Revision verworfen: Keine Pflicht zu psychiatrischem Gutachten bei verminderter Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 106/67
- Datum
- 18.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur weitergehenden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, wenn der Tatrichter aufgrund festgestellter Tatsachen und eigener Sachkunde überzeugt ist, dass ein Gutachten die Überzeugung nicht entscheidend ändern würde.
Ein psychiatrisches Gutachten ist nicht zwingend anzuordnen, wenn nach den ermittelten Umständen (z. B. Blutalkohol, Erschöpfung) nicht ersichtlich ist, dass es die Annahme erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit widerlegen würde.
Zur Begründung einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit genügt die vom Tatrichter getroffene Würdigung; eine weitere explizite Benennung der gesetzlichen Alternative des § 51 Abs. 2 StGB ist nicht erforderlich.
Die Entscheidung über Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB unterliegt im Revisionsrechtszug keiner inhaltlichen Nachprüfung, da sie Ermessen des Tatrichters ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 17. November 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Seemann Walter ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ 1941 in ███ █████, ███ (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Jürgen ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1944 in █████ bei ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Straßenraubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin █████████ ███ als Verteidigerin,
████████████████ ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. November 1966 wird verworfen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihr werden auch die notwendigen Auslagen auferlegt, die den Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] durch die Revision entstanden sind.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat bei Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] (§ 244 Abs. 2 StPO) die Aufklärungspflicht nicht verletzt.
Das Urteil hat bei beiden Angeklagten die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht als völlig ausgeschlossen angesehen. Das Landgericht hat es aber nicht für ausgeschlossen erachtet, dass trotz der bei den Angeklagten für die Tatzeit ermittelten Blutalkoholwerte von nur 1,5 bis 1,6 bzw. 1,5 bis 1,7 ‰ ihre Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB war, weil sie wegen vorausgegangener Erschöpfung und Übermüdung möglicherweise besonders alkoholunverträglich waren. Dies aus eigener Sachkunde festzustellen, war das Landgericht rechtlich nicht gehindert. Unter den festgestellten Umständen ist nicht ersichtlich, wie ein psychiatrisches Gutachten dem Tatrichter zu der Überzeugung verhelfen sollte, dass die Zurechnungsfähigkeit dieser Angeklagten nicht erheblich vermindert war. Die Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen musste sich daher dem Landgericht nicht aufdrängen.
2. Entgegen der Revision ist dem Urteil zu entnehmen, dass der Tatrichter den beiden Angeklagten eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens zugute gehalten hat. Eine weitere Bezeichnung der herangezogenen gesetzlichen Alternative des § 51 Abs. 2 StGB war nicht erforderlich.
3. Die Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB lag im Ermessen des Tatrichters, das einer Nachprüfung im Revisionsrechtszug nicht unterliegt.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, der die Revision nicht vertreten hat, ist daher dem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Borker |