Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Dolmetschertätigkeit (§§185,189 GVG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 105/62
- Datum
- 17.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung und Vereidigung eines Dolmetschers nach den Vorschriften des GVG ist erforderlich; die Verwendung eines nicht bestellten und nicht vereidigten Dritten als Dolmetscher verletzt Verfahrensvorschriften.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine formwidrige Dolmetschertätigkeit nach §§ 185, 189 GVG für die Entscheidungsbildung kausal geworden ist.
Die Zulassung eines Dolmetschers durch schlichte Duldung der Kammer ersetzt nicht die nach GVG erforderliche förmliche Bestellung und Vereidigung.
Das vorläufige Entfernen einer nur inoffiziell tätigen Dolmetscherperson während einer Zeugenaussage kann die Annahme begründen, dass die Dolmetschertätigkeit prozessuale Wirkung hatte und somit zu einer Aufhebung führt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 13. November 1961
Rubrum
In der Strafsache gegen den Studenten Djafar Y., geboren am [REDACTED], aus [REDACTED] (Persien), wegen versuchter Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. November 1961 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision rügt mit Erfolg Verletzung des § 185 GVG.
Der Angeklagte ist Perser, hält sich seit dem Jahre 1956 in Hamburg auf und studiert dort im 7. Semester Volkswirtschaft und Betriebswirtschaft, ohne freilich – wie er sagt – die deutsche Sprache fließend zu beherrschen. Er hatte sich im Termin zur Unterstützung seinen Freund █████████ mitgebracht, der gelegentlich dolmetschte (UA S. 2). In der Sitzungsniederschrift ist hierüber vermerkt, dass zu Beginn der Hauptverhandlung auf die Vernehmung █████s, der auf Antrag der Verteidigerin als Zeuge geladen worden war, verzichtet wurde; █████ nimmt in allseitigem Einverständnis von Anfang an an der Verhandlung zur Überbrückung etwaiger Sprachschwierigkeiten teil (Bl. 53 d. A.).
Die Strafkammer hat also zugelassen, dass █████, ohne von ihr als Dolmetscher bestellt und nach § 189 Abs. 1 GVG vereidigt worden zu sein, als solcher tätig wurde, soweit sich im Laufe der Hauptverhandlung ein Bedürfnis danach ergab. Auf diesem Verstoß gegen die §§ 185, 189 GVG kann das Urteil beruhen. Diese Möglichkeit lässt sich umso weniger ausschließen, als █████ solange seine Ehefrau als Zeugin vernommen wurde, vom Vorsitzenden aus dem Saal geschickt wurde.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Mayr | |||
| Schmitt | Dr. Borker |