Revisionen zu Verwertung anonymer dienstlicher Hinweise im Beweisverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 103/87
- Datum
- 07.04.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angaben anonymer oder dienstlich geheim gehaltener Quellen dürfen nur verwertet werden, wenn die Urteilsgründe darlegen, inwieweit die Zuverlässigkeit und die Wissensgrundlage der Quelle geprüft worden sind.
Die Frage nach der Grundlage des Wissens einer Quelle ist ein zentrales Kriterium der Zuverlässigkeitsbeurteilung; Wissen kraft bloßen Hörensagens mindert den Beweiswert erheblich.
Vermittelte oder wiederholte Wiedergabe von Kenntnissen (Hörensagen) führt zu einer weiteren Minderung des Beweiswerts und bedarf besonderer Bestätigung durch wichtige tatbezogene Beweisanzeichen.
Polizeiliche Observationen, die sich auf ein Verhalten lange nach der Tat beziehen, begründen für sich genommen kein tatbezogenes Beweisanzeichen und können die Tatbezogenheit anonymen Quellenhinweise nicht ohne weiteres stützen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 4. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. █████ aus ██████, Stephan, geboren am ███████████████████ in ██████ (Kreis ██████), zur Zeit in Haft,
2. █████ aus ██████, Harald, geboren am ██████ ███ 1951 in ██████, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. April 1987 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 4. Juli 1986 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Schriftsatz des Rechtsanwalts █████ vom 2. April 1987 ist berücksichtigt worden.
2. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ███████ zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift vom 16. März 1987 folgendes ausgeführt:
„Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die Sachrüge durchgreift.
Das Landgericht stützt seine Feststellungen zur Tat vom 2. Oktober 1985 ausschließlich auf von einem Kriminalbeamten wiedergegebene Hinweise einer amtlich anonym gehaltenen sog. ‚Quelle‘. Es meint, dabei die Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 34, 15, 17/18 m. weit. Nachw.) zu besonders kritischer Überprüfung solcher Beweismittel beachtet zu haben. Die Urteilsgründe weisen das indessen nicht aus.
Es bleibt schon ungeprüft, woher ‚Quelle‘ ihr Wissen hat. Selbst bei einem unmittelbar vernommenen Zeugen ist die Frage nach der Grundlage seines Wissens eines der entscheidenden Kriterien für die Zuverlässigkeitsbeurteilung; Wissen auf Grund bloßen Hörensagens vermindert den Beweiswert. Das muss umso mehr gelten, wenn es sich um die Wiedergabe bloßen Wissens einer ‚Quelle‘ handelt, die nicht für eine unmittelbare Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit zur Verfügung gestellt wird. Die möglicherweise wiederholte Wiedergabe von Wissen kraft Hörensagens vermindert dessen Beweiswert umso mehr (vgl. BGH aaO, S. 18).
Es trifft auch nicht zu, dass ‚zusätzliche Beweisanzeichen‘ vorliegen, die ‚eindeutig‘ auf den Angeklagten als Täter hinweisen (UA S. 27). Die polizeiliche Observation des Angeklagten betrifft nur sein Verhalten mehr als zwei Wochen nach der Tat (UA S. 15), das für sich kaum etwas zur vergangenen Tat besagt. Die darin liegende Bestätigung weiterer Hinweise der ‚Quelle‘ mag ein Indiz für deren allgemeine Zuverlässigkeit sein, stellt aber jedenfalls kein zusätzliches Beweisanzeichen dafür dar, dass die Hinweise der ‚Quelle‘ gerade zur Tat vom 2. Oktober 1985 zutreffend sind; die tatbezogene Aussage bedarf aber der Unterstützung durch andere wichtige Beweisanzeichen (vgl. BGHSt 33, 178, 181). Dies gilt umso mehr, als – wie hier – die Wissensgrundlage der ‚Quelle‘ ungeprüft geblieben ist.“
Dem tritt der Senat mit dem Hinweis bei, dass auch für Informationen aus unbekannten „dienstlichen Quellen“ (vgl. Schreiben des Senators für Inneres vom 2. Juni 1986) nichts anderes gelten kann.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |