Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Fortsetzungsdelikt aufgehoben — unzureichende Feststellungen und Verfahrensbedenken

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 105/57
Datum
16.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Sexualdelikte. Der BGH hebt das Urteil und die Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz. Entscheidungsrelevant sind verfahrensrechtliche Bedenken zur Verwertbarkeit richterlicher Vernehmungsäußerungen und vor allem sachliche Mängel: unzutreffende Anwendung des Fortsetzungszusammenhangs und fehlende Mindestfeststellungen über Zahl und Zeitpunkt der Einzeltaten.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 254 StPO regelt lediglich die Zulässigkeit der Verlesung richterlicher Vernehmungsniederschriften, schreibt deren Verlesung jedoch nicht generell vor.

2

Die in der Hauptverhandlung vom Angeklagten ausgesagte Wiedergabe dessen früherer richterlicher Äußerungen ist verwertbar, soweit sie als eigene Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgetragen wird.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen von vornherein gefassten Gesamtvorsatz voraus; ein bloß später gefasster Entschluss, eine frühere Tat zu wiederholen, genügt nicht.

4

Bei Annahme einer Fortsetzungstat muss das Tatgericht Mindestfeststellungen über Anzahl und zeitliche Staffelung der einzelnen Taten treffen, andernfalls ist das Urteil sachlich-rechtlich fehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 20. Dezember 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schmied Wilhelm ███ aus ██, geboren ████████ 1913 in ██, Bezirk █████████████████, wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 20. Dezember 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht in Verden zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Verfahrensrechtlich sieht der Angeklagte einen Gesetzesverstoß darin, dass sein eingeschränktes Geständnis vom 9. 8. 1956 vor dem Vernehmungsrichter in unzulässiger Weise gegen ihn verwandt worden sei.

Hierzu führt die Revision wörtlich folgendes aus:

„Die Jugendkammer in Stade hat ausweislich der Urteilsgründe den Angeklagten auf Grund seines Geständnisses vor dem Kriminalmeister ███████ und seiner Aussage zu gerichtlichem Protokoll als überführt angesehen. ... Dem Angeklagten ist sein eingeschränktes Geständnis vom 9. 8. 1956 aber lediglich allgemein vorgehalten worden. Das richterliche Vernehmungsprotokoll wurde in der Hauptverhandlung nicht verlesen.

Beweis: Die Sitzungsniederschrift vom 19. und 20. Dezember 1956.

Die Jugendkammer hat nach Auffassung der Revision damit gegen den § 254 Abs. 1 StPO verstoßen. Trotz dieses Verstoßes hat die Jugendkammer das nicht verlesene eingeschränkte richterliche Geständnis für den Schuldspruch voll verwertet. Das Urteil beruht mithin auf dieser Gesetzesverletzung.“

a) § 254 StPO ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt. Er besagt nur, wann Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen werden dürfen, nicht, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen verlesen werden müssen. Er enthält nur eine Ausnahme von dem in § 250 Abs. 1 Satz 2 StPO enthaltenen grundsätzlichen Verbot, Vernehmungsniederschriften zu verlesen.

b) Eine Verletzung der §§ 249, 261 StPO ist nicht ersichtlich. Nach den eigenen Angaben der Revision ist das richterliche Geständnis dadurch in die Verhandlung eingeführt worden, dass es dem Angeklagten vorgehalten worden ist. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt, dass er beim Vernehmungsrichter „zugegeben habe, möglicherweise die Tochter nachts betastet zu haben, und nicht bestritten habe, sich an die Tochter herangepreßt zu haben“.

Diese Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung über das, was er beim Vernehmungsrichter gesagt hatte, durfte im Urteil verwertet werden (BGHSt 1, 5).

c) Allerdings könnte die Behandlung des richterlichen „Teilgeständnisses“ des Angeklagten nach anderer Richtung zu Bedenken Anlass geben. Die Strafkammer legt ihren Feststellungen das Geständnis des Angeklagten bei der Polizei zugrunde, das der Angeklagte schon bei seiner richterlichen Vernehmung in wichtigen Punkten nicht aufrechterhalten hatte. Das richterliche „Teilgeständnis“ benutzt sie im wesentlichen als Beweismittel gegen die Behauptung des Angeklagten, er sei zu seinem polizeilichen Geständnis durch unzulässige Drohungen des Polizeibeamten ███ gezwungen worden. Bei dieser Sachlage war es nicht unbedenklich, nur Einzelheiten aus den umfassenden Angaben des Angeklagten in seiner richterlichen Vernehmung herauszugreifen und nicht die Vernehmungsniederschrift in ihrem vollen Wortlaut in die Verhandlung einzuführen, was nur durch Verlesung hätte geschehen können (NJW 1954, 361).

