Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unklarer Amtshandlung und Fortsetzungszusammenhang aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 104/52
Datum
15.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Berlin wegen Bestechlichkeit und Urkundenfälschung. Der BGH hob das Urteil hinsichtlich dieses Angeklagten auf, weil Feststellungen zur Frage, ob Handlungen ‚in sein Amt einschlugen‘, zum Fortsetzungszusammenhang und zur inneren Tatseite fehlen oder unklar sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; dabei sind u.a. Amnestiefragen und strafzumessungsrelevante Erwägungen zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anwendung der §§ 331, 332 StGB bei gemeinschaftlich begangenen Amtsträgerdelikten gehört, dass jeder Mittäter Beamter ist und die Tat sich für jeden als eine in sein Amt einschlagende, pflichtwidrige Amtshandlung darstellt.

2

Nicht amtliche Handlungen eines Beamten werden durch bloße Amtsstellung nicht zur Amtshandlung; nur Handlungen, die dem Beamten als amtliche Aufgabe zugewiesen sind und nicht außerhalb des Aufgabenkreises der zuständigen Behörde liegen, fallen unter die Vorschriften.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt konkrete tatsächliche Anknüpfungspunkte zwischen den Einzeltaten voraus; ein undifferenzierter Gesamtvorsatz, sich eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen, ist hierfür zu unbestimmt.

4

Die Urteilsfeststellungen zur Teilnahme an Urkundenfälschung und zur inneren Tatseite müssen so konkret sein, dass das Revisionsgericht die Kausalität und Verantwortlichkeit nachvollziehbar prüfen kann; formelhafte oder bloß zitierte Wendungen genügen nicht.

5

Die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft in der Strafzumessung bedarf eigener tragfähiger Erwägungen und darf nicht allein mit dem hartnäckigen Leugnen des Angeklagten begründet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Bernhard ██████ geboren am █████████ 1913 in ███, wohnhaft in ██████ ███ Wallee, wegen fortgesetzter einfacher und schwerer Bestechlichkeit u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Aschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten P[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 1951 bezüglich dieses Angeklagten nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten P[REDACTED] und ██ wie folgt verurteilt: „P[REDACTED] wegen fortgesetzter einfacher und schwerer Bestechlichkeit sowie wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Verbindung mit Vergehen gegen § 8 der VO zur Berliner Vollzugsverordnung zum Wohnungsgesetz vom 9. September 1949 bezw. § 38 der VO zum Vollzug des Wohnungsgesetzes vom 2. September 1943, teilweise begangen in Tateinheit mit schwerer Bestechlichkeit zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren Gefängnis; ██████████ wegen fortgesetzter einfacher und sachwerer Bestechlichkeit, teilweise begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, allein oder in Mittäterschaft, in Verbindung mit Vergehen gegen § 8 der VO zur Berliner Vollzugsverordnung zum Wohnungsgesetz vom 9. September 1949 bezw. § 38 der VO zum Vollzug des Wohnungsgesetzes vom 2. September 1948 zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren Gefängnis; der Wert des Empfangenen wird der Landeskasse Berlin für verfallen erklärt.“

Ein weiterer Mitangeklagter ██████████, dessen Taten in keinerlei Zusammenhang mit denen des Angeklagten P[REDACTED] stehen, erhielt 1 Jahr 2 Monate Gefängnis.

Gegen dieses Urteil hat lediglich der Angeklagte P[REDACTED] Revision eingelegt. Das Rechtsmittel rügt mit Erfolg Verletzung sachlichen Rechts.

1.) Der Revision ist einzuräumen, daß bei sämtlichen Fällen der Geschenkannahme bezw. der Bestechlichkeit den Urteilsfeststellungen nicht mit Sicherheit entnommen werden kann, ob die Handlungen des █████ „in sein Amt einschlugen“ bezw. „unter Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht“ durchgeführt wurden.

Schon dieser Mangel müßte in den Fällen 29, 31, 32, 39 und 41 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

a) Die Strafkammer trifft insoweit folgende Feststellungen: Der Angeklagte P[REDACTED] war seit Anfang 1947 Sachbearbeiter im Dezernat „Wirtschaft und Ernährung“ des Gewerbeamtes bei dem Bezirksamt Charlottenburg.

