Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unterlassener Beiordnung eines Pflichtverteidigers aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 106/55
Datum
10.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die fehlende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Verurteilung wegen Blutschande. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück, weil die Pflichtverteidigerfrage angesichts der Schwere der Taten nicht ausreichend geprüft wurde. Zudem weist der Senat auf mögliche Versäumnisse bei der Strafzumessung und der Verwertung der Einlassung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Strafsachen, die vor dem Landgericht im ersten Rechtszug verhandelt werden, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO geboten ist.

2

Von einer Beiordnung darf in der Regel nur abgesehen werden, wenn die Bedeutung der Sache allein in der Zuständigkeit des Gerichts liegt und nicht in der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.

3

Bei drohender schwerer Strafandrohung oder mehreren angeklagten Taten ist die Gewährleistung sachgemäßer Verteidigung besonders geboten; unterbleibt die Beiordnung und ist nicht auszuschließen, dass dies das Urteil beeinflusst, rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Bei der Strafzumessung sind reuehafte Einlassungen grundsätzlich als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen; will das Gericht eine Einlassung verwerten, hat es deren Glaubhaftigkeit darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 10. Januar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████████ Hugo ████████ aus ███, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10. Januar 1955 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist „wegen Blutschande in Tateinheit mit Sittenverbrechen in sechs Fällen“ zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Beanstandungen.

1.) Die Rüge, dem Angeklagten sei zu Unrecht kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden, greift durch.

a) Die schriftliche Revisionsbegründung wendet sich in erster Linie zwar nur gegen die angeblich unzureichende Belehrung des Angeklagten über seine Rechte, einen Pflichtverteidiger beantragen zu dürfen (– eine Beschwerde, die fehlgeht –). Aus dem gesamten Vorbringen ergibt sich jedoch deutlich, dass auch ganz allgemein die Nichtbeiordnung selbst gerügt werden sollte. Da ein Antrag auf Beiordnung nicht gestellt worden ist, kann diese Beanstandung nur im Sinne der Rüge einer Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO verstanden werden.

b) Insoweit hat sie auch Erfolg.

Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, verlangt die Frage, ob die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, in Strafsachen, die vor dem Landgericht im ersten Rechtszug verhandelt werden, eine besonders sorgfältige Prüfung (vgl. u. a. BGHSt 6, 199). Denn hier steht dem Angeklagten nur ein Tatsachenrechtszug zur Verfügung. In solchen Strafsachen darf daher in der Regel lediglich dann von der Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden, wenn das Landgericht allein wegen der Bedeutung der Sache zuständig ist und diese Bedeutung weder in der Schwere der Tat noch in der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruht.

Schon die gesetzliche Strafandrohung hätte dem Vorsitzenden nahelegen müssen, in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob nicht wegen der „Schwere der Tat“ eine Verteidigerbeiordnung geboten war. Nach § 173 Abs. 1 StGB war nämlich von vornherein damit zu rechnen, dass nur die schwerste Strafart, Zuchthaus, verhängt werden durfte, weil diese Bestimmung eine Zubilligung von mildernden Umständen nicht kennt. Dabei stand nach oben hin ein Strafrahmen bis zu 15 Jahren Zuchthaus zur Verfügung (§§ 174, 14 StGB). Überdies waren dem Angeklagten nicht nur ein, sondern mehrere Vorfälle zur Last gelegt worden, ein Umstand, der sich auch bei Annahme von Fortsetzungszusammenhang straferschwerend auswirken musste. Das Landgericht hat im Urteil sechs Einzeltaten angenommen und eine Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verhängt. Es spricht dabei in den Entscheidungsgründen selbst davon, dass dem Angeklagten „die Schwere seiner Taten“ eindringlich vor Augen geführt werden müsse. Dann aber hätte es ihm zuvor auch „wegen der Schwere der Taten“ nach § 140 Abs. 2 StPO sämtliche Möglichkeiten einer sachgemäßen Verteidigung verschaffen müssen.

Da nicht abzusehen ist, wie die Entscheidung des Landgerichts ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, musste das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.

2.) Für die neue Hauptverhandlung wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

Bedenklich sind die bisherigen Ausführungen des Landgerichts zur Straffrage. Im Urteil heißt es unter anderem:

„Strafmildernd konnte zugunsten des Angeklagten nur seine bisherige Unbestraftheit berücksichtigt werden. Alle anderen für das Strafmaß bedeutsamen Umstände sprechen gegen ihn.“

Diese Darlegungen stehen im Widerspruch zu den allgemeinen Feststellungen. Danach war der Angeklagte erst nach dem Tode seiner Ehefrau möglicherweise durch eine gewisse geschlechtliche Enthaltsamkeit zu den Taten gekommen, die er nachträglich stets tief bereut hatte. Aufrichtige Reue ist aber im Allgemeinen ein für das Strafmaß „bedeutsamer Umstand“. Das Urteil spricht also mit Unrecht davon, dass „alle“ anderen für das Strafmaß bedeutsamen Umstände dem Angeklagten abträglich seien.

Im Übrigen wird sich das Landgericht, wenn es die Einlassung des Angeklagten zu seinen Ungunsten verwerten will (z. B. beim Bewusstsein der Rechtswidrigkeit – vgl. UA 4 –), damit auseinandersetzen müssen, ob es die Einlassung glaubt.

SchmidtDr. RotbergSchmitt
SiemerBorker