Revision gegen Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht aufgehoben, Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 10/54
- Datum
- 06.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer ist nicht an frühere rechtskräftige Unterhaltsentscheidungen gebunden; sie hat das Bestehen einer Unterhaltspflicht im Strafverfahren selbst nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen.
Der Vorsatz bei Verletzung der Unterhaltspflicht muss sich zumindest bedingt auf die gesetzliche Unterhaltspflicht selbst beziehen, d. h. auf die Erzeugerschaft bzw. das Bestehen der Unterhaltspflicht.
Eine Aufklärungsrüge (§ 344 StPO) ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Beweismittel benennt, die das Gericht seiner Ansicht nach hätte verwerten müssen.
Unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Feststellungen zur Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen die sachliche Überprüfung und bedürfen zur Fortgeltung einer vollständigen und widerspruchsfreien Feststellungssituation.
Die Verletzung der Formvorschrift zur Angabe der Beweistatsachen nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet für sich nicht stets einen Revisionsgrund; formelle Ordnungsvorschriften sind im Revisionsrecht nur insoweit maßgeblich, als sie erhebliche Verfahrensfehler darstellen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Karl ███████ aus ███, dort geboren am ███ ████, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Bärker als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Oktober 1953, soweit es den Angeklagten verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Schöffengericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, im Übrigen freigesprochen worden.
Seine Revision hat Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden brauchen nur insoweit behandelt zu werden, als sie sich nicht mit der Sachrüge decken.
Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte „ab November 1950 in steigender Zahl Fahrschüler auszubilden hatte, so dass er monatlich 150 bis 300 DM hinzuverdiente“. Die Revision vermisst eine Angabe im Urteil, worauf diese Feststellungen beruhen, und bezeichnet daher die §§ 244 Abs. 2, 267 Abs. 1 StPO als verletzt.
Zur ordnungsmäßigen Begründung der Rüge eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht gehört, wie sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt, die Mitteilung der Beweiemittel, die das Gericht nach der Auffassung des Beschwerdeführers hätte benutzen müssen (vgl. BGHSt 2, 168). Daran fehlt es. Die Aufklärungsrüge ist daher wegen ungenügender Begründung unzulässig.
Nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO sollen die Beweistatsachen im Urteil angegeben werden. Auf eine Verletzung dieser Ordnungsvorschrift kann die Revision nicht gestützt werden.
II. Die Sachrüge ist jedoch begründet.
„Als Erzeuger“ eines am 28.6.1941 geborenen unehelichen Kindes hat der Angeklagte nach einem Urteil vom 23.5.1942 monatlich 39 RM Unterhalt zu zahlen. Durch ein ebenfalls rechtskräftiges Urteil vom 12.9.1952 ist die Unterhaltsrente auf monatlich 48 DM (West) erhöht worden. Der Angeklagte hat jedoch seit der Währungsreform nichts gezahlt. Das Landgericht erörtert seine Einkommensverhältnisse und kommt zu dem Ergebnis, er habe sich seit 1948 seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht vorsätzlich entzogen; denn er habe ohne Gefährdung seines notwendigen Unterhalts bis zum Jahre 1950 monatlich mindestens 25–30 DM und seit dem Jahre 1951 die volle Unterhaltsrente zahlen können.
Das Urteil hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.) Es stellt die Vaterschaft des Angeklagten nicht selbständig fest, sondern geht ohne weiteres von dem rechtskräftigen Unterhaltsurteil aus und übernimmt dessen Grundlage ungeprüft. Die Strafkammer hat verkannt, dass sie nicht an die rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten zur Unterhaltszahlung gebunden ist, sondern selbst über das Bestehen der Unterhaltspflicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafverfahrens zu entscheiden hat (vgl. BGH NJW 1954, 81).
2.) Zur inneren Tatseite sagt das Landgericht nur, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass er trotz Bestreitens der Vaterschaft zur Unterhaltszahlung verpflichtet blieb, solange es ihm nicht gelang, die Rechtskraft der Urteile zu beseitigen (UA S. 7). Der Vorsatz des Täters muss sich jedoch – mindestens in bedingter Form – auf die gesetzliche Unterhaltspflicht selbst, also darauf beziehen, Erzeuger des unehelichen Kindes zu sein.
