das Verbot, Kinder und Jugendliche in die eigene Wohnung oder auf das Boot zu nehmen, ist hinreichend deutlich abgegrenzt. Fälle, in denen ein Kind oder ein Jugendlicher den Beschwerdeführer in Begleitung des Erziehungsberechtigten besucht, fallen nicht unter das Verbot. Dagegen, dass Kinder in anderen Fällen nicht in seine Wohnung oder auf sein Boot kommen sollen, wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Zu seinem Vorbringen, die Weisung hindere ihn an unbedenklichen Begegnungen mit älteren Jugendlichen männlichen und weiblichen Geschlechts, ist zu bemerken, dass solche Begegnungen nicht notwendig in der Wohnung oder auf dem Boot des Angeklagten stattfinden müssen; im Übrigen ist die Weisung nicht unabänderlich (§ 56e StGB).
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |