Treffer
BGH Urteil

Nichtvereidigung nach §60 Nr.3 StPO unzulässig – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 105/69
Datum
02.09.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Angeklagter legte Revision gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlicher Notzucht ein; das Revisionsgericht hob das Urteil insoweit auf, weil die Strafkammer einen Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt ließ, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Begünstigung außerhalb der Hauptverhandlung darzulegen. Die Nichtvereidigung durfte nicht allein aus der Hauptverhandlungsaussage abgeleitet werden. Die Sache wird zurückverwiesen; die Revision des Mitangeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO setzt voraus, dass die Strafkammer konkrete, außerhalb der Hauptverhandlung liegende Anhaltspunkte für eine Begünstigungshandlung darlegt.

2

Ein Begünstigungsverdacht, der allein aus der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnen wird, rechtfertigt die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verfahrensfehler bei der Vereidigung das Urteil beeinflusst hat, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit darf die Strafkammer unmittelbare Wahrnehmungen und das Verhalten einer Zeugin bei polizeilichen Vernehmungen und Gegenüberstellungen als sachliche Grundlage ihrer Überzeugungsbildung heranziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 2. September 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Malergesellen Reinhard ███ ██ aus ██, geboren am █████ 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Malergesellen ██████ geboren am ███ 1944 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher Notzucht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten ██████, ████████████████████ aus ██ als ███████████ des ███████████,

Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 2. September 1968, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ██████ zu entscheiden hat.

Die Revision des Angeklagten ███ wird verworfen; dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die nach dem 2. September 1968 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ██████ führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass der Tatrichter den Zeugen ███████ unter Berufung auf § 60 Nr. 3 StPO wegen Verdachts der Begünstigung unvereidigt gelassen hat. Der Beschluss über die Nichtvereidigung des Zeugen sagt nicht, worin die Strafkammer die Begünstigungshandlung gesehen hat. Weder das Urteil noch der weitere Inhalt der Akten ergeben irgendeinen Anhalt für eine vor der Hauptverhandlung verübte Begünstigung. Der Senat ist hiernach überzeugt, dass die Strafkammer die Begünstigung allein in der Aussage des Zeugen ███████ in der Hauptverhandlung gefunden hat. Ein solcher Begünstigungsverdacht kann die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht rechtfertigen (BGHSt 1, 360).

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil, soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, auf diesem verfahrensrechtlichen Fehler beruht.

Die Revision des Angeklagten ███ hat dagegen keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für die Einzelausführungen der Revision zur Sachrüge. Auch die Beweiswürdigung enthält im Gegensatz zur Meinung des Generalbundesanwalts keinen Mangel sachlichrechtlicher Art. Die Strafkammer hat aus dem von den Polizeibeamten ████████ und █████████ bekundeten Verhalten der Zeugin ██████████ bei der polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach der Tat und aus ihrem von dem Polizeibeamten ███████████ bekundeten Verhalten bei ihrer polizeilichen Gegenüberstellung mit den Angeklagten gefolgert, dass sie den Angeklagten ██████ vor der Tat nicht kannte. Diese so festgestellten Tatsachen durfte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum bei ihrer Entscheidung über die Glaubwürdigkeit der Zeugin berücksichtigen.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Es lässt auch sonst keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

SarstedtSiemerBörker
SchmidtSchmitt