Revision: Strafausspruch aufgehoben – fehlerhafte Umwandlung von Zuchthaus in Gefängnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 107/58
- Datum
- 20.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden mehrere Einzelstrafen verbunden und betragen die Einzelstrafen jeweils weniger als ein Jahr Zuchthaus, sind diese nach § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB zunächst nach Maßgabe des § 21 StGB in Gefängnis zu verwandeln; die Gesamtstrafe darf deshalb nicht Zuchthaus lauten.
Bei Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Strafe ist § 358 Abs. 2 StPO zu beachten; die neu zu verhängende Gesamtstrafe darf die zulässige Höchstgrenze nicht überschreiten.
Die richterliche Aufklärungspflicht verpflichtet nicht in jedem Fall zur Bestellung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit; das Gericht kann bei ausreichender und sorgfältiger Beweiswürdigung darauf verzichten.
Über die Anrechnung bereits verbüßter Untersuchungshaft hat die Strafkammer im Rahmen der Neuentscheidung zur Strafe zu befinden und dabei die einschlägigen Grundsätze zur Anrechnung zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 21. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Schäfergehilfen Karl ███, geboren am ████ 1921 in ███, Kreis ███ (Thür.), wegen versuchter Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Korffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 21. November 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Versuche der schweren Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Zuchthaus verurteilt und ihm die Untersuchungshaft angerechnet.
Die Revision rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision musste es sich dem Landgericht nicht aufdrängen, von Amts wegen einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des fünfzehnjährigen Zeugen Walter ███ zu vernehmen. Davon konnte die Strafkammer bei dem Ergebnis der Beweisaufnahme, das das Urteil ausführlich wiedergibt und sorgfältig würdigt, ohne rechtlichen Fehler absehen.
II. 1. Das sachliche Recht ist bei der Entscheidung über den Schuldspruch richtig angewendet worden. Insoweit erhebt auch die Revision im einzelnen keine Einwendungen.
2. Sie bemängelt jedoch mit Recht, dass das Landgericht aus zwei Strafen von neun Monaten Zuchthaus (Fall ███████) und sechs Monaten Zuchthaus (Fall ███) eine Gesamtstrafe von einem Jahr Zuchthaus gebildet hat. Es hatte vielmehr die beiden Einzelstrafen, da jede weniger als ein Jahr Zuchthaus betrug, gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB zunächst nach dem Maßstabe des § 21 StGB in Gefängnis verwandeln müssen, so dass auch die Gesamtstrafe nur auf Gefängnis lauten durfte (RGSt 55, 97; BGH vom 6.6.1952 bei Dallinger MDR 1952, 530 zu § 21 StGB). Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
In der neuen Verhandlung darf nach § 358 Abs. 2 StPO keine höhere Gesamtstrafe als ein Jahr und sechs Monate Gefängnis verhängt werden (vgl. BGHSt 2, 96). Ebenso sind die beiden Einzelstrafen nicht höher als auf ein Jahr, einen Monat und 15 Tage (vgl. BGHSt 7, 322) und auf neun Monate zu bemessen.
Über die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft, die die Revision mit näheren Ausführungen beantragt, hat ebenfalls das Landgericht zu entscheiden (vgl. dazu BGH MDR 1954, 371).
| Schmidt | Dr. Koffka | Hoepner | |||
| Sarstedt | Dr. Borker |