Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Verführung Minderjähriger verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 104/59
- Datum
- 05.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Täter sich bewusst, dass mehrere angesprochene Personen minderjährig sind und verfolgt er durch eine einheitliche Handlung das Ziel, mindestens eine von ihnen zur Unzucht zu veranlassen, so bedarf es keiner Feststellung, welcher einzelne von ihnen konkret gemeint war.
Der Tatrichter darf aus früheren Verhaltensweisen der Betroffenen den Schluss ziehen, der Täter habe deren mangelnde Bereitschaft erkannt; denkgesetzliche Schlussfolgerungen der Beweiswürdigung sind nur bei Rechtsfehlern angreifbar.
Das Verbringen von Minderjährigen in den Einflussbereich des Täters, um sie dort zur Unzucht zu bringen, kann eine Tathandlung darstellen, die den Versuch im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB bereits verwirklicht.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch ist nur dann anzunehmen, wenn sich aus dem Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Täter aus eigenem Entschluss die Tataufgabe erklärt hat; bloße Unterlassung reicht nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 14. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Remonteamts-Oberinspektor z. Wv. Gerhard ██████ aus ███████, Kreis █████████, geboren am ██████ 1905 in ██, ██████████ (Schlesien), wegen fahrlässiger Volltrunkenheit nach § 330a StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 14. Oktober 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§§ 330a, 175a Nr. 3, 43 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Urteils veranlasste der Angeklagte in der Nacht vom 13. zum 14. Januar 1958 im Vollrausch den 18 Jahre alten Andreas Christiansen, den 20 Jahre alten Werner ███ und den 18 Jahre alten Ernst-August ████, nachdem er sie in Niebuhr in der Eisdiele [REDACTED] und in der Gaststätte „Braune Burg“ mit alkoholischen Getränken und Würstchen bewirtet hatte, sich mit ihm in seine Wohnung in Horsbüll zu begeben, um dort mindestens einen von ihnen dazu zu bringen, mit ihm Unzucht zu treiben.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Anwendung der §§ 330a, 175a Nr. 3, 43 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.
Zu Unrecht beanstandet die Revision das Fehlen
1. einer bestimmten Feststellung darüber, welchen der drei jungen Männer der Angeklagte zur Unzucht verführen wollte. Einer solchen Feststellung bedurfte es bei der hier gegebenen Sachlage nicht, weil der Angeklagte wusste, dass jeder von den dreien unter 21 Jahren war, und weil er seinen Entschluss, mindestens einen von ihnen zur Unzucht zu verführen, durch eine einheitliche Handlung, nämlich das Mitnehmen der drei in seine Wohnung, allen gegenüber betätigt hat.
2. Die Strafkammer hat die Kenntnis des Angeklagten davon, dass ██ und ███ nicht von sich aus zur Unzucht bereit waren, aus der ████████ gefolgert, dass sie bei einem früheren Vorfall im Herbst 1957 seiner Aufforderung, mit ihm nach Horsbüll zu kommen, keine Folge geleistet hatten. Das kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Der Schluss, den die Strafkammer gezogen hat, ist denkgesetzlich möglich. Er widerspricht weder den Urteilsausführungen zu dem Vorfall im Herbst 1957 noch dem sonstigen Inhalt des Urteils.
Die Strafkammer hat zwar für den Vorfall im Herbst 1957 einen Verführungsvorsatz als nicht erwiesen angesehen, weil der Angeklagte auf Grund des Verhaltens, das ██████ und ███████████ gezeigt hatten, bevor er sie aufforderte, mit nach Horsbüll zu kommen, möglicherweise geglaubt habe, sie seien schon von sich aus zur Unzucht bereit. Das schließt aber nicht aus, dass dem Angeklagten durch ihre nachfolgende Weigerung bewusst wurde, sie seien in Wahrheit doch nicht ohne Weiteres zur Unzucht bereit, und dass er von dieser Vorstellung noch ausging, als er sie in der Nacht vom 13. zum 14. Januar 1958 veranlasste, sich mit ihm in seine Wohnung in Horsbüll zu begeben.
Der Schluss, den die Strafkammer aus der früheren Weigerung gezogen hat, ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Weigerung verschiedene Gründe gehabt haben kann. Es bedeutet grundsätzlich keinen Rechtsfehler, wenn der Tatrichter bei der Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte eine Tatsache, die verschiedene Deutungen zulässt, in einem ihm ungünstigen Sinne gedeutet habe.
Auf tatsächlichem Gebiet liegt die Frage, ob der Angeklagte durch das Verhalten, das █████████ und ██ in der Nacht vom 13. zum 14. Januar 1958 an den Tag legten, bevor er sie und ███ in seine Wohnung nach Horsbüll mitnahm, den Eindruck gewann, sie seien jedenfalls nunmehr von sich aus zur Unzucht bereit. Dies hatte die Strafkammer gemäß § 261 StPO in freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Dass sie die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe trotz jenes Verhaltens wegen der früheren Weigerung geglaubt, es bedürfe noch einer Verführung, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
3. Das Urteil stellt fest, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass jeder der drei jungen Männer unter 21 Jahren war. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
4. Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung, dass der Angeklagte das Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB bereits versucht habe.
Die Strafkammer hat die Versuchshandlung darin gesehen, dass der Angeklagte die drei jungen Männer von Niebuhr in seine Wohnung in Horsbüll mitnahm und sie hierdurch in seinen Einflussbereich verbrachte, in dem er dann mindestens einen von ihnen zur Unzucht bringen wollte. Das war in der Tat eine Handlung, die mit der beabsichtigten Verführungshandlung äußerlich und innerlich so eng zusammenhing und das durch § 175a Nr. 3 StGB geschützte Rechtsgut so unmittelbar gefährdete, dass sie schon als Bestandteil der Verführungshandlung erscheint.
5. Für die Annahme, dass der Angeklagte im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB vom Versuch freiwillig zurückgetreten wäre, bietet der im Urteil festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.
6. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat, in vollem Umfange geprüft. Es enthält keinen Mangel sachlichrechtlicher Art.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |