Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unterlassener Sachverständigenvernahme zur Schuldfähigkeit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 102/89
Datum
04.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht den Antrag der Verteidigung auf Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens zu Unrecht abgelehnt hatte. Die Auswirkungen frühkindlicher Gehirnschädigung in Verbindung mit psychischer Drogenabhängigkeit betreffen die Steuerungsfähigkeit und erfordern regelmäßig sachverständige Prüfung. Die Beurteilung hierzu übersteigt die regelhafte Sachkunde des Tatrichters.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zweifeln an der Steuerungsfähigkeit aufgrund organischer Hirnschädigung ist ein sachverständiges Gutachten einzuholen; die Sachkunde des Tatrichters reicht hierfür regelmäßig nicht aus.

2

Die Kombination einer (frühkindlichen) Gehirnschädigung mit einer psychischen Drogenabhängigkeit kann die Fähigkeit, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich mindern und begründet insoweit das Erfordernis eines Gutachtens.

3

Die Berufung auf berufliche oder alltägliche Leistungen des Angeklagten reicht nicht aus, um die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Steuerungsfähigkeit zu entbehrlich zu machen.

4

Unterlassene Einholung erforderlicher sachverständiger Feststellungen führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 23. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den selbständigen Kaufmann Andree aus █, geboren am ██ 1957 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. April 1989 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. November 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen, auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.

Gründe

Das Landgericht hat den Antrag der Verteidigerin, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass bei dem Angeklagten aufgrund einer frühkindlichen Gehirnschädigung in Verbindung mit psychischer Drogenabhängigkeit die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich gemindert gewesen sei, zu Unrecht mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt. Es leitet die Schuldfähigkeit aus den beruflichen Leistungen des Angeklagten ab. Das mag allenfalls hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten unbedenklich sein. Dagegen gehört die Beurteilung der Auswirkungen von Unfällen mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten zu den Fragen, für die die Sachkunde des Tatrichters regelmäßig nicht ausreicht (BGHR StGB § 21 Sachverständiger 1). Hier kam noch die „psychische Drogenabhängigkeit“ hinzu. Unter diesen Umständen musste das Landgericht einen Sachverständigen hören.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannHorstkotte