Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beiordnung eines Referendars und Sachverständigenpflicht nicht beanstandet

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 10/63
Datum
05.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren ein und rügte insbesondere die Beiordnung eines Referendars als Pflichtverteidiger, die Unterlassung der Hinzuziehung eines Sachverständigen (§244 Abs.2 StPO) sowie die Strafzumessung. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unbegründet. Die Beiordnung des Referendars entsprach dem nach §142 StPO zulässigen Ermessen; eine Sachverständigenpflicht bestand nicht. Auch die Strafzumessung gab keinen Anlass zu Beanstandungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsitzende kann bei Bestellung eines Pflichtverteidigers nach §142 StPO auch einen rechtskundigen Referendar auswählen; diese Ermessensentscheidung ist im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler, Willkür oder Überschreitung zu überprüfen.

2

Ermessensentscheidungen der Tatgerichte binden das Revisionsgericht grundsätzlich; die Überprüfung beschränkt sich auf die rechtliche Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung.

3

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß §244 Abs.2 StPO durch Unterlassen eines Sachverständigengutachtens liegt nur vor, wenn die Einschaltung eines Sachverständigen zur Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlich ist.

4

Eine unterschiedliche Beiordnung von Pflichtverteidigern an Mitangeklagte verletzt Art.3 GG nicht, sofern die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist und kein ins Gewicht fallender Interessenwiderstreit oder sonstiger Gleichheitsverstoß vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 19. September 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Torfarbeiter Herbert ███ aus ███, geboren am █████ in ██, Kreis ██, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 19. September 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer wendet sich zu Unrecht dagegen, dass ihm als Pflichtverteidiger nicht ein Rechtsanwalt, sondern ein Referendar beigeordnet worden ist.

Die Rüge des Angeklagten kann nicht durchgreifen, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Vorsitzende bei der Bestellung des Referendars ████ zum Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers █████████ fehlerhaft verfahren ist. In den Fällen der notwendigen Verteidigung (hier zufolge § 140 Abs. 2 StPO) wird gemäß § 142 StPO der zu bestellende Verteidiger nach Möglichkeit aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt (Abs. 1). Der Vorsitzende kann aber auch einen Rechtskundigen, der die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat, als Verteidiger bestellen (Abs. 2). Die Auswahl ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. KG JR 1957, 469, und für die Bestellung eines Referendars zum Pflichtverteidiger RGSt 33, 330, 332).

Ermessensentscheidungen sind für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Zu prüfen ist lediglich, ob der Tatrichter das Ermessen rechtlich fehlerfrei ausgeübt hat, also nicht wesentliche Umstände übersehen und damit willkürlich entschieden oder sonstige Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten hat. Insoweit gibt die Beiordnung des Referendars zum Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers keinen Anlass zu Beanstandungen. Es ist nicht ersichtlich, dass hierbei sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten. Wenn auch nach dem Eröffnungsbeschluss der ██████████ und ebenso die frühere Mitangeklagte ██████████ Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 bzw. §§ 180, 181 StGB angeschuldigt wurden, und aus diesem Grunde und wegen der Schwere der Taten dem Vorsitzenden der Strafkammer gemäß § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung von Pflichtverteidigern angezeigt erschien, wies die Strafsache im Hinblick auf die Geständnisse der beiden Angeklagten keine tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Zwischen beiden Angeklagten bestand kein ins Gewicht fallender Interessenwiderstreit. Auch die Rechtslage war klar und einfach. Das gilt vor allem für die Tat des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen, aber auch im Hinblick auf die Art der Straftat brauchte der Vorsitzende an die Person des Verteidigers und seine forensischen Erfahrungen keine besonderen Anforderungen zu stellen. Angesichts der größeren Schuld der früheren Mitangeklagten █████, die im Bett neben ihrer 13½-jährigen Tochter Thea, also gewissermaßen vor deren Augen, zunächst mehrere Wochen lang mit dem Arbeiter █████ und anschließend mit dem Bruder des █████████████████ zusammen in einem Bette schlief und mit diesen Männern auch geschlechtlich verkehrte, und die es als Mutter und Frau von 39 Jahren zuließ, dass neben ihrem Bett der 23-jährige Beschwerdeführer mit ihrer Tochter in einem zweiten Bett zusammenschlief, verstieß der Vorsitzende dadurch, dass er der früheren Mitangeklagten ███, die sich in Untersuchungshaft befand, als Pflichtverteidiger einen Rechtsanwalt, dem Beschwerdeführer dagegen einen Referendar beiordnete, auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Soweit der Angeklagte die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, weil die Strafkammer keinen Sachverständigen hinzugezogen habe, ist die Revision offensichtlich unbegründet.

II. Sachrüge

Offensichtlich unbegründet sind auch die gegen die Strafzumessung gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers.

Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen hat zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass gegeben.

SchmidtSarstedtBorker
SiemerKersting