Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unerlaubten Besitzes nach Auslieferung: Spezialitätsgrundsatz nicht verletzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 103/91
Datum
25.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet gegen seine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach Auslieferung aus Dänemark. Zentral ist die Frage, ob der Spezialitätsgrundsatz eine Strafverfolgung ausschließt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Das tatbestandsmäßige Geschehen war im Auslieferungsersuchen beschrieben; abweichende Bezeichnungen sind unbeachtlich. Aus Menge und Nicht-Konsumentenstatus folgt der Vorsatz zur Weitergabe, und die Strafzumessung berücksichtigte Observationen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung ist wegen des Spezialitätsgrundsatzes nur ausgeschlossen, wenn das zur Verurteilung herangezogene Tatgeschehen nicht in dem Auslieferungsersuchen hinreichend bezeichnet war.

2

Abweichende Bezeichnungen oder Bewertungen der Tat durch die ersuchende oder ausliefernde Behörde beeinträchtigen die Geltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht, sofern das zugrundeliegende Tatgeschehen erkennbar ist.

3

Für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 StGB genügt, dass das ausländische Recht das Tatgeschehen am Tatort als strafbar normiert; Unterschiede in Begriffsbildungen oder Strafdrohungen im ausländischen Recht sind hierfür nicht allein maßgeblich.

4

Bei Betäubungsmitteldelikten kann aus der Menge des aufgefundenen Stoffes und dem Fehlen eines Konsumentenstatus auf den Vorsatz zur Weitergabe geschlossen werden, was die Annahme einer schweren oder handelsmäßigen Tat rechtfertigen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Dezember 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 103/91 in der Strafsache gegen Günter ███ aus ██████, geboren am ███ 1949 in ██ ██, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. April 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 1990 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt zum Schreiben des Verteidigers vom 19. April 1991:

1. Die Strafverfolgung ist nicht wegen Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes ausgeschlossen. Der Sachverhalt, wegen dessen der Angeklagte verurteilt worden ist, war in dem Auslieferungsersuchen bezeichnet worden, aufgrund dessen die Auslieferung aus Dänemark bewilligt worden ist (Bd. II Bl. 30, 120 d.A.). Darauf, dass dieser Sachverhalt in dem Auslieferungsersuchen als versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln bezeichnet und vom dänischen Haftrichter (Bd. VI Bl. 8 d.A.) als „Einschmuggeln“ gewürdigt worden ist, kommt es nicht an. Jedenfalls handelte es sich bei dem Tatgeschehen, wie es von der Strafkammer festgestellt worden ist, um eine Tat, die nach den in Dänemark maßgebenden Rechtsgrundlagen auslieferungsfähig war (dänisches Auslieferungsgesetz vom 9. Juni 1967; Europäisches Auslieferungsübereinkommen mit dem in BGBI. 1976 II S. 1779 mitgeteilten dänischen Vorbehalt zu Artikel 2 Abs. 1; vgl. auch Artikel 36 Abs. 2 Buchst. b des Einheitsübereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972).

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der in § 2 Abs. 4, § 3 des dänischen Gesetzes über euphorisierende Stoffe vom 21. Juli 1969 schlechthin mit Strafe bedrohte unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln der verschärften Strafdrohung nach § 191 Abs. 2 des dänischen Strafgesetzbuches nur unterliegt, wenn der Besitzer den Vorsatz hat, das Rauschmittel einem anderen zu überlassen, der es einer größeren Zahl von Abnehmern oder mit bedeutendem Gewinn oder unter anderen erschwerenden Umständen weitergibt. Bei dem Angeklagten, der kein Rauschmittelkonsument war (UA S. 9) und eine erhebliche Menge des Heroingemischs bei sich führte, verstand sich die Absicht, das Heroin in dem genannten Sinne anderen zu überlassen, von selbst. Deshalb kommt es hier nicht darauf an, ob der Verstoß gegen das dänische Gesetz über euphorisierende Stoffe für sich allein auslieferungsfähig ist. Im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 StGB bezeichnet das dänische Gesetz über euphorisierende Stoffe zweifelsfrei schon für sich allein die Strafbarkeit am Tatort.

2. Der Tatrichter hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte schon auf dem Flughafen von Kopenhagen von der Polizei erwartet worden ist und dass eine Observation stattgefunden hat (UA S. 9). Der Senat schließt aus, dass dieser Umstand bei der Strafzumessung übersehen worden ist.

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