Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Untreue verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 104/58
- Datum
- 29.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die allgemeine Verfahrensbeschwerde nach § 344 Abs. 2 StPO ist im Revisionsverfahren unzulässig.
Sachrügen, die lediglich die Beweiswürdigung und die tatrichterlichen Feststellungen angreifen, sind im Revisionszug nach § 337 StPO nicht zu berücksichtigen.
Für die Verwirklichung des Tatbestands der Untreue genügt es, wenn der Täter Gelder der Firma einzieht und nicht vertragsgemäß abführt; die Kenntnis und Verantwortlichkeit des Täters kann aus seiner maßgeblichen Stellung in der Firma geschlossen werden.
Bei Betrug durch Vortäuschung der Zahlungsbereitschaft (z. B. durch Vorlage von Schecks durch Beauftragte) sind tatrichterliche Feststellungen über Vorsatz und Bereicherungsabsicht ausreichend; eine weitergehende Darlegung der inneren Willensrichtung der Scheckausgabe ist nicht stets erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 21. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Hans-Georg ███, geboren am █████ in ███, 2. die Hausfrau Grete, gesch. █, geboren am ████████ 1915 in ██████,
wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███████ in der Verhandlung, Justizangestellte ██ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 21. November 1957 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Hans-Georg G. wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, wegen gemeinschaftlichen Betruges und wegen eines weiteren Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zu 100 DM Geldstrafe, die Angeklagte Grete G. wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte Hans-Georg ███████ erhebt auch eine Verfahrensbeschwerde, gibt aber nicht die Tatsachen an, in denen der Verstoß liegen soll.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Die allgemeine Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Hans-Georg G. ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig.
II.
Die Sachrügen beider Revisionen sind unbegründet.
1.) Was die Revision des Angeklagten Hans-Georg G. im einzelnen ausführt, richtet sich mit Ausnahme der folgenden Punkte unzulässig gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters und kann daher im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden (§ 337 StPO).
a) Im Falle Ulitzsch ist der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue verurteilt worden. Gegen die Annahme einer Untreue wendet die Revision ein, im Urteil fehle „eine Feststellung darüber, dass der Angeklagte selbst über die der Firma ███████ zustehenden Außenstände vorsätzlich rechtswidrig verfügt habe oder dass er überhaupt über diese Verfügung unterrichtet gewesen ist“.
Dies lässt sich jedoch den Ausführungen entnehmen, mit denen das Landgericht die Annahme einer Untreue rechtfertigt (UA S. 17). Denn die Strafkammer sieht die Treupflichtverletzung des Angeklagten unter anderem darin, dass er „die Gelder, die er durch den Weiterverkauf der von der Firma ███████████████████ bezogenen Waren einnahm“, nicht vertragsgemäß innerhalb 30 Tagen abführte. Wie hieraus hervorgeht, hat der Angeklagte die Forderungen eingezogen oder einziehen lassen und die eingegangenen Beträge der Firma ██ █████████████. Die Überzeugung der Strafkammer, dass er hiervon Kenntnis hatte, folgt aus dem, was das Urteil über die maßgebende Stellung des Angeklagten in der Firma ████████ sagt (UA S. 15 unten, 16).
b) Im Fall █████████ (UA S. 31, 32) vermisst die Revision die Feststellung, „dass die Schecks mit Willen und Wissen des Angeklagten herausgegeben sind“. Sie liegt darin, dass der Angeklagte die Firma ████████ – in den Worten des Urteils – mit der „Vorlage der Schecks durch Beauftragte“ täuschte und zur Lieferung des Benzins veranlasste. Über den Betrugsvorsatz und die Bereicherungsabsicht des Angeklagten sind ausreichende Feststellungen getroffen. Die Revision verlangt zu Unrecht eine nähere tatsächliche Begründung. Dass das Urteil in diesem Zusammenhang, wie die Revision hervorhebt, einmal von der „Ansicht der Kammer“ spricht, stellt nicht in Frage, dass die erforderliche tatrichterliche Überzeugung vorliegt.
Die sonstige Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge nötigt, zeitigt kein durchgreifendes rechtliches Bedenken.
2.) Die Mittäterschaft der Angeklagten Grete G. beim Betrug im Fall ██ █████ hat das Landgericht auf Grund des festgestellten Sachverhalts mit rechtlich einwandfreien Ausführungen bejaht. Die Einwendungen der Revision sind teils tatsächlicher Art und daher unzulässig, teils rechtlich haltlos.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Hoepner | |||
| Schmidt | Dr. Börker |