Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Erhöhung der Zuchthausstrafe wegen Mindestmaß §244 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 10/58
Datum
29.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt Revision gegen die Strafzumessung wegen schweren Rückfalldiebstahls. Der BGH stellt fest, dass nach §244 Abs.1 StGB im Regelfall die Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus gilt und hebt das zu milde Urteil auf. Das Urteil wird im Strafausspruch entsprechend auf zwei Jahre Zuchthaus geändert; Untersuchungshaft wird voll angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesetzliche Mindeststrafe nach §244 Abs.1 StGB ist bei schwerem Rückfalldiebstahl grundsätzlich verbindlich und darf nicht unterschritten werden.

2

Die Feststellung des Fehlens mildernder Umstände (§244 Abs.2 StGB) rechtfertigt einzig die Anwendung des gesetzlichen Rahmens, erlaubt aber nicht die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestmaßes.

3

Das Revisionsgericht kann einen im Strafausspruch zu niedrigen Strafmaßstab wegen Verletzung des sachlichen Strafrechts gemäß §354 Abs.1 StPO durch Änderung der Urteilsformel berichtigen.

4

Auf erlittene Untersuchungshaft ist die verhängte Freiheitsstrafe in vollem Umfang anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 1. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Eisenflechter Rudolf ███ aus ████, geboren ███████ 1901 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████████ der Verhandlung, Justizangestellte █████████ der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 1. Oktober 1957 im Strafausspruch wie folgt geändert:

Der Angeklagte wird zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die bis zum 29. April 1958 erlittene Untersuchungshaft wird in vollem Umfang auf die Strafe angerechnet.

II. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur an, soweit es die Bemessung der Strafe betrifft. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach § 244 Abs. 1 StGB beträgt die gesetzliche Mindeststrafe für einen schweren Rückfalldiebstahl im Regelfall zwei Jahre Zuchthaus. Dieser Fall ist hier gegeben. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB sowie das Vorhandensein mildernder Umstände im Sinne des § 244 Abs. 2 StGB ohne Rechtsirrtum verneint. Dass sie trotzdem nur eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt hat, bedeutet eine Verletzung des § 244 Abs. 1 StGB. Das Revisionsgericht erachtet in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die gesetzliche Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus für angemessen. Der Mangel wird gemäß § 354 Abs. 1 StPO durch entsprechende Änderung der Urteilsformel behoben.

SarstedtSchmittHoepner
SchmidtBörker