Ob die Verfahrensrüge des Angeklagten auch dieses Bedenken umfasst und ob sie unter diesem Gesichtspunkt durchdringen würde, kann dahingestellt bleiben, da das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muss.

2.) Aus diesem Grunde bedarf es auch keines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge des Angeklagten.

II. Die Sachrüge

ist begründet.

1.) Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe „in den Jahren 1949 bis 1951“ in Abwesenheit seiner Ehefrau seine am 24. November 1937 geborene Tochter Irene mehrmals zur Unzucht missbraucht. Er habe in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1949 und dem 8. Juli 1949 einmal den Schenkelverkehr bei dem Kinde ausgeübt; in der Folgezeit habe er noch einige Male den Körper des Kindes betastet, um den Schenkelverkehr auszuüben, es sei aber hierzu nicht mehr gekommen. Wann sich die einzelnen Handlungen, die nach der ersten stattgefunden haben, abgespielt haben, und wie viele solcher Handlungen noch vorgekommen sind, hat die Strafkammer nicht feststellen können.

Bei der rechtlichen Würdigung wird ausgeführt:

„Die Einzelhandlungen stehen miteinander im Fortsetzungszusammenhang. Der Angeklagte hat die Abwesenheit seiner Ehefrau immer wieder dazu benutzt, sich an seiner Tochter zu vergehen, wobei die Begehungsform stets etwa die gleiche war und der Fortsetzungsvorsatz bei der sich erneut bietenden Gelegenheit bei ihm Platz griff.“

2.) Diese Darlegungen gehen von einem unzutreffenden Begriff des Fortsetzungszusammenhangs aus. Der hierzu erforderliche Gesamtvorsatz ist nur gegeben, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein die Einzelfälle umfasst, nicht schon dann, wenn er bei einer neuen sich bietenden Gelegenheit nunmehr den Entschluss fasst, seine frühere Tat fortzusetzen, d. h. ebenso zu handeln wie vorher.

Durch die unrichtige Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs kann der Angeklagte auch beschwert sein. Er hat seine erste Handlung vor dem 15. September 1949 begangen. Sie könnte deshalb unter das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 fallen. Die Möglichkeit, dass für diesen Verstoß nur die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis verhängt worden wäre, lässt sich nicht ausschließen, da die Strafkammer für sämtliche Verstöße nur acht Monate Gefängnis verhängt hat.

3.) Im Übrigen lassen die bisherigen Feststellungen nicht ausreichend erkennen, in welchem Umfang der Tatrichter die Schuld des Angeklagten als erwiesen ansieht. Abgesehen von der ersten Einzelhandlung hat die Strafkammer weder die Zahl noch die Zeit der Verstöße des Angeklagten feststellen können. Selbst wenn die Strafkammer zu Recht eine Fortsetzungstat des Angeklagten angenommen hätte, müsste sie Mindestfeststellungen hinsichtlich der Zahl der einzelnen Taten treffen. Dass sie das nicht getan hat, ist ein sachlich-rechtlicher Fehler.

4.) Da schon aus diesen Gründen das Urteil aufgehoben werden muss, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Urteilsgründe in sich frei von Widersprüchen und Denkfehlern sind.

III.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:

1.) Sollte die Strafkammer wieder zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte bei seiner Tochter den Schenkelverkehr ausgeübt hat, so wird sie bei der Sachlage sein Verhalten weiter unter dem Gesichtspunkt zu prüfen haben, ob er sich etwa einer versuchten Blutschande schuldig gemacht hat.

2.) Bei der Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt werden kann, wird die Strafkammer, soweit es auf die Zukunftsprognose ankommt, vor allem auch das Verhalten des Angeklagten nach den schon verhältnismäßig lange Zeit zurückliegenden Taten zu berücksichtigen haben.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht in Verden zurückverwiesen.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt