Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Straffreiheit nach §371 AO bei unbekannter Beteiligung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 105/94
Datum
21.06.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Steuerhinterziehung ein. Streitgegenstand war, ob die vom Geschäftsführer erstattete Selbstanzeige und die damit verbundene Frist Straffreiheit für den Angeklagten nach §371 AO begründen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Die Beteiligung des Angeklagten war dem Finanzamt unbekannt, eine Fristsetzung gegenüber ihm kam daher nicht in Betracht und es erfolgte keine Zahlung der Steuerschuld.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Straffreiheit nach §371 AO kommt nur demjenigen zu, dessen Selbstanzeige und vollständige Nachzahlung die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt; sie erstreckt sich nicht automatisch auf weitere Beteiligte, deren Tatbeteiligung dem Finanzamt nicht bekannt war.

2

Eine Fristsetzung nach §371 Abs. 3 AO kann gegenüber einem Beteiligten nur erfolgen, wenn dessen Beteiligung dem Finanzamt bekannt ist; ist dies nicht der Fall, kann der Beteiligte die gegenüber einem anderen gesetzte Frist nicht zu seinen Gunsten geltend machen.

3

Voraussetzung für die Straffreiheit nach §371 AO ist die tatsächliche Zahlung der aufgedeckten Steuerschuld; unterbleibt die Zahlung, entfällt die Straffreiheit.

4

Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie keine hinreichenden Rechtsfehler in der rechtlichen Beurteilung und den Feststellungen der Vorinstanz aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. September 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 21. Juni 1994 in der Strafsache gegen Alfred G, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], 1951, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **21. Juni 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. September 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Selbst wenn die vom Geschäftsführer H erstattete Selbstanzeige auch zugunsten des Angeklagten erfolgte (vgl. BGH StV 1985, 107), kommt Straffreiheit nach § 371 AO dem Angeklagten nicht zugute. Eine Fristsetzung nach § 371 Abs. 3 AO gegenüber dem Angeklagten kam nicht in Betracht, weil seine Beteiligung dem Finanzamt nicht bekannt war. Der Angeklagte musste deshalb eine gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH gesetzte Frist gegen sich gelten lassen.

Eine Zahlung der Steuerschuld ist nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Unterschriften] Laufhütte Schafer Harms Basdorf Hager

Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. September 1993 – 158 Js 1017/88 –