Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsverurteilung: §213-Milderungsgrund verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 103/65
Datum
27.04.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Totschlags und den Strafausspruch ein. Streitpunkt war insbesondere die Frage der Anwendung des §213 StGB (mildernde Umstände/Provokation) sowie die Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision mangels Rechtsfehlern: die Feststellungen zeigen keine schwere, unmittelbare Beleidigung; das Tatgericht durfte frühere Verfehlungen und Vorstrafen strafschärfend berücksichtigen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte; die Untersuchungshaft wird anteilig angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines nach §213 StGB strafmildernden Umstands setzt voraus, dass das Opfer den Täter durch eine schwere Beleidigung oder eine derart heftige und unmittelbare Erregung veranlasst hat, dass sie den Täter zum Zorne reizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen hat.

2

Fortlaufende oder sich steigernde Kränkungen können in ihrem Zusammenwirken eine schwere Beleidigung i.S.v. §213 StGB darstellen; dies erfordert jedoch konkrete Feststellungen, dass diese Gesamtsituation den Täter zur sofortigen Tatbegehung veranlasst hat.

3

Bei der Strafzumessung darf das Tatgericht auch frühere schwere Verfehlungen des Täters sowie nicht einschlägige Vorstrafen als strafschärfende Umstände heranziehen, soweit sie Rückschlüsse auf Schuldgehalt und Rechtsordnungsverständnis des Täters zulassen.

4

Die Bestimmung der Strafhöhe liegt im Ermessen des Tatrichters; eine Revision greift nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lüneburg, 17. November 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen R██ave Bo, den Motorenschlosser Klaus K█, geboren am █████████████████ in ██████, Kreis ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ als Verteidiger,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 17. November 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die nach dem 17. November 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge fällt mit der Sachrüge zusammen. Sie bedarf daher keiner gesonderten Erörterung.

II. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben.

1. Das bedarf – soweit es sich um den Schuldspruch handelt – keiner näheren Erläuterung. Auch die Revision hat insoweit keine besonderen Einwendungen vorgetragen.

2. Die Angriffe gegen den Strafausspruch sind ebenfalls unbegründet.

a) Das Schwurgericht beginnt seine Ausführungen zum Strafmaß mit der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 213 StGB nicht vorliegen. An dieser Stelle heißt es – wie die Revision richtig vorbringt –, eine Misshandlung oder schwere Beleidigung seitens der Ehefrau des Angeklagten sei seiner Tat nicht vorausgegangen. Zu Unrecht jedoch vermisst die Revision nähere Ausführungen hierzu. Denn die Einzelfeststellungen des Schwurgerichts über das Verhalten der Getöteten vor ihrem gewaltsamen Ende durch den Angeklagten ergeben, dass dieser zu seiner Tat nicht durch eine schwere Beleidigung von der Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte seine Frau aus Wut darüber getötet, dass sie sein Versöhnungsangebot ausschlug und auf Scheidung bestand. Dieses Verhalten der Getöteten, der Scheidungsgründe zur Seite standen, war sicherlich keine Beleidigung, erst recht keine schwere Beleidigung. Nun ist der Revision allerdings zuzugeben, dass – wie sie unter Berufung auf die Entscheidung des Reichsgerichts in HRR 1932, 1176 ausführt – auch fortlaufende, sich immer mehr steigernde Kränkungen, selbst wenn sie einzeln keine schweren Kränkungen enthalten, doch in ihrem Zusammenwirken eine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB darstellen können. Richtig ist auch, dass die Getötete einige Handlungen begangen hatte, die als Kränkung des Angeklagten aufzufassen sind. Sie haben aber, wie der Sachverhalt ergibt, jedenfalls zum Teil den Totschlag nicht verursacht. Dies gilt vor allem von den Ehebrüchen der Getöteten mit ihrem Liebhaber █████, weil der Angeklagte von dem ehebrecherischen Verkehr mit ████ ██████ wusste. Der Vortrag der Revision, die Getötete habe dem Angeklagten ihre Ehebrüche gestanden, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Dass die Kinder nicht vom Angeklagten stammten, sondern „in der Gosse aufgelesen“ worden seien, war im Gegensatz zur Auslegung dieses Satzes durch die Revision keine Äußerung der Getöteten, sondern eine Erwiderung des Angeklagten auf die Erklärung seiner Frau, sich scheiden lassen zu wollen.

Das übrige frühere Verhalten der Getöteten, ihr Umgang mit █████, der zu Anspielungen in der Wohnsiedlung und auf der Arbeitsstelle des Angeklagten geführt hatte, sowie ihr Verhalten am 16. Dezember 1963, insbesondere ihre „zärtliche Verabschiedung“ von ███, waren zwar für den Angeklagten kränkend und haben ihn auch ergrimmt – bei dem letztgenannten Vorfall war er „in große Erregung geraten“, er „zitterte am ganzen Körper“ und war gegen die Beteiligten tätlich geworden. Diese Kränkungen haben aber – selbst wenn sie zur Tatzeit noch fortwirkten – den Angeklagten nicht „zum Zorn gereizt“ und „auf der Stelle“ zum Totschlag getrieben. Der Anlass seines Zornes war vielmehr die fehlende Versöhnungsbereitschaft seiner Ehefrau, die auch unter Berücksichtigung ihres früheren Fehlverhaltens keine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB war.

b) Entgegen der Ansicht der Revision lassen auch die Ausführungen des Schwurgerichts, nach denen keine anderen mildernden Umstände im Sinne des § 213 StGB 2. Halbsatz vorliegen, keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass bei dieser Entscheidung sachfremde Erwägungen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt worden seien. Das Schwurgericht durfte dem Angeklagten vor allem seine vor und während der Ehe begangenen schweren Verfehlungen anrechnen, durch die er die Ehe schwer zerrüttet hatte. Sie sind ein wesentlicher Anhalt für das Maß der Schuld des Angeklagten und den Unrechtsgehalt seiner – jedenfalls zum größten Teil – Tat, weil sie ergeben, dass er die schließlich zur Tat führenden ehelichen Spannungen heraufbeschworen hat. Auch konnte das Schwurgericht seine nicht einschlägigen Vorstrafen sehr wohl erschwerend berücksichtigen. Auch sie haben die Spannungen herbeigeführt und lassen außerdem Rückschlüsse auf seine allgemeine Einstellung zur Rechtsordnung zu. Wenn die Revision schließlich noch meint, es hätte nicht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden dürfen, dass er zwei kleinen Kindern die Mutter genommen hat, so ist das offensichtlich unbegründet.

c) Schließlich sind auch die Gründe frei von Rechtsirrtum, die sich mit der Frage befassen, welche Strafe im Rahmen des § 212 Abs. 1 StGB angemessen sei. Insbesondere war es dem Schwurgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht verwehrt, die für die Versagung „anderer mildernder Umstände“ maßgebenden Tatsachen auch bei der Festsetzung der Strafhöhe noch einmal gegeneinander abzuwägen.

Was die Revision im Übrigen gegen die Höhe der Strafe vorbringt, bemängelt unzulässigerweise das dem Tatrichter vorbehaltene Ermessen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtBorker