Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 106/80
- Datum
- 20.05.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind in den Urteilsgründen die festgestellten strafmildernden Umstände ausdrücklich und substanziiert zu berücksichtigen; eine bloß beiläufige Erwähnung genügt nicht.
Erweist sich die Darstellung der Strafzumessungsgründe als mit den Feststellungen nicht in Einklang stehend oder unzureichend, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Eine Revision gegen den Schuldspruch kann als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn die erhobenen Verfahrens- und Sachrügen keine durchgreifenden Fehler in Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung substantiiert darlegen.
Die Aufhebung einzelner Teile eines Urteils (z. B. Strafausspruch) steht der Verwerfung weitergehender Revisionsanträge nicht entgegen, wenn diese Teile in den Urteilsgründen nicht ausreichend begründet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 24. September 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die Hausfrau Silvia R. (geborene G___), aus ██████, geboren █████ 1935 in █████████ ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C___, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ ████ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten Silvia ██████ wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 24. September 1979, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten der Revision wird die Sache an das Schwurgericht in Lüneburg zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Revision der Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich mit der Verfahrens- und Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. In den Zumessungserwägungen werden die Motive der Angeklagten nur mit dem Halbsatz erwähnt, sie habe „auch in der Sorge um das Leben der Kinder“ gehandelt (UA S. 32). Das wird den Feststellungen nicht gerecht. Sie ergeben, dass die Angeklagte gegen einen seit vielen Jahren immer wieder gewalttätigen Ehemann vorging, der kurz zuvor schwere Drohungen ausgestoßen und überdies die Angeklagte erheblich beleidigt hatte (UA S. 6, 44, 15).
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Fleischmann | Horstkotte |