Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Dokumentation der Wiederherstellung der Öffentlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 107/72
Datum
07.04.1972
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte den unrechtmäßigen Ausschluss der Öffentlichkeit; der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zurück. Die Sitzungsniederschrift enthält keinen ausdrücklichen Vermerk, dass die Öffentlichkeit zur Verkündung des Ausschließungsbeschlusses wiederhergestellt worden sei. Damit wurde gegen § 174 Abs.1 Satz 2 GVG verstoßen; dienstliche Äußerungen dürfen das Protokoll nicht ergänzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist gemäß § 174 Abs.1 Satz 2 GVG öffentlich zu verkünden; aus der Sitzungsniederschrift muss sich die Wiederherstellung der Öffentlichkeit für diese Verkündung ergeben.

2

Fehlt in der Niederschrift ein ausdrücklicher Vermerk der Wiederherstellung der Öffentlichkeit, kann dies einen Verstoß darstellen, der nach § 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils führen kann.

3

Das Revisionsgericht darf dienstliche Äußerungen nicht zur Ergänzung der Sitzungsniederschrift verwerten, wenn keine offensichtliche Lücke vorliegt und keine anderen zuverlässigen Erkenntnisquellen die Niederschrift ergänzen.

4

Ein pauschaler Protokollvermerk wie ‚Der Beschluss wurde ausgeführt und es wurde in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt‘ genügt nicht, um die erforderliche öffentliche Verkündung des Ausschließungsbeschlusses nachzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. Juli 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter ███████ B. — aus ███████, dort geboren am ██, wegen versuchten Raubes usw.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an der Sitzung vom 7. April 1972, an der teilgenommen haben der Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Horrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als █████████ ███ ███████████████████, Rechtsanwalt ███ aus ██████ als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Juli 1971 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit ███████████████████ vor Wegnahme und gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt eine Verfahrensverletzung und rügt allgemein die „Ablehnung der Verlesung des sachlichen Rechts“. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Urteil beruht auf der Rüge des Angeklagten, dass die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung zu Unrecht ausgeschlossen worden ist, aufgehoben worden. Bei der Prüfung der Revision ergibt sich, dass das Landgericht gegen § 338 Nr. 6 StPO verstoßen hat, weil der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen ist, dass der Vorsitzende die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat. Darauf ist der Beschluss verkündet worden. Über den Antrag soll in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden. Die Öffentlichkeit wird, wie das Gericht dies für angemessen hält, sofort wiederhergestellt. Das ist im Protokoll vermerkt. Am zweiten und am dritten Verhandlungstag wurde die Anordnung nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Verteidiger wieder aufgehoben. Der Beschluss wurde verkündet und es wurde in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt. Ein ausdrücklicher Vermerk über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit findet sich an der Stelle des Protokolls vor der Verhandlung am ersten Sitzungstag.

Damit steht fest, dass die Strafkammer gegen § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG verstoßen hat, wonach auch bei nicht öffentlicher Verhandlung über die Ausschließung der Öffentlichkeit der Beschluss, der die Öffentlichkeit ausschließt, öffentlich verkündet werden muss. Dass dies geschehen ist, also die Öffentlichkeit zur Verkündung des Beschlusses gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG wiederhergestellt worden ist, davon geht auch der Generalbundesanwalt aus, ist mit diesen Worten nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden. Der Generalbundesanwalt ist aber der Meinung, dass dennoch aus dem Protokoll eindeutig hervorgehe, dass der Beschluss in Anwesenheit der dazu wiederhergestellten Öffentlichkeit verkündet worden ist. Dem kann der Senat nicht zustimmen. Das ergibt nach der Wiedergabe des Beschlusses im Protokoll: „Der Beschluss wurde ausgeführt und es wurde in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt“, nicht das, was die Öffentlichkeit hergestellt worden sein muss. Der Protokollinhalt lässt durchaus die Möglichkeit zu, dass vor der Verkündung des gemäß § 174 Abs. 4 Satz 1 GVG gefassten Beschlusses über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit mündliche Erörterungen stattgefunden haben. Es gibt keine offensichtliche Lücke der Verhandlungsniederschrift vor, die vom Revisionsgericht auf Grund anderer Erkenntnisquellen ausgefüllt werden darf (vgl. BGHSt 17, 220). Der Senat kann daher die dienstlichen Äußerungen nicht verwerten.

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

HorrmannSiemerFleischmann
SarstedtSchuster