Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben – fehlerhafte Umwandlung von Zuchthaus in Gefängnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 107/58
Datum
20.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweier Versuche schwerer Unzucht zu insgesamt einem Jahr Zuchthaus verurteilt; die Revision führte zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Revisionsgericht bemängelte, dass das Landgericht die Einzelstrafen nicht nach § 44 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 21 StGB in Gefängnis umzuwandeln hat und daher die Gesamtstrafe falsch bestimmt wurde. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen; dieses hat auch über die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft zu befinden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden mehrere Einzelstrafen verbunden und betragen die Einzelstrafen jeweils weniger als ein Jahr Zuchthaus, sind diese nach § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB zunächst nach Maßgabe des § 21 StGB in Gefängnis zu verwandeln; die Gesamtstrafe darf deshalb nicht Zuchthaus lauten.

2

Bei Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Strafe ist § 358 Abs. 2 StPO zu beachten; die neu zu verhängende Gesamtstrafe darf die zulässige Höchstgrenze nicht überschreiten.

3

Die richterliche Aufklärungspflicht verpflichtet nicht in jedem Fall zur Bestellung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit; das Gericht kann bei ausreichender und sorgfältiger Beweiswürdigung darauf verzichten.

4

Über die Anrechnung bereits verbüßter Untersuchungshaft hat die Strafkammer im Rahmen der Neuentscheidung zur Strafe zu befinden und dabei die einschlägigen Grundsätze zur Anrechnung zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 21. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Schäfergehilfen Karl ███, geboren am ████ 1921 in ███, Kreis ███ (Thür.), wegen versuchter Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Korffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 21. November 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Versuche der schweren Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Zuchthaus verurteilt und ihm die Untersuchungshaft angerechnet.

Die Revision rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs.

I. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision musste es sich dem Landgericht nicht aufdrängen, von Amts wegen einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des fünfzehnjährigen Zeugen Walter ███ zu vernehmen. Davon konnte die Strafkammer bei dem Ergebnis der Beweisaufnahme, das das Urteil ausführlich wiedergibt und sorgfältig würdigt, ohne rechtlichen Fehler absehen.

II. 1. Das sachliche Recht ist bei der Entscheidung über den Schuldspruch richtig angewendet worden. Insoweit erhebt auch die Revision im einzelnen keine Einwendungen.

2. Sie bemängelt jedoch mit Recht, dass das Landgericht aus zwei Strafen von neun Monaten Zuchthaus (Fall ███████) und sechs Monaten Zuchthaus (Fall ███) eine Gesamtstrafe von einem Jahr Zuchthaus gebildet hat. Es hatte vielmehr die beiden Einzelstrafen, da jede weniger als ein Jahr Zuchthaus betrug, gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB zunächst nach dem Maßstabe des § 21 StGB in Gefängnis verwandeln müssen, so dass auch die Gesamtstrafe nur auf Gefängnis lauten durfte (RGSt 55, 97; BGH vom 6.6.1952 bei Dallinger MDR 1952, 530 zu § 21 StGB). Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

In der neuen Verhandlung darf nach § 358 Abs. 2 StPO keine höhere Gesamtstrafe als ein Jahr und sechs Monate Gefängnis verhängt werden (vgl. BGHSt 2, 96). Ebenso sind die beiden Einzelstrafen nicht höher als auf ein Jahr, einen Monat und 15 Tage (vgl. BGHSt 7, 322) und auf neun Monate zu bemessen.

Über die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft, die die Revision mit näheren Ausführungen beantragt, hat ebenfalls das Landgericht zu entscheiden (vgl. dazu BGH MDR 1954, 371).

SchmidtDr. KoffkaHoepner
SarstedtDr. Borker