Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen unzulässiger Begründung; Anrechnung der Untersuchungshaft kraft Gesetzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 102/80
Datum
18.03.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin, die der BGH als unzulässig verwirft. Strittig war insbesondere die Frage einer ausdrücklichen Anordnung zur Anrechnung der Untersuchungshaft. Der Senat stellt klar, dass Untersuchungshaft kraft Gesetzes nach § 51 Abs. 1 StGB angerechnet wird und eine ausdrückliche Anordnung nicht erforderlich ist. Die Revisionsbegründung enthielt keine sachlich-rechtlichen Angriffe auf Schuldspruch oder Strafausspruch, sodass die Revision unzulässig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die von der Untersuchungshaft erlittene Freiheitsentziehung wird kraft Gesetzes auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet; eine ausdrückliche Anordnung des Tatrichters ist hierfür nicht erforderlich (§ 51 Abs. 1 StGB).

2

Das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung zur Anrechnung der Untersuchungshaft stellt für den Verurteilten keinen Beschwerdegrund dar.

3

Die Revision ist unzulässig, soweit die Revisionsbegründung nicht darlegt, dass Schuldspruch oder Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen angegriffen werden (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).

4

Eine Rüge, die sich ausschließlich auf die formale Unterlassung einer Anrechnungsanordnung stützt, ist unbehelflich, wenn die Anrechnung nach Gesetz bereits erfolgt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. Oktober 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Steinsetzer Ralf ██████ aus ██████, dort geboren █████████ 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. März 1980 nach § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 1979 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Die von dem Angeklagten erlittene Untersuchungshaft wird kraft Gesetzes auf die Freiheitsstrafe angerechnet (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB); der Tatrichter brauchte diese Anrechnung nicht ausdrücklich anzuordnen. Das Fehlen einer solchen Anordnung beschwert den Angeklagten nicht.

Aus der Revisionsbegründung des Verteidigers geht nicht hervor, dass der Schuldspruch und, abgesehen von der Frage der anzurechnenden Untersuchungshaft, der Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen angegriffen werden. In diesem Umfang ist die Revision unzulässig, weil die Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht beachtet worden ist.

HorstkotteHerrmannRebitzki
FleischmannNiepel