Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung von Verurteilungen wegen unzureichenden Vermögensschadens bei fortgesetztem Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 103/63 (alt: 5 StR 507/61)
Datum
11.06.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt. Der BGH hob die Verurteilungen in mehreren Einzelfällen sowie den Gesamtstrafausspruch auf, weil in diesen Fällen kein hinreichend festgestellter Vermögensschaden vorlag. Für andere Fälle sah der Senat dagegen ausreichende Vermögensschäden (z. B. Kreditaufnahme, Viehverkauf, Übernahme von Wechseln). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensschaden im Betrug liegt bereits vor, wenn der Getäuschte durch Vertrag in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit so eingeschränkt wird, daß er Kredite aufnehmen, Vermögen veräußern oder Wechselverbindlichkeiten eingehen muß.

2

Nicht jede Unterschiedlichkeit zwischen Erwartung und tatsächlichem Vertrag stellt einen Vermögensschaden dar; maßgeblich ist, ob das Vermögen nach Vertragsschluß geringer ist als ohne Vertrag.

3

Die Übernahme einer Wechselschuld oder die Verpflichtung zur Wechselzeichnung kann für einen wirtschaftlich ungeübten oder ablehnenden Schuldner bereits eine vermögensschädigende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit darstellen.

4

Fehlende oder unzureichende Feststellungen zum unmittelbaren durch die Täuschung veranlaßten Vermögensschaden in einzelnen Fällen rechtfertigen die Aufhebung der entsprechenden Verurteilungen; nicht beanstandete Feststellungen bleiben insoweit wirksam, soweit sie die Gesamtwürdigung nicht wesentlich beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 20. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Heinrich CD aus ██, dort geboren am ████████████ 1921, wegen fortgesetzten Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 20. November 1962 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges wegen der in Tonnenheide und wegen der im Januar 1959 in Ostfriesland begangenen Betrugshandlungen verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Verfahrensrügen.

1. Die Rüge, § 60 Nr. 3 StPO sei verletzt, greift nicht durch. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sie keinen Beteiligungsverdacht gegen die Zeugen HC___ und Sf habe. Das ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung. Daß die Strafkammer dabei von einem unrichtigen Begriff des Beteiligungsverdachts ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich.

2. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Sachrüge.

1. In den ersten drei Fallgruppen (Fälle 1 bis 6, 7 bis 9 und 11 bis 15 – im Fall 10 nimmt die Strafkammer keine strafbare Einzelhandlung an –) bestehen gegen die Verurteilung im Ergebnis auch keine sachlichrechtlichen Bedenken.

Einer Erörterung bedarf lediglich die Frage des durch die Täuschungshandlungen bewirkten Vermögensschadens. Soweit das Urteil ihn darin sieht, daß die Getäuschten ihre „Anwartschaft“ auf späteren Erwerb einer Blitzschutzanlage mit Brandkassenzuschuß durch die Handlungsweise des Angeklagten verloren hatten, kann ihm allerdings nicht beigepflichtet werden. Denn daß die Getäuschten darüber, fehlt es schon an Feststellungen, ob sie im Jahre 1958 überhaupt ohne die Werbung des Angeklagten auf den Gedanken gekommen wären, im Jahre 1959 eine Blitzschutzanlage zu erwerben; ferner bleibt ungewiß, ob die Zuschußmittel der Brandkasse im Jahre 1959 ausgereicht hätten, wenn die Getäuschten im Laufe dieses Jahres einen Antrag gestellt hätten.

Hingegen ergeben die Feststellungen des Urteils einwandfrei, daß die Getäuschten dieser Gruppen mit einer Ausnahme in einer Weise in ihrer Dispositionsfreiheit beschränkt worden sind, daß hierin ein Vermögensschaden zu sehen ist (vgl. BGHSt 16, 321, 327 ff).

a) So haben (Fallgruppe 1) ███████ █████████ und FC.) Bankkredite aufnehmen, █████ ███████ und Frau ██████ Vieh verkaufen müssen, um die ihnen abgelisteten Verpflichtungen zu erfüllen. Das sind bei kleinen Landwirten vermögensschädigende Maßnahmen.

