Revision: Aufhebung der Unterschlagungsverurteilung wegen Feststellungsmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 107/56
- Datum
- 08.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) ist Vorsatz bezüglich der Zueignung erforderlich; der Tatrichter hat hierzu tragfähige Feststellungen zu den Vorstellungen des Täters über Einverständnis Dritter oder Erfüllung durch Dritte zu treffen.
Wenn der Beschuldigte vorträgt, er habe auf ein Einverständnis des Eigentümers oder auf eine Ersatzlieferung durch einen Dritten vertraut, muss das Gericht prüfen, ob dieser Irrtum tatsächlich vorlag oder ausgeschlossen werden kann.
Die bloße Feststellung, dass der Angeklagte nicht mit absoluter Sicherheit wusste, ob Mittel zur Neulieferung ausreichten, ersetzt keine Feststellung darüber, ob er im Zeitpunkt der Tat von der Neulieferung oder vom Einverständnis ausgegangen ist.
Faktische Umstände wie ein Debetsaldo bei einem Lieferanten begründen ohne Feststellungen zur Kenntnis des Täters oder seiner Kreditvorstellungen keine sichere Folgerung über dessen Vorsatz; fehlende Feststellungen sind verfahrensrelevant und führen zur Aufhebung der Verurteilung.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 17. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Heinz ███ aus ██████████████, geboren am ███████████████████ in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betruges i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 17. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung im Fall ██████ (Fall 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b) hinsichtlich der Gesamtstrafe, der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und des Berufsverbots.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten, unter Freisprechung im Übrigen und unter Einbeziehung der in dem Urteil der großen Ferienstrafkammer II des Landgerichts in Kassel vom 24. August 1954 wegen je eines vollendeten und eines versuchten Betruges im Rückfall und wegen Unterschlagung in sechs Fällen verhängten Einsatzstrafen, wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen, wegen Untreue in einem und wegen Unterschlagung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus und zu vier Geldstrafen verurteilt.
Zugleich hat sie unter Einbeziehung des in dem vorgenannten Urteil ausgesprochenen Ehrverlustes und Berufsverbots dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von insgesamt 8 Jahren aberkannt und ihm untersagt, auf die Dauer von insgesamt 5 Jahren den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben.
Die Revision des Angeklagten greift – in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels – das Urteil nur an, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) im Fall ███ (Fall 5 der Urteilsgründe) zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt worden ist. Sie rügt Verletzung sachlichen Strafrechts.
Der Verurteilung im Fall ███ liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte, der als Vertreter für die Firma ██ in ███ tätig war, hatte an den Landwirt ████ einen Anzug zum Preise von 123 DM verkauft. Im Juni 1953 bemängelte ████████ gegenüber dem Angeklagten, dass der Anzug nicht passe. Der Angeklagte nahm den Anzug an sich, um ihn der Firma ███ zur Abänderung zuzusenden. Dies tat er jedoch nicht. Er verkaufte den Anzug anderweit und behielt den Erlös für sich.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Es fehlt an einer rechtsirrtumsfreien Feststellung des Unterschlagungsvorsatzes.
Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte geltend gemacht, er habe geglaubt, dass die Firma █████ seiner Bitte entsprechend zu Lasten seines Guthabens dem Landwirt ███ einen neuen Anzug liefern und dass █████ unter ██████ Umständen mit der Veräußerung des zurückgegebenen Anzuges einverstanden sein werde. In diesem Sinne muss jedenfalls die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten verstanden werden.
Das Urteil stellt fest, dass █████ nicht einverstanden war. Es prüft aber nicht, ob der Angeklagte ein solches Einverständnis irrigerweise angenommen hat. Es sagt nur, der Angeklagte habe keineswegs mit absoluter Sicherheit wissen können, dass sein Guthaben bei ████ zur Neulieferung eines Anzuges ausreichen werde.
Hierauf würde es überhaupt nicht ankommen, wenn der Angeklagte ein Einverständnis des █████ mit der Veräußerung des zurückgegebenen Anzuges nur für den Fall annehmen konnte und angenommen hat, dass im Zeitpunkt der Veräußerung die Neulieferung bereits erfolgt sei. Das stellt das Urteil indessen nicht fest.
Ein Irrtum der erwähnten Art würde allerdings auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Angeklagte entgegen seiner Einlassung gar nicht mit Sicherheit angenommen hätte, dass die Firma ██████ dem █████ einen neuen Anzug liefern werde. Auch dies stellt das Urteil nicht fest. Die Bemerkung, er habe keineswegs mit absoluter Sicherheit wissen können, dass sein Guthaben ausreiche, ist keine solche Feststellung.
Dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung gar nicht sicher mit einer Neulieferung gerechnet habe, kann auch nicht ohne Weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Der bloße Umstand, dass der Angeklagte bei der Firma ██████ neben einem Guthaben aus seiner Gesamttätigkeit in Höhe von 122 DM einen Debetsaldo von 261 DM hatte, ergibt dies nicht. Es fehlt an einer Feststellung darüber, ob der Angeklagte diesen Umstand schon zur Tatzeit kannte. Außerdem kann das Vorhandensein des Debetsaldos auch dafür sprechen, dass der Angeklagte bei der Firma ██████ Kredit hatte oder zumindest zu haben vermeinte, und dass er aus diesem Grunde annahm, die Firma werde seiner Bitte entsprechen.
Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung durch den Tatrichter.
Das Urteil muss daher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte in diesem Fall verurteilt worden ist.
Damit entfallen auch die Gesamtstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und das Berufsverbot.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |