Treffer
BGH Urteil

BGH: Protokollnotizen als Urkunden; Beiseiteschaffen bei Dienstübergabe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 105/53
Datum
18.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Stadtdirektor änderte ein Ratsprotokoll und nahm anschließend die zugrunde liegenden Protokollnotizen an sich, um eine Offenlegung seiner Änderungen zu verhindern. Streitig war, ob die Notizblöcke und das Stenogramm Urkunden sind und ob der Angeklagte sie „beiseite geschafft“ hat. Der BGH bejaht die Urkundeneigenschaft ab Übergabe an den Stadtdirektor, weil sich darin ein Erklärungswille und eine Beweisbestimmung manifestieren. Ein Beiseiteschaffen verneint der Senat für das bloße Verwahren im Dienstzimmer, das Bestreiten des Besitzes und die Mitnahme nach Hause; es liegt aber vor, wenn der beurlaubte Beamte bei der angeordneten Dienstübergabe die herausgabepflichtigen Unterlagen zurückhält. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Protokollnotizen und stenografische Unterlagen werden jedenfalls dann zur Urkunde, wenn sie einem Amtsträger übergeben werden und sich aus der Übergabe ein hinreichender Erklärungswille über Identität und Herkunft der Unterlagen ergibt.

2

Für die Beweisbestimmung eines Schriftstücks ist nicht erforderlich, dass sie nur vom Hersteller oder einem Kollegialorgan als Ganzem getroffen wird; sie kann von jeder Person ausgehen, die ein rechtliches Interesse an der Verwertung als Beweismittel hat und dies nach außen kundgibt.

3

Ein Tatbestandsirrtum über den Urkundenbegriff liegt nicht vor, wenn der Täter erkennt, dass die Unterlagen als Beweis für rechtserhebliche Vorgänge bestimmt sind, auch wenn er sie nur laienhaft rechtlich einordnet.

4

Ein „Beiseiteschaffen“ von Urkunden setzt voraus, dass ihre bestimmungsgemäße Verfügbarkeit aufgehoben oder erheblich erschwert wird; die bloße ordnungsgemäße Verwahrung am zuständigen Aufbewahrungsort oder eine grundsätzlich zulässige Mitnahme dienstlicher Unterlagen begründet dies für sich genommen nicht.

5

Ein Amtsträger schafft Urkunden beiseite, wenn er nach wirksamer Entbindung von Dienstgeschäften und ausdrücklicher Pflicht zur Dienstübergabe die herausgabepflichtigen Urkunden bewusst zurückhält und dadurch den Zugriff der Behörde verhindert.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 18. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Stadtdirektor Hellmuth S. ███████ aus ███, geboren ███ 1913 in ████, wegen Beiseiteschaffens von Urkunden im Amt

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 18. November 1952 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Der Angeklagte ist Stadtdirektor in ████ und damit Hauptgemeindebeamter im Sinne der §§ 6, 34 der Deutschen Gemeindeordnung in der im britischen Kontrollgebiet geltenden Fassung (DGO). Als solcher ist er nach den Vorschriften der DGO verpflichtet, in den Sitzungen des Gemeinderats das Protokoll zu führen. In der Sitzung des Gemeinderats vom 22.9.1950 wurde darüber beraten, ob gegen den Angeklagten ein Dienststrafverfahren mit dem Ziel der Dienstentlassung oder seine sofortige Beurlaubung bis zur Entscheidung hierüber erfolgen sollte. Der Angeklagte nahm mit seinem Einverständnis an dieser Sitzung nicht teil. Der erwähnte Antrag wurde in ihr mit 10:10 Stimmen abgelehnt.

Als Protokollführer für die Sitzung waren die Stadtoberinspektoren ██████ und ████████ eingeteilt. Beide machten sich während der Sitzung Aufzeichnungen in ihren Stenogrammblöcken, und zwar ███████ in Langschrift, ████████ in Kurzschrift. Einige Tage danach diktierte ████ auf Grund seiner Notizen und nach dem Gedächtnis der Angestellten Jäger einen Protokollentwurf, den diese in Kurzschrift in ihren ███ aufnahm und alsdann mit der Maschine abschrieb. Nachdem ███ diesen Entwurf mit ██████ abgestimmt hatte, nahm die Angestellte ██████ nach den Weisungen des ███████ die sich aus dieser Abstimmung ergebenden geringfügigen Änderungen an dem Maschinenentwurf mit der Maschine vor. Dieses Schriftstück leitete ███ dem Angeklagten zu. █████, ████████ und die Angestellte █████ bewahrten ihre Notizblöcke, wie es auch in früheren Fällen geschehen war, in ihren Dienstzimmern auf.

Der Angeklagte nahm an dem Entwurf verschiedene Änderungen in Form von handschriftlichen Zusätzen und Streichungen vor und ließ ihn alsdann durch die Angestellte ███ neu schreiben, die den ersten Entwurf vernichtete. Einwendungen von ███████ und ███████ gegen diese Änderungen ließ der Angeklagte nicht gelten. Er ließ dann den von ihm geänderten Entwurf entgegen den sonstigen Gepflogenheiten durch ███████ dem Bürgermeister ████████ vorlesen. Dieser erhob gegen die Fassung keine Einwendungen, ihm war nicht bekannt, dass der Angeklagte an dem ersten Entwurf Änderungen vorgenommen hatte. Alsdann ließ der Angeklagte seinen Entwurf, der entsprechend dem Brauch der Stadtverwaltung keine Namensunterschriften oder Namenszeichen trug, vervielfältigen und jedem Stadtverordneten ein Stück davon zuleiten.

In der ordentlichen Ratssitzung vom 1.11.1950 wurde das Protokoll vom 22.9.1950 mit 11 Stimmen genehmigt, nachdem diejenigen Stadtverordneten, die erfolglos gegen die Fassung Einspruch erhoben hatten, den Raum verlassen hatten.

Nachdem ein Stadtverordneter versucht hatte, von ███████ Frau Jäger die in ihrem Besitz befindlichen Protokollunterlagen herauszubekommen, ließ sich der Angeklagte die Notizblöcke des ███████, des ██ und der Frau ████ von diesen aushändigen und nahm sie zunächst in seinem Dienstzimmer unter Verschluss. Er wollte durch diese Maßnahme erreichen, dass Interessenten sich an ihn wenden müssten, und dadurch verhindern, dass seine Änderungen im Einzelnen offenbar würden und insbesondere zur Kenntnis der Stadtverordneten kämen.

In der Sitzung vom 1.12.1950 verlangten zwei Stadtverordnete, dass die Protokollunterlagen vom 22.9.1950 zur Verfügung gestellt würden. Der Angeklagte lehnte dies mit dem Hinweis ab, solche Unterlagen seien nicht aufbewahrungspflichtig. Die Strafkammer legt diese Bemerkung des Angeklagten dahin aus, die Unterlagen seien nicht aufbewahrt worden.

Anfang Dezember 1950 fragte der Bürgermeister ████████ auf Veranlassung eines Stadtverordneten den Angeklagten im Rathaus nach den Unterlagen, insbesondere nach dem Stenogramm ███████ über die Sitzung vom 22.9.1950. Der Angeklagte erklärte, die Unterlagen seien vernichtet. ████ glaubte dies.

Anfang Januar 1951 nahm der Angeklagte die Unterlagen in seine Wohnung, wo sie bis zur Herausgabe blieben.

In der Ratssitzung vom 9.2.1951 wurde gegen den Angeklagten ein Untersuchungsausschuss eingesetzt und seine Beurlaubung für die Dauer der Ausschussarbeiten angeordnet. Hiervon setzte der Bürgermeister ████████ den Angeklagten in Kenntnis und gab ihm die Beschuldigungspunkte an, darunter folgenden:

„Anzweifelung der Richtigkeit der Niederschrift der a.o. Sitzung vom 22.9.1950.“

Der Angeklagte ließ sich von dem Untersuchungsausschuss nicht vernehmen und nahm seine Dienstgeschäfte wieder auf.

Am 14.3.1951 beschloss der Rat in einer außerordentlichen Sitzung, das Dienststrafverfahren gegen den Angeklagten einzuleiten und diesen sofort zu beurlauben. Ferner wurde beschlossen, für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde das Verfahren nicht an sich ziehe, zwei Ratsmitglieder, darunter den Bürgermeister, mit der Durchführung des Beschlusses im Einzelnen zu beauftragen. Der Bürgermeister teilte dem Angeklagten schriftlich den Wortlaut des Beschlusses mit und ersuchte ihn, sofort die Dienstgeschäfte zu übergeben und sich ab 16.3.1951 vom Dienst fernzuhalten. Nachdem der Landkreis als Aufsichtsbehörde erklärt hatte, das Verfahren nicht an sich ziehen zu wollen, erging ein Beschluss des Rates der Stadt ███████ vom 19.4.1951, unterzeichnet von den beiden Bevollmächtigten, Bürgermeister ████████ und ████████, wonach „in dem Dienststrafverfahren“ gegen den Angeklagten das Untersuchungsverfahren eingeleitet und der Amtsgerichtsrat Dr. Freese zum Untersuchungsführer bestellt wurde.

Als einer der zu untersuchenden Punkte wurde die Abänderung des Protokolls durch den Angeklagten bezeichnet. ███████ lud den Angeklagten vor.

Der Angeklagte erklärte zunächst u.a., dass nach seiner Auffassung das förmliche Verfahren nicht ordnungsmäßig eingeleitet sei, er aber trotzdem bereit sei, über etwa noch bestehende Zweifelsfragen Auskunft zu geben.

Zur Frage der Unterlagen erklärte der Angeklagte:

„Für mich existiert das Problem eines geänderten Protokolls überhaupt nicht. Ich erhebe vielmehr nach wie vor meine dahingehende grundsätzliche Auffassung zum Kernproblem, dass ausschließlich die den Ratsmitgliedern zur Genehmigung zugestellte Niederschrift zur Debatte stehen kann. Jede Unterhaltung über Notizen, Stichworte usw. zum Protokoll vom 22.9.1950 ist daher für mich nicht opportun. Unabhängig hiervon ist die Angelegenheit durch die Tatsache, dass das Protokoll am 1.11.1950 von der Ratsmehrheit rechtsverbindlich genehmigt wurde, alleiniger Fragenkomplex der Stadtvertretung geworden. Diese Sachlage verbietet mir ohnehin jegliche Einmischung. Im Übrigen verweise ich erneut darauf, dass die Notizen usw. nicht aufbewahrungspflichtig sind. Auf die Frage, ob ich die Unterlagen über die Sitzung vom 22.9.1950 noch in meinem Besitz habe und herausgeben will, habe ich keine Erklärung abzugeben. Ich will auch weder erklären, ob ich die Unterlagen vernichtet habe oder sie noch in meinem Besitz sind.“

████████ belehrte den Angeklagten mehrfach über seine Pflicht zur Herausgabe, der Angeklagte blieb bei seiner Weigerung.

Am 30.4.1951 ließ der Angeklagte die Notizblöcke ███ und ███ dem ████ ██ ███ mit einem Schriftsatz vom 30.4.1951 überreichen, worin er u.a. erwähnte, er könne den Notizblock █████ nicht auffinden.

Am 1.6.1951 beschloss der Rat, das Dienststrafverfahren gegen den Angeklagten fortzusetzen, jedoch zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, strafrechtliche Maßnahmen wegen des Protokolls vom 22.9.1950 und der Unterlagen zu ergreifen. ████████ hatte, abgesehen von der Angelegenheit der Protokollunterlagen, gegen den Angeklagten nichts Belastendes festgestellt. Im Strafverfahren gab der Angeklagte bei einer Haussuchung der Polizei am 29.6.1951 auch den Notizblock █████ heraus und bemerkte, er habe ihn inzwischen gefunden.

Die Strafkammer hat auf Grund dieses Sachverhalts den Angeklagten wegen Beiseiteschaffens von Urkunden im Amt anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 250,— DM verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.

II.

1.) Ohne Rechtsirrtum ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die erwähnten Protokollunterlagen in dem Augenblick Urkunden wurden, in dem ██████, ███████ und Frau █████ sie an den Angeklagten aushändigten. Die Einwendungen der Revision hiergegen richten sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen der Strafkammer und sind daher unbeachtlich.

a) Zu Unrecht meint insbesondere die Revision, der Erklärungswille der Oberinspektoren ████████ und ███████ und der Angestellten █████, der aus den Notizen erst Urkunden machen konnte, sei von der Strafkammer rechtsirrig angenommen worden. Es ist für diesen Erklärungswillen unerheblich, dass die drei Genannten, wie die Strafkammer feststellt, sich bei der Übergabe der Notizen an den Angeklagten keine Gedanken darüber gemacht haben, ob und wie der Angeklagte etwa über die Urkunden verfügen würde. Die Strafkammer führt mit Recht aus, dass sich in der Begebung der Unterlagen ein hinreichender Erklärungswille offenbare. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach dem ganzen Zusammenhang der Feststellungen in der Übergabe mindestens die Erklärung lag, die überreichten Unterlagen seien die von ██████████ und ███████ in der Sitzung gemachten Notizen sowie das von Frau █████ auf Grund des Diktats von ███████ gefertigte Stenogramm. Hierin liegt ein ausreichender Erklärungswille, insbesondere wenn noch, wie die Strafkammer feststellt, hinzukommt, dass die drei Genannten dem Angeklagten die volle Verfügungsfreiheit über die Unterlagen einräumten und mit etwaigen Kundmachungen an Dritte einverstanden waren.

b) Zu Unrecht meint auch die Revision, die Beweisbestimmung der Unterlagen sei nicht rechtsirrtumsfrei festgestellt worden. Entgegen der Auffassung der Revision konnte diese Beweisbestimmung nicht nur durch die Hersteller selbst oder durch den Rat in seiner Gesamtheit erfolgen. Vielmehr kann jedem einem Schriftstück die Beweisbestimmung verleihen, der in irgendeiner Weise ein rechtliches Interesse an seiner Verwertung als Beweismittel hat und dies nach außen hin kundgibt (vgl. Schönke, Bem. III 2b zu § 267 StGB; LK, Vorbem. IV 3b vor § 267 StGB).

c) Auch dass der Angeklagte sich nicht im Tatbestandsirrtum über den Urkundenbegriff befand, ergeben die Darlegungen der Strafkammer eindeutig. Dem Angeklagten war bekannt, dass die Urkunden von Ratsmitgliedern zum Beweise für Dienstverfehlungen bestimmt und dass sie rechtserheblich waren; das genügt zu der Annahme, der Angeklagte habe die wesentlichen Momente, die die Unterlagen zu Urkunden machten, erkannt und laienhaft richtig gewürdigt.

2.) Rechtliche Bedenken bestehen im Ergebnis auch nicht gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Urkunden „beiseite geschafft“. Die Strafkammer sieht dieses Beiseiteschaffen in verschiedenen Handlungen und Unterlassungen des Angeklagten.

a) Das Urteil meint, dadurch, dass der Angeklagte die drei Unterlagen in seinem Dienstzimmer unter Verschluss gelegt habe, habe er die Urkunden aus ihrer Lage räumlich entfernt und in eine ungleichwertige, andere Lage verbracht, wodurch ihre jederzeitige Bereitschaft für den bestimmungsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder erheblich erschwert worden sei.

Hiergegen bestehen nach zwei Richtungen Bedenken:

aa) Zunächst wurden die Unterlagen erst in dem Augenblick zu Urkunden, in dem ██████, ███████ und Frau █████ sie dem Angeklagten übergaben. In diesem Augenblick aber konnte nur das Dienstzimmer des Angeklagten der ordnungsmäßige Aufbewahrungsort für sie sein.

bb) Im Übrigen fehlt es aber auch an jeder Feststellung darüber, dass die Unterlagen, solange sie sich bei ███████, ███████ und Frau █████ befanden, in irgendeiner Weise dienstlich hätten bestimmungsgemäß gebraucht werden dürfen, denn hierzu würde gehören, dass die drei Genannten von sich aus befugt gewesen wären, die Unterlagen ohne Zustimmung des Angeklagten irgend jemandem zugänglich zu machen. Nach der Stellung, die der Hauptgemeindebeamte einnimmt, ist dies unwahrscheinlich. Es könnte nur durch besondere Dienstvorschriften angeordnet werden. Dass solche vorlagen, stellt das Urteil nicht fest. Es ergibt vielmehr, dass ██████, ██ und Frau ██ sich offenbar nicht für befugt hielten, von sich aus irgend jemandem außer dem Angeklagten die Unterlagen zugänglich zu machen.