3.) Wie der Revision zuzugeben ist, ergeben die Feststellungen des Landgerichts kein klares Bild über die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten seit 1948. Sie sind lückenhaft und zum Teil widersprüchlich.
a) Die Strafkammer nimmt eine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht seit dem Jahre 1948 an. Sie sagt aber nichts über das Einkommen des Angeklagten in diesem Jahre. Die Einnahmen werden vielmehr erst vom Jahre 1949 an erörtert.
b) Der verheiratete Angeklagte bezog von Oktober 1949 bis zum 15.11.1950 monatlich 75 DM Sozialunterstützung und 40 DM Mietbeihilfe, zusammen 115 DM. Daneben verdiente er durch die Vermittlung von Fahrschülern an Fahrlehrer oder durch eigene Fahrunterrichtstätigkeit monatlich 50 DM. Er hatte ferner seit dem 1. Mai 1949 einen Ladenraum untervermietet, und zwar anfangs für monatlich 225 DM, ab 1.8.1949 für monatlich 150 DM. Seine Forderung gegen den Untermieter hatte er zur Deckung von Mietzinsrückständen den Hauseigentümern abgetreten, an die der Untermieter unmittelbar zahlte.
Der Angeklagte hatte eine 3½-Zimmer-Wohnung für 97 DM und eine Garage für etwa 30 DM monatlich gemietet; seine Mietzinsverpflichtung für den Ladenraum, den er untervermietet hatte, betrug 80 DM monatlich (UA S. 3). Wenn diese 80 DM für den Ladenraum, wie es den Anschein hat, nicht in den 97 DM für die Wohnung enthalten waren, ist die Berechnung der Revision richtig, dass der Angeklagte monatlich insgesamt 207 DM Mietzins aufzubringen hatte.
Der Ladenraum trug ihm vom 1.8.1949 bis 30. April 1952 monatlich 150 DM ein. Es trifft also nicht zu, dass der Angeklagte, wie das Landgericht meint, infolge der Untervermietung „überhaupt keinen Mietzins zu entrichten“ brauchte (UA S. 7).
Von diesem irrigen Ausgangspunkt aus nimmt die Strafkammer an, dass der Angeklagte „mindestens die 40 DM, die ihm das Sozialamt als Mietbeihilfe zugedacht hatte, zusätzlich bezog“. Sie zählt diese 40 DM und den Nebenverdienst von 50 DM zu dem Betrage von 115 DM hinzu und kommt so zu einer monatlichen Einnahme von 205 DM, die um 90 DM „über dem als Minimum anzusehenden Unterstützungsbetrag“ liege. Hierbei übersieht sie, dass die 40 DM Mietbeihilfe schon in den 115 DM enthalten sind, bei der von ihr durchgeführten Berechnung also doppelt berücksichtigt werden. Auch dies bemängelt die Revision mit Recht.
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe den Ladenraum erst vom 1. Mai 1950 an vermietet, habe also bis April 1950 keine Einnahmen daraus gehabt, widerspricht jedoch der Feststellung des Landgerichts, das als Beginn des Untermietverhältnisses den 1. Mai 1949 angibt. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden.
c) Vom 16.11.1950 an wurde die Sozialunterstützung auf monatlich 64 DM herabgesetzt. „Andererseits hatte er jedoch durch die Untervermietung zweier Zimmer 62 DM hinzuverdient und eine weitere Einnahmequelle dadurch, dass er ab November 1950 in steigender Zahl Fahrschüler auszubilden hatte, so dass er monatlich etwa 150 bis 300 DM hinzuverdiente“ (UA S. 7a). Diese Passage lässt unklar, ob die monatliche Einnahme aus der Untervermietung der beiden Zimmer in Höhe von 62 DM in dem Betrage von 150 bis 300 DM enthalten ist oder nicht.
Die Revision meint, die Annahme eines regelmäßigen Verdienstes aus dem Betrieb der Fahrschule stehe im Widerspruch zu der Feststellung, dass „die Fahrschule ab 26.7.1950 ruhte, vom 25.1.1951 abgemeldet wurde und der Angeklagte aus der Vermittlung von Fahrschülern durchschnittlich monatlich 50 DM verdient hatte“. Die Feststellungen des Urteils über das Ruhen und die Abmeldung (UA S. 2) beziehen sich jedoch auf das Gewerbe „Auto-Licht-Anlagen, Werkstatt und Fahrschule“. An derselben Stelle heißt es weiter, dass der Angeklagte im August 1950 wieder die Genehmigung erhielt, seinen Beruf als Fahrlehrer auszuüben, und vorher durch Vermittlung von Fahrschülern durchschnittlich mindestens 50 DM im Monat verdient hatte. Der gerügte Widerspruch besteht daher nicht.
Die übrigen Widersprüche und Unklarheiten nötigen jedoch, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.
Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurück. Die Staatsanwaltschaft hatte ersichtlich nur deshalb Anklage beim Landgericht erhoben, weil dem Angeklagten auch ein Verbrechen des Meineides vorgeworfen wurde (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG). Dieser Grund ist inzwischen weggefallen; denn von der Anschuldigung des Meineides ist der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Schmitt | |||
| Schmidt | Dr. Bärker |