Aufhebung wegen unzureichender Notwehrprüfung bei tödlichem Würgegriff
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 103/55
- Datum
- 19.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht hat den Anspruch, substantiiert zu prüfen und darzulegen, ob eine behauptete Notwehr- oder Putativnotwehrlage vorliegt; eine bloße pauschale Verneinung genügt nicht.
Bei einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, der auch in Form von Erpressungs- oder Bloßstellungsdrohung erfolgen kann, ist die Verteidigung durch angemessene Abwehr zulässig (§ 53 Abs. 2 StGB).
Die Erforderlichkeit der Abwehrhandlung ist zu prüfen; das Gericht hat zu untersuchen, ob schonendere oder ungefährlichere Mittel zum Schutz von Ehre, Vermögen oder Hausfrieden zur Verfügung standen.
Überschreitet der Täter die erforderliche Verteidigung, ist zu prüfen, ob eine schuldmindernde oder entschuldigende Situation vorliegt; insoweit sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 2. Dezember 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gewandmeister Heinz █ aus ███, geboren am ███████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt ██ █ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 2. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der unverheiratete Angeklagte pflegte sich durch gleichgeschlechtliche Betätigung zu befriedigen. Am Abend des 24. September 1953 hatte sich ihm ein fremder junger Mann, der 20-jährige Arbeiter Eduard ████████, aufgedrängt. Beide waren in die Wohnung des Angeklagten gegangen und tranken dort Alkohol. █████████ █████████████ sich verdächtig für die Lage der Wohnräume und für die Gepflogenheiten der Wohnungsinhaberin, deren Untermieter der Angeklagte war. Dieser wurde argwöhnisch und erklärte seinem Gast, er solle die Wohnung verlassen, denn er, der Angeklagte, müsse früh aufstehen und habe viel zu tun. ███████ weigerte sich jedoch und sagte, er wolle die Nacht beim Angeklagten verbringen. Er legte sich mit geöffnetem Hosenschlitz auf die Doppelschlafcouch, forderte den Angeklagten zum gleichgeschlechtlichen Verkehr auf und versuchte, ihn zu sich herunterzuziehen. Dabei fiel plötzlich die Brieftasche des Angeklagten zu Boden, die ███ vorher heimlich an sich genommen hatte. Es kam zu einem Wortwechsel. ███ ██ äußerte, der Angeklagte, die „schwule Sau“, solle „kein Theater wegen der paar Piepen“ machen; er, ██████, habe noch ganz andere Freier, könne das ganze Haus zusammenrufen und gehe nicht raus. Der Angeklagte versuchte vergeblich, ihn von der Couch herunterzuziehen. █████████████ sich zur Wehr, blieb liegen und forderte den Angeklagten auf, ihm „Geld“ zu geben, oder er schreie „das ganze Haus zusammen!“. Um ihn daran zu hindern, griff der Angeklagte ihm kräftig an die Kehle und würgte ihn „nicht nur wenige Sekunden, sondern länger“. █████████ erstickte.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1.) Sie vermisst mit Recht eine ausreichende Stellungnahme des Schwurgerichts zu dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 53 StGB). Das Urteil enthält hierüber nur den einen Satz: *„Notwehr oder auch nur Putativnotwehr sind zu verneinen!“* Diese nicht näher begründete Auffassung kann auf Rechtsirrtum beruhen.
███ war nach dem Urteil *„ein ausgesprochen krimineller, verwahrloster ‚Strichjunge‘, der, ohne selbst homosexuell zu sein, es nur darauf anlegte, sein Opfer auszubeuten, zu bestehlen und zu erpressen“*. Er weigerte sich selbst dann noch, die Wohnung zu verlassen, als der Angeklagte ihn als Dieb der Brieftasche entlarvt hatte. Er drohte sogar, Lärm zu schlagen und den Angeklagten bloßzustellen, wenn dieser ihm kein Geld gebe. Das war als ein ernstgemeinter Erpressungsversuch zu verstehen, wie das Schwurgericht selbst sagt (UA S. 13). Gegen diesen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff durfte der Angeklagte sich in der erforderlichen Weise verteidigen (§ 53 Abs. 2 StGB). Das Schwurgericht geht auch davon aus, dass er mit dem Würgegriff ███ am Schreien, also an der Fortsetzung des erpresserischen Verhaltens hindern (UA S. 7) und ihm *„eine derbe Züchtigung verabreichen wollte“, weil er fürchtete, „dass ██████ ████████- lich noch einen öffentlichen Skandal heraufbeschwören würde“* (UA S. 14).
Bei dieser Sachlage hätte das Schwurgericht prüfen müssen, ob die Abwehrhandlung des Angeklagten zur Verteidigung erforderlich war oder auf welche schonendere und ungefährlichere Weise er seine Ehre, sein Vermögen und seinen Hausfrieden wirksam zu schützen, d. h. den Erpresser ohne Lärm und Aufsehen loszuwerden vermocht hätte. Es mag sein, dass er bei seinen überdurchschnittlichen Körperkräften den ███████ ohne Würgegriff hätte am Schreien hindern und zwingen können, das Haus zu verlassen. Möglicherweise hätte jedenfalls ein Würgegriff von geringerer Stärke oder kürzerer Dauer genügt, um den Gegner gefügig zu machen.
Diese tatsächlichen Fragen hat aber nicht das Revisionsgericht, sondern der Tatrichter zu entscheiden. Das Schwurgericht hat sie nicht erkennbar geprüft. Es muss dies nachholen.
Sollte sich ergeben, dass der Angeklagte mehr getan hat, als erforderlich war, um den Angriff abzuwenden, so wäre zu untersuchen, ob er sich dessen bewusst war oder es bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen. Auch der besondere Schuldausschließungsgrund des § 53 Abs. 3 StGB wäre zu beachten.
2.) Da das Urteil im vollen Umfange aufgehoben wird, braucht der Senat auf die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch nicht einzugehen. Es kann insbesondere ungeprüft bleiben, ob etwa ein rechtlicher Fehler darin liegt, dass das Schwurgericht für die Körperverletzung keine *geschlechtlichen Beweggründe* des Angeklagten feststellt, seine Tat aber in den Strafzumessungsgründen mit seinem früheren Verhalten beim gleichgeschlechtlichen Verkehr und einer „ausgesprochen sadistischen Regung“ in Zusammenhang bringt.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |