Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei fahrlässiger Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 105/54
- Datum
- 23.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt nach § 232 Abs. 1 StGB voraus, dass ein Strafantrag vorliegt oder die Staatsanwaltschaft wegen eines besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet; eine entsprechende Erklärung kann auch in der Revisionsinstanz nachgereicht werden.
Zur Annahme strafbarer Fahrlässigkeit sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolgs bei verständiger Würdigung der Umstände voraussehen konnte und dessen Verhinderung ihm zumutbar war.
Nimmt das Gericht eine Garantenpflicht aus vorangehendem Tun an, muss es darlegen, welches konkrete Eingreifen dem Täter zumutbar gewesen wäre und wie dieses den Eintritt des Erfolgs hätte verhindern können.
Ärztliche Sachverständigengutachten liefern medizinische Feststellungen; das Gericht hat diese zu würdigen und eigenverantwortlich die rechtlichen Schlussfolgerungen (z. B. zur Schuldfähigkeit nach § 51 StGB) zu ziehen; es darf sich nicht bloß an die rechtliche Einschätzung des Sachverständigen "anschließen".
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Packer Paul Ba██████████ aus ██████, dort geboren ███████ ███, wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer durch die Untersuchungshaft verbüßten Strafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
I. Die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt nach § 232 Abs. 1 StGB voraus, dass entweder der Verletzte rechtzeitig Strafantrag gestellt hat oder die Strafverfolgungsbehörde es wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung für geboten erachtet, von Amts wegen einzuschreiten.
Ein Strafantrag der Verletzten liegt hier nicht vor. Die Anklage ist wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB erhoben worden. Die Revision ist der Auffassung, die Staatsanwaltschaft habe bis zum Erlass des angefochtenen Urteils nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie auch wegen fahrlässiger Körperverletzung von Amts wegen einschreiten wolle. Dies hat jedoch der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht inzwischen am 3. April 1954 erklärt. Damit ist dem § 232 Abs. 1 StGB Genüge getan. Das kann noch in der Revisionsinstanz geschehen (vgl. BGHSt 3, 73). Der Senat braucht daher nicht zu den Ausführungen des Landgerichts, die sich u. a. auf RGSt 75, 341; 76, 8 stützen, Stellung zu nehmen.
II. Die Revision greift jedoch aus folgenden Gründen durch.
Das Landgericht kann nicht feststellen, dass der Angeklagte die Frau ████ vorsätzlich verletzt habe. Es nimmt nur Fahrlässigkeit an und führt dazu aus:
„Der Angeklagte hat durch sein Verhalten – Herbeiholen des Beiles – die Gefahrenlage geschaffen, in der die Zeugin ██████ verletzt worden ist. Bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte er sich sagen müssen, dass dieses Ringen in eine Verletzung ausarten könne. Dies um so mehr, als er die tätliche Auseinandersetzung während der Dunkelheit fortgesetzt hat. Dass er diese Überlegung nicht angestellt hat, muss ihm als Fahrlässigkeit angerechnet werden. Ihm hat auch eine Garantenpflicht – nämlich aus vorangegangenem Tun – obgelegen, den Eintritt des Erfolges durch eigenes Eingreifen zu verhindern. Er hat hiermit die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen, dem streitsüchtigen und aggressiven Verhalten der Zeugin ████ und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, außer Acht gelassen. Diese Handlung des Angeklagten ist auch für den eingetretenen Erfolg der Tat ursächlich; denn ohne das Verhalten des Angeklagten wäre der Erfolg nicht eingetreten.“
Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht wirft dem Angeklagten vor, er hätte sich sagen müssen, dass das Ringen um das Beil in eine Verletzung ausarten könne. Dieser Kampf hatte aber damit begonnen, dass die betrunkene Frau P[REDACTED] auf die Drohung des Angeklagten, er werde sie totschlagen, wenn sie sich nicht ruhiger verhalte, aus Furcht den Stiel des Beils ergriffen hatte, ihn festhielt und versuchte, dem Angeklagten das Beil zu entreißen. Der Angeklagte hatte das ihm vorgeworfene Ringen also nicht begonnen. Beenden konnte er es nur dadurch, dass er das Beil entweder in seine alleinige Gewalt brachte oder es der Frau P[REDACTED] überließ. Das erste gelang ihm nicht, und seine Bemühungen, es zu erreichen, führten gerade zu den Verletzungen der Frau P[REDACTED]. Die andere Möglichkeit aber, das Beil fahren zu lassen, war für ihn bei der Betrunkenheit der „streitsüchtigen und aggressiven“ Frau P[REDACTED] gefährlich. Ob das Landgericht ihm etwa trotzdem zumuten will, so zu verfahren, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Eine solche Auffassung wäre rechtlich auch nicht haltbar. Worin bei dieser Sachlage das „eigene Eingreifen“ des Angeklagten bestehen sollte, durch das er nach der Ansicht des Landgerichts den Eintritt des Erfolges, d. h. die Körperverletzungen zu verhindern hatte, ist nicht verständlich.
Eine Fahrlässigkeit des Angeklagten könnte allenfalls darin liegen, dass er das Beil herbeiholte. Diese Beurteilung setzt voraus, dass er, obwohl selbst angetrunken, schon zu dieser Zeit voraussehen konnte und musste, es werde zu einem Handgemenge um das Beil und dadurch zu Verletzungen der Frau █████ kommen. Das hat das Landgericht aber nicht festgestellt, anscheinend auch nicht feststellen können.
Die Annahme, der Angeklagte habe die körperlichen Verletzungen der Frau ████ durch Fahrlässigkeit verursacht, lässt sich daher aus Rechtsgründen nicht halten. Es kommt hinzu, dass das Landgericht auch in diesem █████████████ die besondere geistige Veranlagung des Angeklagten hätte berücksichtigen müssen. Es würdigt sie nur unter dem Gesichtspunkt des § 51 StGB. Es gibt hierzu die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen wieder und bemerkt abschließend, der Sachverständige halte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB für nicht erfüllt und bejahe nur eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit, die den Anforderungen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB bei weitem nicht entspreche. Die Strafkammer schließt sich diesem Gutachten an und verneint die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB.
Dem ärztlichen Sachverständigen liegt es ob, dem Gericht medizinische Erkenntnisse zu vermitteln. Findet das Gericht sie überzeugend, so hat es mit ihrer Hilfe selbst die erforderlichen Feststellungen zu treffen und aus diesen die rechtlichen Schlussfolgerungen in eigener Verantwortung zu ziehen. Es entspricht nicht der Stellung des Sachverständigen und des Richters, wenn der Sachverständige „die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB“ bejaht oder verneint und das Gericht sich dem „anschließt“. Dies hat das Landgericht verkannt.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |