Revision verworfen: Zurechnungsfähigkeit bei Körperverletzung mit Todesfolge bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 107/71
- Datum
- 06.04.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Behauptung, ein Sachverständiger habe Zusatztatsachen in die Verhandlung eingeführt, ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur wirksam erhoben, wenn die Revision konkret die betroffenen Äußerungen benennt.
Die Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB (krankhafte Störung der Geistesaktivität einerseits, verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit andererseits) sind auseinanderzuhalten; ein rein sprachlicher Vermischungsfehler ist unschädlich, wenn aus den Feststellungen eindeutig die zutreffende Alternative hervorgeht.
Ein schuldhaft selbst herbeigeführter Ausnahmezustand kann die Annahme mildernder Umstände nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB ausschließen oder die Strafmilderung schmälern.
Die Würdigung entlastender und belastender Umstände sowie die Strafzumessung sind tatrichterliches Ermessen; in der Revision ist nur auf Rechtsfehler der Abwägung abstellbar.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 12. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Adam ████ aus ███████, geboren ██████████ 1931 ████ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ aus ██████ als Verteidiger,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 12. Oktober 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Amtsfähigkeit für die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Schwurgerichts beanstandet und mit Einzelausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Behauptung, der Sachverständige habe „Zusatztatsachen“ in die Verhandlung eingeführt, ist nicht entsprechend dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO belegt; die Revision gibt nicht an, in welchen einzelnen Ausführungen des Sachverständigen sie solche „Zusatztatsachen“ erblickt.
2. Eine Verletzung des sachlichen Rechts zu Lasten des Angeklagten ist nicht erkennbar.
a) Die Feststellungen des Urteils tragen die Annahme, dass der Angeklagte die Todesfolge fahrlässig herbeigeführt hat. Ungeachtet eines nur sprachlichen Versehens machen die Urteilsausführungen deutlich, der Angeklagte habe trotz seines die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigenden Ausnahmezustandes schon bei Beginn seiner Beilhiebe deren tödliche Wirkung erkennen können (UA S. 11/12). Diese Überzeugung begründet das Schwurgericht ohne Denkverstoß mit dem Hinweis, dass dieser bis zum letzten Schlag mit dem Beil gleichbleibende Zustand ihn auch am Schluss der Tatphase nicht gehindert habe, die Gefährlichkeit seines Einschlagens auf das Opfer zu erkennen. Das Vorbringen der Revision, in diesem Augenblick habe der Angeklagte sich durch die vorangegangenen Schläge schon „abreagiert“, stimmt mit den ausdrücklichen, gegenteiligen Feststellungen des Urteils nicht überein (UA S. 8, 12).
b) Auch die Angriffe der Revision zur Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB vermögen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Ergebnis hat das Schwurgericht seine Auffassung, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht aufgehoben, sondern nur erheblich vermindert gewesen sei, rechtlich einwandfrei begründet. Gegen die Darlegungen des Urteils, dass der Angeklagte durch das Zusammenwirken einer leichten Gehirnschädigung und einer stark neurotischen Persönlichkeitsstruktur mit dem Einfluss des zuvor genossenen Alkohols in einen Erregungszustand geraten sei, der seine Einsichtsfähigkeit (UA S. 11/12) und sein Steuerungsvermögen (UA S. 10) erheblich vermindert habe, bestehen Bedenken. Denn beide Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB können nicht gleichzeitig vorliegen (vgl. BGHSt 21, 27, 28; MDR 1968, 844; ferner 5 StR 675/70 vom 22. Dezember 1970, BGH GA 1968, 279, nicht veröffentlicht). Dieser Mangel beschwert jedoch den Angeklagten nicht. Das Schwurgericht hat offensichtlich verkannt, dass die erste Alternative des § 51 Abs. 2 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn die verminderte Einsichtsfähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat. Aus den Feststellungen zum Tatgeschehen und den sonstigen Ausführungen zu § 51 StGB folgt aber zweifelsfrei, dass das Steuerungsvermögen des Angeklagten erheblich herabgesetzt war. Die von der Revision beanstandete Wendung des Schwurgerichts, der Zustand des Angeklagten sei noch nicht einer krankhaften Störung der Geistesaktivität gleichgekommen (UA S. 10), stellt keinen rechtlichen, sondern nur einen sprachlichen Mangel dar. Sie drückt nach dem Sinnzusammenhang lediglich aus, der unter die Krankheitserscheinung des § 51 StGB fallende Ausnahmezustand des Angeklagten sei nicht von solchem Grade gewesen, dass er sein Einsichts- oder Hemmungsvermögen gänzlich beseitigt habe (UA S. 11/12).
c) Die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht es abgelehnt hat, die Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu mildern oder dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen, sind aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe seinen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB erfüllenden Ausnahmezustand schuldhaft selbst herbeigeführt (UA S. 12), trifft nach den vorangegangenen Feststellungen jedenfalls mit der Einschränkung zu, dass ihm ein überwiegendes Mitverschulden daran zur Last fällt.
Bei der Prüfung der Frage, ob „mildernde Umstände“ vorliegen, sind die entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BGHSt 8, 186, 189). Das hat das Schwurgericht hier auch getan, wie Wortlaut, Sinn und Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergeben. „Welches Gewicht den einzelnen Milderungsgründen in Verbindung zu den Erschwerungsgründen beizumessen ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Seine Erwägungen hierzu sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler enthalten“ (BGH GA 1963, 207, 208). Rechtsfehler sind aber hier nicht zu erkennen.
Die Urteilsfeststellungen tragen auch die Strafmaßüberlegungen in dem Sinne, dass die in ihrem Zusammenwirken eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten herbeiführenden Umstände ihm „im Wesentlichen“ schon zuvor bekannt gewesen seien (UA S. 13).
Die sonstigen Bedenken der Revision gegen die Strafhöhe liegen unzulässigerweise auf dem Gebiete des dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessens und sind daher unbeachtlich.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmitt | Siemer | Herrmann | |||
| Sarstedt | Fleischmann |