b) Die Strafkammer meint, die Ableugnung des Besitzes gegenüber dem Bürgermeister stelle ein Beiseiteschaffen dar, nachdem der Angeklagte die Urkunden in eine ungleichartige Lage verbracht habe. Das ist schon deshalb hinfällig, weil sich nach dem Ausgeführten im Dezember 1950, als der Angeklagte mit dem Bürgermeister sprach, die Urkunden in ordnungsmäßiger Aufbewahrung bei dem Angeklagten befanden.

c) Auch dadurch allein, dass der Angeklagte die Urkunden zu einem Zeitpunkt, als er sich noch im Dienst befand, mit in seine Wohnung nahm, schaffte er sie nicht beiseite. Aus dem Zusammenhang des Urteils, das hierin an sich auch kein Beiseiteschaffen sieht, ergibt sich, dass der Angeklagte zur Mitnahme von Akten und Unterlagen in seine Wohnung grundsätzlich berechtigt war.

d) Bedenken bestehen auch gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Urkunden dadurch beiseite geschafft, dass er sie nicht an Dr. █████████ herausgegeben habe. Im Gegensatz zu dem früheren Urteil in dieser Sache hat die Strafkammer jetzt festgestellt, dass Dr. █████████ nicht von dem Rat als Ganzem eingesetzt worden ist, sondern von einem Ausschuss, den der Rat der Gemeinde zur Durchführung des Dienststrafverfahrens gegen den Angeklagten eingesetzt hatte. Die Einsetzung eines solchen Ausschusses und insbesondere die Bestellung eines Untersuchungsführers durch diesen ist aber gesetzlich unzulässig. Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Wiederaufnahme der Dienststrafgerichtsbarkeit im Lande Niedersachsen vom 29.9.1950 (Nds. GVBl. S. 59) ist Einleitungsbehörde für ein Dienststrafverfahren gegenüber dem Hauptgemeindebeamten der Gemeinderat als ganzer. Dass eine Übertragung des Rechts, das Untersuchungsverfahren einzuleiten, auf einen Ausschuss oder einzelne Bevollmächtigte nicht zulässig ist, soweit es sich um den Hauptgemeindebeamten handelt, ergibt sich daraus, dass eine solche Übertragung in § 7 Abs. 1 letzter Satz des genannten Gesetzes für alle übrigen Beamten ausdrücklich zugelassen ist. Nach § 44 Reichsdienststrafordnung ist der Untersuchungsführer von der Einleitungsbehörde zu bestimmen. Da dies hier nicht geschehen ist, ist die Einsetzung des Untersuchungsführers unwirksam. Es kann der Strafkammer auch nicht dahin beigepflichtet werden, dass █████████ zwar nicht als Untersuchungsführer in einem Dienststrafverfahren, wohl aber als sonstiger Bevollmächtigter des Rates zur Vornahme von Ermittlungen anzusehen sei. Mit Rücksicht auf die genauen Aufgaben, die einem Untersuchungsführer durch das Gesetz beigelegt werden, ist es rechtlich nicht möglich, seine Einsetzung in eine Übertragung von Aufgaben anderer Art umzudeuten. Demnach hatte █████████ keinerlei Rechte gegenüber dem Angeklagten. Er konnte deshalb auch die Urkunden nicht herausverlangen.

e) Mit Recht geht aber die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte in dem Augenblick, als er zum zweiten Mal beurlaubt und ihm aufgegeben wurde, die Dienstgeschäfte zu übergeben – worin auch die Aufforderung lag, alle, auch diese, Urkunden herauszugeben –, zur Herausgabe der Urkunden verpflichtet war, und dass sich in diesem Augenblick die Urkunden in seiner Wohnung nicht mehr in seinem vorschriftsmäßigen Besitz befanden.

Der Angeklagte schaffte also in diesem Augenblick die Urkunden dann beiseite, wenn er sich seiner Herausgabepflicht bewusst war. Dies hat aber die Strafkammer für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Sie führt aus, dem Angeklagten sei klar gewesen, dass er die Urkunden herausgeben müsse. Denn ihm sei durch Schreiben des Ratsvorsitzenden aufgegeben worden, die Dienstgeschäfte zu übergeben, und hierin habe, wie der Angeklagte erkannt habe, gleichzeitig die Aufforderung gelegen, die zu seinen Dienstgeschäften gehörigen Schriftstücke der Behörde auszuliefern.

Dr. KoffkaGeierSchmidt
SarstedtDr. Siemer