Revision verworfen: Freispruch wegen ungeklärter Brandursache auf See
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 102/88
- Datum
- 26.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kann das Gericht die Entstehung eines Schiffsbrands nicht aufklären, fehlt die Grundlage für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Brandes.
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung setzt feststellbare Anhaltspunkte dafür voraus, dass das Verhalten des Beschuldigten ursächlich zum Brand geführt hat.
Für eine Verurteilung nach § 315a StGB (Gefährdung des Schiffsverkehrs) ist erforderlich, dass der Täter durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen formelle Rechtsvorschriften oder Rechtsverordnungen zur Sicherung des Schiffsverkehrs verstoßen hat; Unfallverhütungsvorschriften der See-Berufsgenossenschaft genügen hierfür nicht.
Das Vorliegen von Mängeln an der Schiffsausstattung oder Unterbesetzung rechtfertigt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nur, wenn diese Mängel ursächlich die eingetretene Gefahr erhöht haben.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 9. Juni 1987
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kapitän aus █████████████████ (Großbritannien), ███ Karl-Heinz geboren am ████████ 1943 in ████████████ (Saarland), wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor ██████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 9. Juni 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, in der Nacht zum 31. Januar 1986 in der Biskaya das von ihm geführte Motorschiff ████████ in Brand gesetzt und versenkt zu haben, um den Verein ██ ████████████████ V., bei dem Schiff und Ladung versichert waren, um die Versicherungssumme zu betrügen.
Gegen das Verfahren
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
1. Die Rüge, die Strafkammer hätte die Seeleute ██████ und ███████████████ als Zeugen vernehmen müssen, muss schon daran scheitern, dass die Revision nicht vorgetragen hat, diese Männer könnten etwas über den Hergang oder die Ursachen des Unglücks bekunden, was über die getroffenen Feststellungen hinausgeht.
2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat nicht aufklären können, wie das Feuer im Maschinenraum entstanden und wie es zu dem nachfolgenden Wassereinbruch gekommen ist. Sie hat insbesondere nicht feststellen können, dass der Angeklagte den Brand oder den Untergang des Schiffes vorsätzlich herbeigeführt hat.
Hiernach kommt eine Verurteilung nach § 265 oder nach § 306 Nr. 2 StGB nicht in Betracht.
Auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Gefährdung des Schiffsverkehrs nach § 315a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 oder 2 StGB ist unter diesen Umständen nicht möglich. Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Angeklagte durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schiffsverkehrs, zu denen nur formelle Gesetze oder Rechtsverordnungen, nicht aber die Unfallverhütungsvorschriften der See-Berufsgenossenschaft gehören, verstoßen und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet hat.
Der Umstand, dass das Schiff mit einem Mann unterbesetzt war (UA S. 3), und die vom Germanischen Lloyd festgestellten und vor dem Auslaufen nicht behobenen Mängel in der Ausstattung des Schiffes (UA S. 6 oben) sind ersichtlich für das Unglück nicht ursächlich gewesen und haben die entstandene Gefahr nicht erhöht. Die in § 40 Abs. 2 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung vom 15. August 1984 (BGBl. I S. 1148) vorgeschriebene Feuerlöschpumpe war vorhanden; sie wurde zur Bekämpfung des Feuers nicht benötigt, weil der Einsatz der Kohlendioxid-Anlage den Brand gelöscht hat. Das Verhalten des Angeklagten nach dem Ausbruch des Feuers und beim Sinken des Schiffes ist nach Ansicht der sachverständig beratenen Strafkammer nicht zu beanstanden.
Da die Entstehung des Feuers nicht aufgeklärt worden ist (UA S. 6, 15), kann der Angeklagte auch nicht wegen fahrlässiger Brandstiftung (§ 309 StGB) bestraft werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Niepel |