b) Von den drei Geschädigten der zweiten Gruppe haben der Landwirt BC__ einen Bankkredit aufnehmen, die Hausfrau J7____) ein Schwein verkaufen müssen. Der Postfacharbeiter ██████ hat zwar nur bei seiner Schwägerin ein Darlehen aufgenommen. Die Aufnahme eines solchen Verwandtendarlehens ist noch nicht ohne weiteres ein Vermögensschaden. Der Schaden liegt jedoch bei ihm schon darin, daß er sich, ohne es zu wissen, verpflichtet hatte, Wechsel zu unterzeichnen. Bei einem Postfacharbeiter auf dem Lande, der der Eingehung von Wechselverbindlichkeiten ablehnend gegenübersteht, ist schon die Übernahme einer Wechselschuld eine so starke Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit, daß ██████ schon durch den Abschluß des Vertrages, der ihn hierzu verpflichtete, in seinem Vermögen geschädigt worden ist.

c) Von den Getäuschten der dritten Gruppe haben der Rentner StC__ und der Landwirt █████████ Vieh verkaufen müssen, der Kriegsinvalide ███ hat sich, um seinen Wechselverpflichtungen nachkommen zu können, das Geld mühsam von seiner Rente abgespart und mußte andere, dringende Anschaffungen zurückstellen, auf die er als Kriegsinvalide angewiesen war. Alle drei sind also im Rechtssinne geschädigt.

d) Bei dem Landwirt ████████ hat das Urteil (UA S. 37) nur einen versuchten Teilakt des Betruges angenommen, weil es bei ihm nicht zur Lieferung einer Blitzschutzanlage oder zu Zahlungen hierfür gekommen ist. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß Eden keine flüssigen Mittel hatte und dem Angeklagten dies bekannt war. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich mindestens der bedingte Schädigungsvorsatz des Angeklagten, weil es nahe lag, daß auch Eden sich durch vermögensschädigende Darlehensaufnahmen oder Verkäufe das Geld hätte beschaffen müssen, wenn man nicht auch hier davon ausgeht, daß schon in der Verpflichtung zur Wechselzeichnung ein Schaden lag.

e) Rechtlich bedenklich sind allerdings die Darlegungen des Urteils zum Fall ██████ (13). Der Satz des Urteils (UA S. 34), Frau ███████ würde sich nicht zum Kauf entschlossen haben, wenn sie gewußt hätte, daß sie sofort bar bezahlen müßte, steht in Widerspruch zu der Feststellung (UA S. 18), Frau ███ habe über entsprechende Barmittel verfügt und auf ein Zahlungsziel keinen Wert gelegt. Davon abgesehen, ist ein Schaden dieser Käuferin nicht ersichtlich. Das Urteil ergibt nicht, daß die Anlage nicht den bezahlten Preis wert gewesen wäre. Der Betrugsschaden besteht beim Eingehungsbetrug nicht darin, daß der Getäuschte geringere Ansprüche erwirbt, als ihm vorgespiegelt werden, sondern darin, daß sein Vermögen nach Vertragsschluß geringer ist, als es ohne den Vertragsschluß wäre. Das ist hier nicht dargetan. Indessen kann dieser Fehler die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch für die dritte Gruppe zu Fall bringen. Für den Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges ist es unerheblich, ob es sich um vier oder um fünf Einzelfälle handelt. Auch der Strafausspruch ist dadurch hier nicht beeinflußt. Daß für die dritte Gruppe die höchste Einzelstrafe (fünf Monate Gefängnis) eingesetzt ist, erklärt sich daraus, daß der Angeklagte trotz nochmaliger Ermahnungen der Brandkasse und ausdrücklichen Verbots seitens des Generalvertreters Haf__y vom 9. September 1958 im September und Oktober 1958 seine falschen Zusicherungen fortgesetzt hat, und daß sich unter den Geschädigten dieser Gruppe der besonders schutzwürdige Kriegsinvalide █████ befindet. Die Strafkammer hatte im übrigen bei der Strafzumessung ohnehin strafschärfend berücksichtigen dürfen, daß der Angeklagte auch Frau If getäuscht hat.

2. Bei der vierten Gruppe lassen die Urteilsfeststellungen in einigen Einzelfällen nicht erkennen, daß ein Schaden im Rechtssinne entstanden ist.

