Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Totschlagurteils wegen Denkfehlers bei Vorsatzannahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 104/65
Datum
13.04.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Totschlags verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Schwurgericht einen Denkfehler bei der Annahme des direkten Vorsatzes begangen hat. Es hatte aus einer spontanen Äußerung und dem Wissen, dass Würgen töten kann, ohne weitere Anhaltspunkte auf Vorsatz geschlossen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme des direkten Vorsatzes genügt es nicht, dass der Täter wusste, dass eine Handlung (z. B. Würgen) töten kann; es müssen Anhaltspunkte vorliegen, dass die Todesfolge gewollt oder jedenfalls wissentlich in Kauf genommen wurde.

2

Nachträgliche oder spontan gemachte Schilderungen des Täters, dass er das Opfer "so lange gewürgt habe, bis es tot war", begründen für sich genommen keinen Rückschluss auf Tötungsvorsatz, wenn sonstige Indizien für Vorsatz fehlen.

3

Das Tatgericht darf nicht aus dem bloßen Eintritt der Todesfolge und der Kenntnis der Wirkungsweise der Tathandlung allein auf Vorsatz schließen; ein solcher Zirkelschluss ist ein Denkfehler, der die Rechtsfehlerhaftigkeit der Urteilsbegründung begründet.

4

Liegt ein derartiger Begründungsmangel vor, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Osnabrück, 4. Dezember 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Werner K. aus ██, geboren am ██████ 1934 in ███████ █████ █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 4. Dezember 1964 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurger icht in Oldenburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Sachrüge dringt durch, weil das Urteil einen Denkfehler enthält.

Das Schwurgericht legt dar, dafür, dass der Angeklagte Henriette ████ bewusst und gewollt, also mit direktem Vorsatz getötet habe, sei nichts hervorgetreten. Es folgert aber zunächst aus dem Umstand, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf eine an ihn gerichtete Frage spontan geantwortet habe, wenn einem Menschen der Hals eingedrückt werde, werde ihm die Luftzufuhr abgeschnitten und er müsse sterben, dass dem Angeklagten diese Folge bekannt gewesen sei. Weiter schließt das Schwurgericht hieraus in Verbindung mit anderen Umständen, dass er diese Folge bei der Tat gebilligt und in Kauf genommen habe.

Es heißt dann weiter: "Das Gericht würde seiner Einlassung, es habe sich um Überlegungen gehandelt, die ihm erst nach der Tat, während der Reise von Lingen nach Wilhelmshaven gekommen seien, folgen, wenn er nicht auf der Fahrt von Wilhelmshaven nach Lingen gegenüber den Zeugen █████ und ████ von sich aus eine Schilderung gegeben hätte, die erkennen lässt, dass ihm die Vorgänge nicht nur genau in Erinnerung waren, sondern dass er auch, als sie geschahen, Herr seiner Sinne war, und dass er zu übersehen vermochte, was er tat."

Von dieser Schilderung hält das Schwurgericht hauptsächlich für wesentlich die Angabe des Angeklagten gegenüber den genannten Zeugen, er habe die Getötete so lange gewürgt, bis das Leben sie verlassen habe. Dies, so meint das Urteil, zwinge zu dem Schluss, dass der Angeklagte sich bei der Tat Gedanken über die Folgen seines Tuns gemacht habe.

Diese Folgerung ist nicht verständlich. Dass der Angeklagte Henriette so lange gewürgt hatte, bis sie tot war, stand fest und war ihm zur Zeit der Unterredung mit ██ und ████ bekannt. Dass das Schwurgericht die erwähnte, gegenüber den Zeugen gemachte Äußerung, er habe Henriette so lange gewürgt, bis sie tot war, nicht dahin aufgefasst haben kann, der Angeklagte habe nach seinem Plan das Würgen so lange fortgesetzt, bis das Opfer tot war, ergibt sich aus seinen Darlegungen darüber, dass für direkten Vorsatz Anhaltspunkte nicht vorhanden seien. Dann aber besagt die Äußerung nichts darüber, dass die Todesfolge vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war. Auch wenn der Angeklagte nur mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt hatte, hätte er angesichts der ihm bekannten Tatsache, dass das Würgen zum Tode der Henriette geführt hatte, gar nichts anderes sagen können, als dass er Henriette so lange gewürgt habe, bis sie tot war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schmidt Koffka Sarstedt Borker Siemer