Revision gegen Unterbringungsanordnung wegen wahnbedingter Falschanzeigen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 107/60
- Datum
- 10.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen sind nach § 344 StPO unzulässig, wenn nicht die konkreten Tatsachen behauptet werden, aus denen sich eine Rechtsverletzung ergibt.
Dass eine psychisch Erkrankte die Unrichtigkeit ihrer Anschuldigungen nicht erkennt, schließt nicht aus, dass sie im Sinne des § 42b eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat.
Eine andauernde psychotische Störung mit wiederholten ungerechtfertigten Anschuldigungen kann eine ernstliche Gefährdung des Rechtsfriedens begründen und die Anordnung der Unterbringung rechtfertigen.
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nur gerechtfertigt, wenn die Kammer darlegt, dass mildere Maßnahmen die von der Betroffenen ausgehende Gefahr nicht beseitigen würden.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 15. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen Irma ███ geborene ██ aus ████, geboren am ███ 1922 in [REDACTED], zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 15. Dezember 1959 wird verworfen.
Die Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Unterbringung der Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision der Beschuldigten hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind nicht in gehöriger Form erhoben (BGHSt 7, 162). Die Bitte, zu prüfen, ob die Bestellung und Vereidigung der beiden Schöffen ordnungsmäßig erfolgt ist, ob eine Schöffin Ersatzschöffin war und ob sie deshalb vorschriftsmäßig vereidigt wurde, enthält nicht die in § 344 StPO geforderte Behauptung der Tatsachen, in denen eine Rechtsverletzung erblickt wird.
II.
Auch sachlich-rechtlich bestehen gegen das Urteil keine durchgreifenden Bedenken.
1. Dass die Beschuldigte infolge ihrer Geisteskrankheit die Unrichtigkeit ihrer Anschuldigungen nicht erkannt hat, hindert nicht, dass sie im Sinne des § 42b eine „mit Strafe bedrohte Handlung“ begangen hat (vgl. BGHSt 10, 355).
Auch die Ausführungen der Strafkammer, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung der Beschuldigten erfordere, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschuldigte leidet an einer mit Wahnvorstellungen verbundenen Psychose, die eine dauernde Störung ihrer Geistestätigkeit bewirkt. In diesem Zustand hat sie nicht nur die falschen Anschuldigungen gegen den damaligen Stadtrechtsrat von C[REDACTED] und jetzigen Rechtsanwalt ██████ und den Amtsgerichtsrat Dr. K[REDACTED] wegen Notzucht erhoben, sondern vorher und nachher auch falsche Anschuldigungen gegen eine Reihe weiterer Personen. Die Strafkammer führt aus, die falschen Anschuldigungen der Beschuldigten richteten sich nicht mehr ausschließlich gegen die Ehre einzelner Personen, sondern griffen mehr und mehr im Kreise der Rechtspflege um sich; bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt habe der Kreis der Betroffenen mit Einschluss der Sachverständigen, eines Rechtsanwalts und einer Fürsorgerin einen solchen Umfang angenommen, dass durch das Verhalten der Beschuldigten das Vertrauen, welches die Allgemeinheit den an exponierter Stelle stehenden Personen im öffentlichen Leben entgegenbringe, untergraben werde.
Sie legt weiter dar, es sei mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Beschuldigte aus ihrer halluzinatorischen Psychose heraus weitere Personen strafbarer Handlungen bezichtigen werde, die nur in ihren Wahnvorstellungen existierten. Damit ist ausreichend dargetan, dass von der Beschuldigten nicht nur eine hinzunehmende Belästigung der Allgemeinheit zu befürchten ist, sondern eine ernsthafte Gefährdung des Rechtsfriedens.
Es mag sein, dass die Beschuldigte auch vom Landeskrankenhaus aus in der Lage ist, unrichtige Anzeigen zu erstatten. Anzeigen vom Landeskrankenhaus aus sind aber schon wegen der Anschrift des Absenders viel weniger gefährlich als sonstige Anzeigen, weil bei ihnen von vornherein erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Anzeigen sprechen.
Dass schwächere Maßnahmen die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr nicht beseitigen könnten, hat die Strafkammer ausreichend dargelegt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |