Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben wegen nichtöffentlicher Urteilsverkündung (§173 GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 107/66
Datum
10.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen. Streitgegenstand war, ob die Verkündung des Urteils in nichtöffentlicher Sitzung die Öffentlichkeitspflicht des §173 GVG verletzt. Der BGH gab der Rüge statt, stellte einen absoluten Revisionsgrund nach §338 Nr.6 StPO fest und hob das Urteil auf; die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die unter Vorbehalt erfolgte Unterzeichnung der Niederschrift ändert hieran nichts; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Niederschriftsänderung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung der Öffentlichkeit der Urteilsverkündung nach §173 GVG begründet, wenn das Urteil tatsächlich in nichtöffentlicher Sitzung verkündet wurde, einen absoluten Revisionsgrund i.S.v. §338 Nr. 6 StPO.

2

Bei der Prüfung eines Revisionsgrundes ist auf den Zustand der Sitzungsniederschrift zum Zeitpunkt des Eingangs der Revisionsbegründung abzustellen.

3

Die unter Vorbehalt erfolgte Unterzeichnung einer Sitzungsniederschrift ist für das Vorliegen eines Revisionsgrundes unbeachtlich; maßgeblich ist der tatsächliche Zeitpunkt der Änderung oder Ergänzung der Niederschrift.

4

Frühere Entscheidungen des BGH zur Bedeutung der Öffentlichkeitsanforderung (vgl. BGHSt 10, 445 ff.) bleiben auch nach Änderungen des Strafprozessrechts maßgeblich für die Beurteilung der Öffentlichkeit der Verkündung.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 2. November 1965

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den praktischen Arzt Helmut L. ██ aus S. ███, geboren am ███████ 1927 in ██, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen außerehelichen Beischlafs mit einer willenlosen Frau u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Mai 1966 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 2. November 1965 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Rüge, § 173 GVG sei verletzt worden, ist offensichtlich begründet. Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift zur Zeit des Eingangs der Revisionsbegründung ist das Urteil in nichtöffentlicher Sitzung verkündet worden. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO liegt also vor. Dass die Sitzungsniederschrift nur unter Vorbehalt unterzeichnet wurde, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Es kommt hier nur auf den Zeitpunkt der Änderung an, die ausweislich eines Vermerks des Protokollführers erst am 5. Januar 1966 erfolgt ist. Die wesentlichen Erwägungen der Entscheidung BGHSt 10, 445 ff. werden hier auch durch das Strafprozeßänderungsgesetz nicht beeinflusst.

SchmidtSarstedtSiemer
KoffkaKersting