Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Nichtvernehmung wichtiger Erzieherin aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 106/66
Datum
26.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen. Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Berlin auf und verweist die Sache an eine andere Jugendschutzkammer zurück. Das Landgericht hatte eine als Gruppenerzieherin direkt mit der Betreuung beauftragte Zeugin nicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO vernommen, obwohl ihr Bericht die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Kindes beeinflusst. Die unterbliebene Anhörung konnte das Urteil beeinflusst haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen Zeugen zu vernehmen, deren Wahrnehmungen für die Entscheidungsbildung von Bedeutung sind.

2

Die Verlesung eines Berichts ersetzt nicht die persönliche Vernehmung einer Zeugin, wenn der Bericht auf deren Wahrnehmungen beruht und diese für die Glaubwürdigkeitsprüfung wesentlich sind.

3

Ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unterbliebene Vernehmung das Urteil beeinflusst hat.

4

Bei auffälligen beziehungsweise ‚alarmierenden‘ Verhaltensbeschreibungen eines Kindes ist das Gericht verpflichtet, die unmittelbar betreuenden Personen zur Klärung der Glaubwürdigkeit und des Sachverhalts anzuhören.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. Oktober 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Heizer Walter K. C.————> aus BROT, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1966, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der ████████████, Staatsanwalt ████ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Landgericht nicht von Amts wegen die im Bericht (des Kinderheims „Buntspechte“) vom 17. September 1965 erwähnte Gruppenerzieherin als Zeugin gehört hat. Diese war – und zwar schon im Kinderheim „Zugvogel“ – unmittelbar mit der „Betreuung“ des Kindes Monika S. beauftragt gewesen. Vor allem die Wahrnehmungen dieser Erzieherin haben den (in der Hauptverhandlung verlesenen) Bericht beeinflusst. Die darin erwähnten Auffälligkeiten im Verhalten der Monika („sexuelles Interesse, das außerhalb jeder Norm lag“ usw.) nennt die Revision mit Recht „alarmierend“.

Das Landgericht hatte sich daher nicht mit der Anhörung der Heimleiterin begnügen dürfen, zumal in deren Bericht hervorgehoben wird, dass dieser „nach Absprache mit der Gruppenerzieherin“ gefertigt worden ist.

Der Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann die angefochtene Entscheidung beeinflusst haben. Denn die Glaubwürdigkeit des Kindes Monika (auf deren Bekundungen sich die Schuldfeststellung in wesentlichen stützt) wird u. a. damit begründet, dass die Heimleiterinnen „weiter nichts bemerkt hätten, als dass Monika bestrebt gewesen sei, die im Heim lebenden, höchstens 7 Jahre alten Jungen beim Waschen oder im Schlafzimmer unbekleidet zu sehen“; die Behauptung des Angeklagten, „Monika habe im Heim ‚Buntspechte‘ sexuelle Manipulationen mit Jungen vorgenommen“, hätten diese Zeuginnen „nicht bestätigt“ (UA S. 12).

Die angefochtene Entscheidung war daher in vollem Umfang aufzuheben.

SchmidtSarstedtSiemer
KoffkaKersting