Treffer
BGH Beschluss

Vorlegung nach §121 Abs.2 GVG entfällt bei Rücknahme früherer Rechtsauffassung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 106/60
Datum
08.02.1960
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Kammergericht legte eine Strafsache nach §121 Abs.2 GVG vor, weil es von einem älteren OLG-Urteil abweichen wollte. Das OLG Bremen erklärte daraufhin, es halte an seiner früheren Rechtsauffassung nicht mehr fest. Der BGH hebt hervor, dass die Vorlegungspflicht entfällt, wenn das betroffene Oberlandesgericht seine frühere Stellungnahme aufgibt. §121 Abs.2 GVG diene allein der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung; eine Anfrage ist sinngemäß zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

§121 Abs.2 GVG dient der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte untereinander und gegenüber dem Bundesgerichtshof und nicht der Herbeiführung von Entscheidungen in grundsätzlichen Fragen.

2

Die Pflicht zur Vorlegung nach §121 Abs.2 GVG entfällt, wenn das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage erklärt, dass es an seiner früheren Rechtsauffassung nicht mehr festhält.

3

Erklärt das betreffende Oberlandesgericht, seine frühere Rechtsauffassung aufzugeben, bedarf es keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs; die Vorlegung ist damit entbehrlich.

4

Die bei §136 GVG entwickelte Praxis der vorherigen Anfrage und Zustimmung kann sinngemäß auch bei der Anwendung von §121 Abs.2 GVG angewandt werden, sodass eine Anfrage nach Vorlegung noch nachgeholt werden kann.

Rubrum

5 StR 106/60

Beschluss

In der Strafsache gegen ███████ aus ███, den Fleischermeister Alfons ███████, geboren ██████ 1919 in █████ ███████████, wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes auf den Vorlegungsbeschluss des Kammergerichts in Berlin vom 8. Februar 1960 – Ss 400/59 (136/59) – nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Juni 1960 durch den Senatspräsidenten Sarstedt und die Bundesrichter Dr. Koffka, Siemer, Dr. Börker und Dr. Faller

Tenor

Die Sache wird dem Kammergericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe

Das Kammergericht hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es will bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten von dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26. Januar 1955 – Ss 3/55 – (JZ 1956, 663) abweichen. Entgegen der dort vertretenen Rechtsauffassung ist das Kammergericht der Ansicht, dass die Verfolgung der fahrlässigen Körperverletzung ohne Strafantrag wegen Wegfalls einer Prozessvoraussetzung unstatthaft werde, wenn die Strafverfolgungsbehörde ihre ursprünglich gemäß § 232 Abs. 1 StGB abgegebene Erklärung, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe, später wieder zurücknimmt.

Der Senat hat dem Oberlandesgericht Bremen Gelegenheit gegeben, zu dem Vorlegungsbeschluss Stellung zu nehmen. Es hat daraufhin mitgeteilt, dass es bereit sei, die in seinem Urteil – Ss 3/55 – vom 26. Januar 1955 niedergelegte Rechtsauffassung aufzugeben und sich der Ansicht des Kammergerichts anzuschließen.

Nach Abgabe dieser Erklärung liegt ein Fall, der zur Vorlegung verpflichtet, nicht mehr vor. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

§ 121 Abs. 2 GVG dient nach Wortlaut, Sinngehalt und Entstehungsgeschichte ausschließlich dem Zwecke, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung unter den verschiedenen Oberlandesgerichten und zwischen ihnen und dem Bundesgerichtshof sicherzustellen. Er ergänzt den § 136 GVG, der das gleiche Ziel für die Rechtsprechung der verschiedenen Senate des Bundesgerichtshofes verfolgt.

§ 121 Abs. 2 GVG bietet daneben nicht die Möglichkeit, in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes herbeizuführen. Es fehlt für die Oberlandesgerichte eine dem § 137 GVG entsprechende Vorschrift.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes entfällt die Vorlegungspflicht nach § 136 GVG, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage erklärt, dass er an seiner früheren Rechtsansicht nicht mehr festhalte (RGSt 48, 389, 400; 53, 81, 89; 55, 12, 13; 55, 228, 230; 55, 257, 261; 63, 139, 144; 65, 263, 265; RGZ 93, 142, 143 f.; BGHSt 4, 316, 319).

Diese Rechtsprechung hat in der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofes vom 3. März 1952 (BAnz Nr. 83 vom 30. April 1952) ihren Niederschlag gefunden. Nach § 9 hat der Senat, der von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, zunächst bei diesem anzufragen, ob er der Abweichung zustimmt. Wenn der andere Senat zustimmt, so bedarf es keiner Entscheidung der Großen Senate oder der Vereinigten Großen Senate.

Diese Gerichtspraxis hat sich bewährt. Sie dient der Vereinfachung und trägt dem Zweck des Gesetzes, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, hinreichend Rechnung. Der Senat trägt daher keine Bedenken, dass auch bei der Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG entsprechend verfahren wird.

Zwar besteht für die Oberlandesgerichte keine Pflicht zur Anfrage, wie sie im Falle des § 136 GVG den Senaten des Bundesgerichtshofs durch die Geschäftsordnung auferlegt worden ist. Es ist aber auch nicht ersichtlich, warum im Falle des § 121 Abs. 2 GVG eine solche Anfrage verboten oder die Erklärung des befragten Gerichts nicht rechtsverbindlich sein sollte. Nach Vorlegung der Sache kann auch der Bundesgerichtshof die Anfrage noch nachholen. Erklärt das andere Oberlandesgericht, dass es an seiner früheren Entscheidung nicht mehr festhalte und der Abweichung zustimme, so entfällt die Vorlegungspflicht wie im Falle des § 136 GVG (ebenso Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. Anm. 16 da, und Schwarz, StPO 22. Aufl. Anm. 8a, jeweils zu § 121 GVG). Die Gefahr, dass die Rechtsprechung der beiden Oberlandesgerichte in Zukunft voneinander abweicht, ist gebannt, ohne dass es einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes bedarf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerFaller
KoffkaBörker