a) Ausreichend festgestellt ist dieser Schaden für die Fälle HY__ (16), ██ ████ (19) und █████ (20). ████████ hatte der Angeklagte außer einem 25prozentigen Zuschuß der Brandkasse ein weiträumiges Zahlungsziel ohne weitere Nebenkosten zugesichert. HuC__ hatte sich deshalb zur Wechselhingabe verpflichten müssen, falls er nicht bar bezahle. Daß █████████ zur Zahlung der 1600 DM, die seine Anlage kosten sollte, nicht in der Lage war, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Auch bei ███████████████ handelt es sich um einen Landwirt, dem Wechselgeschäfte fremd waren und der diesen ablehnend gegenüberstand. Mit Rücksicht darauf, daß er nach seinen Vermögensverhältnissen den Gesamtbetrag nicht bar zahlen konnte, war seine Verpflichtung, für den Fall der Nichtbarzahlung Wechsel zu akzeptieren, aus den bereits im Fall ████ ███ ███████████ genannten Gründen eine Vermögensschädigung. Der Schaden ist also auch hier schon durch den Vertragsschluß eingetreten, so daß es nicht darauf ankommt, ob in der Zahlung des Reugeldes ein unmittelbar durch die Täuschung verursachter Vermögensschaden liegt.

Ebenso liegt es bei dem Tischler ████. Auch diesem war ein Zahlungsziel von 18 Monaten zugesichert, so daß er nach dem Vertrag Wechsel geben mußte, wenn er nicht bar bezahlte. Die Feststellungen ergeben, daß er zur Barzahlung nicht in der Lage war, da er, wie festgestellt, zur Aufbringung des Reugeldes einen Bankkredit aufnehmen mußte. Auch er ist also bereits durch den Vertragsschluß geschädigt.

Ein Schaden ist auch dem Landwirt Dr{__ entstanden, dem ein Zahlungsziel von einem Jahr zugesichert war und der nach Hingabe der Wechsel eine Kuh verkaufen mußte, um vorfristig zahlen zu können.

b) In den Fällen █████████ (17), Sch{_ (18) und ██████ ████ ist hingegen ein Schaden nicht ausreichend festgestellt. Er wird, wie sich aus früheren Darlegungen ergibt, nicht dadurch begründet, daß die Genannten keine so günstigen Verträge abgeschlossen hatten, wie sie geglaubt hatten. Daß die von ihnen erworbenen Blitzschutzanlagen den gezahlten Preis nicht wert waren, ist nicht dargelegt. Frau █████████ und Sch(__) waren, obwohl sie sich Zahlungsfristen hatten einräumen lassen, soweit ersichtlich, zur sofortigen Barzahlung imstande. Unter diesen Umständen kann die Verpflichtung, Wechsel zu unterzeichnen, falls sie nicht sofort bar zahlten, nicht als eine so weitreichende Beschränkung ihrer Dispositionsfreiheit angesehen werden, daß darin ein Schaden liegen konnte. Bei Kr(__, der den Kaufpreis vorzeitig in zwei Raten gezahlt hat, kann es ebenso liegen. Jedenfalls reichen die Feststellungen nicht aus, um bei ihm schon einen Vermögensschaden anzunehmen.

Da der Fehler den Schuldumfang in einem nicht nur ganz geringen Maße betrifft, nötigt er zur Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges bei der vierten Gruppe.

3. a) Bei der fünften Gruppe ist nur im Fall ██████ ein Schaden ausreichend festgestellt. Auch in diesem Fall liegt der Schaden bereits in dem Abschluß des Vertrages, der █████████ zum Akzeptieren von Wechseln verpflichtete, falls er nicht bar zahlen konnte. Nach den Feststellungen hat █████████ die Wechsel tatsächlich akzeptieren müssen, weil ihm eine Barzahlung nicht möglich war.

b) In den beiden restlichen Fällen dieser Gruppe, ████████ und ██████████, ergibt das Urteil hingegen nicht, daß die beiden Genannten zur Barzahlung nicht in der Lage waren. Wenn der Vertrag als solcher für die Getäuschten keinen Schaden bewirkte, weil Leistung und Gegenleistung einander wert waren und ████████ und ████████ auch zur sofortigen Barzahlung ohne große Opfer in der Lage gewesen wären, so ist ein durch die Täuschung unmittelbar veranlaßter Schaden zu verneinen. Etwaige durch den Rücktritt ausgelöste Verpflichtungen sind keine unmittelbare Folge der Täuschungshandlung und scheiden deshalb als Betrugsschaden aus.

Da auch bei dieser Gruppe der Fehler den Schuldumfang in nicht geringem Maße betrifft, mußte auch die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges im fünften Falle aufgehoben werden.

4. Es erscheint ausgeschlossen, daß die maßvollen Strafen in den übrigen Fällen durch die Verurteilungen in den Fällen 4 und 5 beeinflußt sind. Deshalb war neben der Aufhebung des Urteils in diesen beiden Fällen nur die Gesamtstrafe aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtBorker
KoffkaKersting