Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen kreisförmiger Beweiswürdigung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 105/84
Datum
13.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Schöffengericht zurück. Entscheidungsfehler lagen in einer Beweiswürdigung, die gegen Denkgesetze und in einem Kreisschluss bestand. Der BGH beanstandet insbesondere die Annahme, die Rückgabe des Originalschlüssels belege zwingend Täterschaft. Das Revisionsgericht überlässt die erneute Beweiswürdigung dem Tatrichter und fordert Bereinigung von Widersprüchen in den Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht auf Erwägungen beruhen, die die behauptete Täterschaft bereits voraussetzen; ein derartiger Kreisschluss ist unzulässig.

2

Die richterliche Beweiswürdigung muss mit den Denkgesetzen vereinbar sein; unlogische oder spekulative Schlussfolgerungen sind als Rechtsfehler zu beanstanden.

3

Die Rückgabe eines Originalschlüssels begründet nicht ohne weitere Feststellungen zwingend die Täterschaft, wenn alternative und naheliegende Erklärungen (z. B. Nutzung eines Nachschlüssels) möglich sind.

4

Bei Aufhebung eines Urteils wegen Beweiswürdigungsfehlern hat das Revisionsgericht zurückzuverweisen; die inhaltliche Neubewertung der Beweise obliegt dem Tatrichter, der zugleich unklare Feststellungen zu berichtigen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Oktober 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ludger ██, geboren am ██████ 1947 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. März 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schöffengericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte einen mit Zigaretten beladenen Lastzug, den er am Tage für eine Speditionsfirma gefahren hatte, bei Nacht vom Gelände der Speditionsfirma zu einer Gastwirtschaft gebracht, wo Zigaretten im Wert von mehr als 300.000 DM ausgeladen wurden; der Angeklagte hat den LKW nach den Feststellungen anschließend auf ein Laubengelände gefahren und sodann den Fahrzeugschlüssel in den frühen Morgenstunden in den Briefkasten der Speditionsfirma geworfen. Der Tatrichter überführt den Angeklagten, der die Tat bestreitet, unter anderem mit der folgenden Erwägung: Wegen einer Sicherungsvorrichtung sei es nicht möglich gewesen, das Fahrzeug kurzuschließen.

> „Um den Motor zu starten, brauchte man deshalb entweder einen Originalschlüssel oder einen entsprechenden Nachschlüssel. Ein anderer Täter hätte kein Interesse daran gehabt, den Originalschlüssel nach der Tat unter Gefahr, entdeckt zu werden, zurückzubringen. Die Rückgabe des Originalschlüssels in den vorgesehenen Briefkasten erfolgte durch den Angeklagten als tatortkundigen Täter, der durch die Manipulation einen Verdacht von sich und seiner Tat ablenken wollte“ (UA S. 9/10).

Diese Erwägung verstößt gegen Denkgesetze. Es war in der Speditionsfirma offenbar üblich, dass die Fahrer Fahrzeugschlüssel in den Briefkasten einwarfen; dass hier aus dem Zeitpunkt des Einwurfs für den Angeklagten nachteilige Folgen zu ziehen waren, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Mit dem Einwurf des Originalschlüssels durch den Angeklagten wäre es demnach nicht unvereinbar gewesen, dass ein anderer das Fahrzeug unter Verwendung eines Nachschlüssels gefahren hat. Die Erwägung, dass ein anderer Täter kein Interesse an der Rückgabe des Originalschlüssels haben konnte, ist im Hinblick auf eine solche Fallgestaltung gegenstandslos.

In diesem Zusammenhang setzt der Gesichtspunkt, > „dass der Angeklagte mit der Rückgabe des Originalschlüssels ‚einen Verdacht von sich und seiner Tat ablenken wollte‘“ (UA S. 10),

die Täterschaft, die er erweisen soll, bereits voraus. Die Revision beanstandet in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt zu Recht, dass dies ein Kreisschluss ist.

Ob das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme, zumal die Zeugenaussagen, für sich allein den Schuldspruch zu begründen vermögen, kann das Revisionsgericht nicht beurteilen. Dies ist Sache des Tatrichters. Er wird auch Gelegenheit haben, Unstimmigkeiten in der Datierung der Ereignisse, wie sie sich in den aufgehobenen Feststellungen finden (UA S. 5: „am selben Tag, dem 27. März 1983“), zu vermeiden.

Der Senat verweist die Sache an das Schöffengericht zurück.

HerrmannHorstkotteNiepel
FuhrmannRebitzki