Revision verworfen – Fortsetzungszusammenhang und Strafklageverbrauch bei Betäubungsmittelhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 104/94
- Datum
- 29.03.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sich aus der Revisionsbegründung keine hinreichenden Rügen zur Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils ergeben.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs begründet für sich genommen keine zusätzliche Beschwer des Angeklagten, sofern dadurch keine neue Belastung entsteht.
Die Feststellung eines Fortsetzungszusammenhangs kann zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich zuvor abgetrennter Anklagepunkte wegen Strafklageverbrauchs führen.
Wird die Revision verworfen, hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht nichts anderes anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 10. November 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. März 1994 in der Strafsache gegen ██ ██ Halil geboren am ██ 1963 in ████████ wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. November 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang wird der Angeklagte nicht beschwert. Sie wird eine Einstellung wegen Strafklageverbrauchs hinsichtlich der vom Landgericht abgetrennten weiteren Anklagepunkte nahelegen.
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