Revision wegen Nichtvernehmung wichtiger Erzieherin aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 106/66
- Datum
- 26.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen Zeugen zu vernehmen, deren Wahrnehmungen für die Entscheidungsbildung von Bedeutung sind.
Die Verlesung eines Berichts ersetzt nicht die persönliche Vernehmung einer Zeugin, wenn der Bericht auf deren Wahrnehmungen beruht und diese für die Glaubwürdigkeitsprüfung wesentlich sind.
Ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unterbliebene Vernehmung das Urteil beeinflusst hat.
Bei auffälligen beziehungsweise ‚alarmierenden‘ Verhaltensbeschreibungen eines Kindes ist das Gericht verpflichtet, die unmittelbar betreuenden Personen zur Klärung der Glaubwürdigkeit und des Sachverhalts anzuhören.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. Oktober 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Heizer Walter K. C.————> aus BROT, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1966, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der ████████████, Staatsanwalt ████ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen
Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Landgericht nicht von Amts wegen die im Bericht (des Kinderheims „Buntspechte“) vom 17. September 1965 erwähnte Gruppenerzieherin als Zeugin gehört hat. Diese war – und zwar schon im Kinderheim „Zugvogel“ – unmittelbar mit der „Betreuung“ des Kindes Monika S. beauftragt gewesen. Vor allem die Wahrnehmungen dieser Erzieherin haben den (in der Hauptverhandlung verlesenen) Bericht beeinflusst. Die darin erwähnten Auffälligkeiten im Verhalten der Monika („sexuelles Interesse, das außerhalb jeder Norm lag“ usw.) nennt die Revision mit Recht „alarmierend“.
Das Landgericht hatte sich daher nicht mit der Anhörung der Heimleiterin begnügen dürfen, zumal in deren Bericht hervorgehoben wird, dass dieser „nach Absprache mit der Gruppenerzieherin“ gefertigt worden ist.
Der Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann die angefochtene Entscheidung beeinflusst haben. Denn die Glaubwürdigkeit des Kindes Monika (auf deren Bekundungen sich die Schuldfeststellung in wesentlichen stützt) wird u. a. damit begründet, dass die Heimleiterinnen „weiter nichts bemerkt hätten, als dass Monika bestrebt gewesen sei, die im Heim lebenden, höchstens 7 Jahre alten Jungen beim Waschen oder im Schlafzimmer unbekleidet zu sehen“; die Behauptung des Angeklagten, „Monika habe im Heim ‚Buntspechte‘ sexuelle Manipulationen mit Jungen vorgenommen“, hätten diese Zeuginnen „nicht bestätigt“ (UA S. 12).
Die angefochtene Entscheidung war daher in vollem Umfang aufzuheben.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Koffka | Kersting |