Dem Zeugen ████████ (Fall 29) war ███ im März 1949 bei der Umschreibung seiner Gewerbegenehmigung behilflich, indem er sich für ihn bei dem zuständigen Sachbearbeiter der Gewerbepolizei verwandte. Der Antrag des Zeugen wurde unter Beachtung der Vorschriften bearbeitet und von ██ ███████████ gefördert. P[REDACTED] erhielt 90,- DM.

Dem Zeugen █████████████ (Fall 41) half der Angeklagte P[REDACTED] bei der ████████████ der Gewerbegenehmigung von Steglitz nach Charlottenburg. Hierfür durfte er sich mehrmals im Geschäft des Zeugen Lebensmittel zu Einkaufspreisen einkaufen.

Ohne weitere Darlegungen wendet das Landgericht § 331 StGB auf beide Fälle an und bejaht Fortsetzungszusammenhang, weil P[REDACTED] mit dem Gesamtvorsatz, „sich dadurch eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen“, gehandelt habe.

Im Dezember 1949 „verschaffte P[REDACTED] auf Veranlassung von ███ den Zeugen E[REDACTED] (Fall 31) eine Zuzugsgenehmigung nach Westberlin mittels einer gefälschten Zuzugsbescheinigung“. E[REDACTED] wußte, daß P[REDACTED] die Zuzugsgenehmigung gefälscht hatte. ███ zahlte 500,- DM an P[REDACTED], der dem Mitangeklagten ██████ 75,- DM abgab.

Der Zeuge K[REDACTED] (Fall 32) erhielt im Januar 1950 durch ███ auf Veranlassung von ████████ Zuzug nach Westberlin, nachdem ███ eine Aufenthaltsbescheinigung gefälscht hatte. ██ erhielt ca. 225,- DM, ██████ 75,- DM.

Fall 39 (G[REDACTED], November 1949): ███ und ██ █████ dem Zeugen ████████ Zuzug nach Westberlin verschafft. Grundlage der Zuzugsberechtigung war eine „gemeinsam“ hergestellte, von ██ unterschriebene falsche eidesstattliche Erklärung des ████████. ████████ erhielt hierfür 400,- DM und gab 75,- DM an █████ ab.

Die Strafkammer würdigt diese 3 Fälle unter den Gesichtspunkten der §§ 332, 359, 267, 47, 73 StGB und der §§ 8, 38 der WohnVO und nimmt Fortsetzungszusammenhang an.

b) Bei diesen Feststellungen ist, wie bereits erwähnt, die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß der Tatrichter insbesondere in den zuletzt, aber auch in den vorher aufgeführten Fällen folgende rechtliche Gesichtspunkte verkannt hat, die schon durch die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelt wurden:

Zu einer in Mittäterschaft begangenen Verletzung sowohl des § 331 StGB als auch des § 332 StGB gehört, daß jeder der Mittäter Beamter ist und daß sich die gemeinsam begangene Tat für jeden von ihnen als eine in sein Amt einschlagende, pflichtwidrige Amtshandlung darstellt (RG 69, 393–395).

Letztere Voraussetzung ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Beamte eine rein private Handlung durchführt, die auch von beliebigen dritten Personen vorgenommen werden könnte.

Ferner scheiden für die Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften alle Handlungen eines Beamten aus, welche dieser, ohne daß sie zu seiner amtlichen Verrichtung gehören, nur unter Einsatz seines amtlichen Einflusses, seiner amtlichen Autorität oder unter Mißbrauch des durch das Amt erworbenen Ansehens vornimmt. Die nichtamtliche Besorgung wird mithin durch bloße andere Amtsstellung nicht zur Amtshandlung (vgl. u. a. RGSt 55, 50; 56, 402; 68, 70–71); vielmehr muß die Verrichtung dem Beamten als amtliche Aufgabe zugewiesen sein und nicht völlig außerhalb des Aufgabenkreises der zuweisenden Behörde liegen. Jedoch soll hiermit nicht zum ausdruck gebracht werden, daß etwa der internen Geschäftsverteilung ein und derselben Behörde bezw. der inneramtlichen Abgrenzung des Aufgabenbereiches mehrerer gleichgeordneter Beamter Bedeutung für die strafrechtliche Beurteilung i. S. der §§ 331, 332 StGB zukommt. Es ist somit primär auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde abzustellen.

Mangels jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte im angefochtenen Urteil können der Aufhebung sonstige Rechtshinweise insoweit nicht beigegeben werden.

e) Die Strafkammer wird jedoch weiter zu beachten haben, daß zwischen der Amtshandlung und der Vorteilsannahme ein beiden Teilen bewußter Zusammenhang bestehen muß; dies muß im Urteil durch tatsächliche Darlegungen für das Revisionsgericht nachprüfbar gestaltet werden. Formelhafte, dem Gesetz oder der Rechtsprechung entnommene Wendungen reichen insoweit nicht aus.

2.) Letzteres trifft insbesondere auch für die Feststellungen zur inneren Tatseite in fast sämtlichen Fällen, einschließlich des bisher noch nicht erörterten Falles Reiter (30) zu.

Dieser Fall bedurfte der Aufhebung, weil den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden kann, worin die Teilnahme des Angeklagten P[REDACTED] an der Urkundenfälschung gefunden wurde und aus welchem Grunde § 47 StGB und nicht § 49 StGB zur Anwendung kam.

Dasselbe gilt für die tateinheitliche Verurteilung wegen Verletzung wohnungsrechtlicher Bestimmungen. Die Strafkammer meint anscheinend § 8 Abs. III der Durchführungsvorschrift zur Berliner Vollzugsverordnung zum Wohnungsgesetz v. 9.9.49 (VOBl Gr. Berlin I S. 322–323) in Verbindung mit § 38 der Vollzugs-VO zum Bau- und Wohnungswesen v. 2.9.48 (VOBl Gr. Berlin I, 416–418).

3.) Hiernach konnte das Urteil bezüglich des Angeklagten P[REDACTED] in allen Teilen keinen Bestand haben. Das Landgericht wird abgesehen von den obigen Aufhebungsgründen noch folgendes beachten müssen:

a) Der Fortsetzungszusammenhang ist in den Fällen 29 und 41 offenbar unter Nichtbeachtung der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Grundsätze angenommen worden. Ein Gesamtvorsatz, „sich eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen“, entspricht den Voraussetzungen der rechtlichen Handlungseinheit nicht; er ist zu unbestimmt.

Hierin kann eine Beschwer des Angeklagten █████ gefunden werden, weil der Fall 29 (B[REDACTED]) im März 1949 stattfand und daher das Amnestie-Gesetz vom 12.2.1950 zum Zuge kommen könnte.

b) Hinsichtlich der Straffrage wird in der neuen Entscheidung der Verdacht vermieden werden müssen, als seien gesetzliche Tatbestandsmerkmale schärfend für die Strafzumessung herangezogen worden (Beamteneigenschaft; vgl. Revisionsbegründung des Angeklagten).

Die Nichtanrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe kann nicht schlechthin mit dem hartnäckigen Leugnen des Angeklagten begründet werden, sofern hieran nicht ausdrücklich weitere Erwägungen geknüpft werden, wie z. B. die einer etwaigen Verursachung der Haftdauer.

4.) Die Aufhebung des Urteils im Falle ████ kommt nicht dem Mitangeklagten ██ ████, der keine Revision eingelegt hat, auf dem Wege über § 357 StPO zugute.

a) In den Fällen ██████████ (23), ██████ (24), ██████ (27), H[REDACTED] (28) und K[REDACTED] (32) stellt das Landgericht fest, daß ███ ██████ Zeugen den Zuzug „gegeben“ bezw. „ausgestellt“ habe. Hierin muß, unter weiterer Heranziehung des Urteilszusammenhanges, die gleichzeitige Feststellung gefunden werden, daß der Angeklagte █████ dies auch wirksam tun konnte, d. h. sachlich und örtlich zuständiger Beamter für die jeweiligen Zuzugsfragen war. Damit entfallen die zu b) fiir P[REDACTED] erhobenen Bedenken bei ███.

b) Auch die sonstigen Beanstandungen betreffen lediglich den Angeklagten P[REDACTED] und greifen auf den Mitangeklagten ██████ nicht über.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltes.

SarstedtDr. NeumannSchmidt
AschowDr. Koffka

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