Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängiger verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 105/58
Datum
29.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§174 Nr.1 StGB) zu acht Monaten Haft verurteilt; seine Revision rügt Verfahrensfehler und Fehler im Sachrecht. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Verwertung polizeilicher Aussagen für zulässig, soweit diese durch Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung bestätigt sind, und billigt die Strafzumessung unter Berücksichtigung des Leugnens und der Täuschungsversuche.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung außergerichtlicher polizeilicher Einlassungen in der Urteilsauswertung ist zulässig, soweit die inhaltlichen Angaben in der Hauptverhandlung durch Zeugenaussagen bekundet werden.

2

Ein bloßer pauschaler ‚Allgemeinerfahrungssatz‘, der bestimmte körperliche Handlungsunmöglichkeiten behauptet, kann nicht ohne weitere sachliche Grundlage der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3

Hartnäckiges Leugnen ist für sich allein kein Strafschärfungsgrund; widersprüchliche Angaben und Täuschungsversuche des Angeklagten können jedoch als Indizien für erhöhte Schuld und Gefährlichkeit und damit in der Strafzumessung berücksichtigt werden.

4

Unwahre Behauptungen des Angeklagten, die die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen unterlaufen sollen, dürfen als Ausdruck mangelnder Einsicht und als relevant für das Maß der Strafe verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 20. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Rundfunkmechanikermeister Bodo Kreis ██████, dort geboren am ████████ 1927, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 20. Dezember 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nur insoweit ausgeführt, als die Revision meint, § 261 StPO sei dadurch verletzt, dass das Gericht seiner Entscheidung „die außerhalb der Hauptverhandlung liegenden polizeilichen Ermittlungen“ zugrunde gelegt hat. Das Urteil verwertet aber ersichtlich die Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung nur insoweit, als sie von dem in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommenen Kriminalobermeister ███ bekundet worden ist (UA S. 8 d. A.). Das ist zulässig.

2. Die allgemein erhobene Sachrüge führt zur sachlich-rechtlichen Nachprüfung des ganzen Urteils. Sie ergibt weder im Schuld- noch im Strafausspruch Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.

Entgegen der Meinung der Revision gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass man „durch die in der Hüfte ganz stramm anliegenden und insgesamt ganz eng gearbeiteten heutigen langen Damenhosen unmöglich mit der Hand von oben hineinfassen und schon gar nicht so weit hineinfassen könne, dass man unter dem Schlüpfer bis an den Geschlechtsteil und die Schenkel der Trägerin zu gelangen in der Lage sei“.

Die Strafkammer durfte auch strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte „seiner Tat völlig einsichtslos gegenübersteht und bestrebt war, durch Täuschungsversuche sich den Folgen derselben zu entziehen“. Damit ist ersichtlich sein Verhalten in der Hauptverhandlung gemeint. „Hartnäckiges Leugnen“ ist zwar für sich allein kein Strafschärfungsgrund; wohl aber kann aus der erkennbaren Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat, auch aus einem Wechsel zwischen den Aussagen bei seiner polizeilichen Vernehmung und seinen Erklärungen in der Hauptverhandlung, auf das Maß seiner persönlichen Schuld und seine Gefährlichkeit für die Zukunft, seine Geneigtheit, auch künftig bei sich bietender Gelegenheit ähnlichen Versuchungen zu erliegen, geschlossen und daraus die richterliche Überzeugung gewonnen werden, dass der Sühne- und Abschreckungszweck der Strafe durch die bloße Tatsache des laufenden Strafverfahrens auch nicht teilweise schon erfüllt sei (BGHSt 1, 103; 1, 105). In diesem Zusammenhang durfte der Tatrichter auch durchaus die „Täuschungsversuche“ des Angeklagten verwerten, womit ersichtlich seine unwahren Behauptungen gemeint sind, er habe Ruth ████████ auf der Rückfahrt von Polle ohne jede wollüstige Absicht nur „den Bauch abgedrückt, um festzustellen, ob sie Schmerzen am Blinddarm habe“, und er habe im weiteren Verlauf der Fahrt „bei den Automaten Süßigkeiten erworben und mit Ruth verzehrt“, während das Landgericht zur letzteren Behauptung überzeugt ist, dass er an drei verschiedenen Automaten vergeblich nach Gummischutzmitteln gesucht hat und immer wieder zurückgekommen ist, ohne etwas gekauft zu haben. Im Gegensatz zu der in der Hauptverhandlung gezeigten Einstellung hat der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen ██ die Bitte ausgesprochen, man möge seine Verfehlung milde beurteilen, er hat anerkannt, dass er sich auf der Rückreise von Polle seinem Lehrling gegenüber nicht richtig verhalten habe, dies sei aber leider geschehen und nicht mehr zu ändern, er habe völlig unüberlegt gehandelt und im Augenblick überhaupt nicht an seine Aufsichtspflicht als Lehrmeister gedacht. Es ist kein Rechtsfehler, dass das Landgericht das in krassem Gegensatz hierzu stehende, nunmehr „völlig einsichtslose“ Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung und seine Versuche, die Zeugenaussage seines Opfers durch die erlogene abweichende Darstellung von Einzelheiten der Rückfahrt von Polle unglaubwürdig zu machen, als einen Beweis dafür ansieht, dass die Mindeststrafe gegen diesen Angeklagten nicht ausreicht, und es eine Überschreitung dieser Mindeststrafe um zwei Monate Gefängnis für geboten hält.

SarstedtSchmittHoepner
SchmidtBorker