Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 105/86
- Datum
- 29.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der bedingte Tötungsvorsatz lässt sich nicht allein aus der Art und Anzahl zugefügter Stichverletzungen ableiten; die subjektiven Vorstellungen des Täters sind im Gesamtzusammenhang zu würdigen.
Bei der tatrichterlichen Würdigung sind persönliche Umstände (z. B. psychische Verfassung), Alkoholisierung, vorausgehende Provokation und situative Zwänge zu berücksichtigen, weil sie die Einsicht in die mögliche Lebensgefahr beeinflussen können.
Das Unterlassen der Prüfung des Rücktritts vom Versuch oder das Fehlen einer Darlegung, welche Vorstellungen der Täter nach den Tathandlungen von deren Wirkung hatte, macht die Urteilsgründe unzureichend.
Sind die Urteilsgründe sachlich-rechtlich nicht tragfähig, hat das Revisionsgericht die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lüneburg, 18. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker aus WO, kc Holger dort geboren am 1956, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlages
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. April 1986 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 18. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlages in zwei Fällen verurteilt.
Die angefochtene Entscheidung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Es unterliegt zwar tatrichterlicher Würdigung, ob Messerstiche gegen den Oberkörper (Fall ███) oder gegen den Unterkörper (Fall ████) vom Täter als möglicherweise tödlich eingeschätzt und von ihm gleichwohl ausgeführt wurden.
Das ließ sich hier aber nicht allein aus den „zugefügten Messerstichen“ herleiten (UA S. 8).
Der Angeklagte ist eine schizoide Persönlichkeit. Er war angetrunken. Seinem Handeln war erregendes Geschehen vorangegangen. Er war von dem ihm körperlich überlegenen [REDACTED] verfolgt worden. Kurz vor den Stichen war er – selbst behindert – zweimal körperlich bedroht worden.
Den Stich gegen ███ führte er aus einer Umklammerung, die ihm möglicherweise keine Gelegenheit zur Abschätzung ließ. Beim Zusammentreffen aller dieser Umstände lässt sich ein bedingter Tötungsvorsatz nicht allein aus dem Hinweis auf die „zugefügten“ Stiche entnehmen.
2. Hiermit hängt möglicherweise zusammen, dass das Schwurgericht auf die Frage des Rücktritts vom versuchten Totschlag nicht eingeht. Auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu entnehmen, welche Vorstellungen der Angeklagte nach den Messerstichen von deren Wirkung gehabt hat (BGHSt 33, 295; BGH StV 1986, 148).
| Fuhrmann | Herrmann | Niepel | |||
| Horstkotte | Rebitzki |