Revision: Aufhebung wegen unterlassener Aufklärung des Geisteszustands des Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 104/57
- Datum
- 07.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat das Gericht aufgrund von Feststellungen Anhaltspunkte für eine erhebliche Kopfverletzung oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, muss es von Amts wegen die Möglichkeit krankhafter Störungen der Geistestätigkeit prüfen.
Die Aufklärungspflicht des Strafgerichts erstreckt sich darauf zu ermitteln, ob der Angeklagte wegen krankhafter Störungen unfähig gewesen sein kann, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Erfordert die Ermittlung des Geisteszustands medizinische Feststellungen, hat das Gericht eine sachverständige Begutachtung anzuordnen; dazu bedarf es keines Beweisantrags der Beteiligten.
Unterbleibt eine erforderliche amtswegige Aufklärung des psychischen Zustands trotz entsprechender Anhaltspunkte, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 7. Januar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt Willy ███ aus ███, dort geboren am ███████ 1900, wegen Unzucht mit Männern hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Görler als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. Januar 1957 nebst den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und auch über die Kosten der Revision zur Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gemäß § 175 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt u. a. Verletzung der Aufklärungspflicht. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das angefochtene Urteil stellt fest, dass der Angeklagte im zweiten Weltkrieg eine Kopfverletzung erlitten hat und 1942 in russische Gefangenschaft geraten ist, aus der er jedoch wegen seines schlechten Gesundheitszustandes bald nach Kriegsende freigelassen wurde. Unter diesen Umständen rügt die Revision mit Recht, dass das Landgericht nicht aufgeklärt hat, ob der Angeklagte bei seinen Taten an Bewusstseinsstörungen oder krankhaften Störungen der Geistestätigkeit gelitten haben kann, die ihn unfähig machten, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Das Urteil lässt die Möglichkeit offen, dass der schlechte Gesundheitszustand des Angeklagten, der zu seiner frühzeitigen Entlassung aus der russischen Kriegsgefangenschaft führte, in nichts anderem bestand als eben in seiner Kopfverletzung. Dann aber liegt die Annahme nahe, dass es sich um eine sehr ernstliche Verletzung gehandelt habe. Das musste die Strafkammer veranlassen, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Eines Beweisantrages bedurfte es unter diesen Umständen nicht, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung beim Landgericht keinen Verteidiger hatte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Schmidt | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer | Görler |