Revision verworfen wegen unzulässiger Begründung; Anrechnung der Untersuchungshaft kraft Gesetzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 102/80
- Datum
- 18.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die von der Untersuchungshaft erlittene Freiheitsentziehung wird kraft Gesetzes auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet; eine ausdrückliche Anordnung des Tatrichters ist hierfür nicht erforderlich (§ 51 Abs. 1 StGB).
Das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung zur Anrechnung der Untersuchungshaft stellt für den Verurteilten keinen Beschwerdegrund dar.
Die Revision ist unzulässig, soweit die Revisionsbegründung nicht darlegt, dass Schuldspruch oder Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen angegriffen werden (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Eine Rüge, die sich ausschließlich auf die formale Unterlassung einer Anrechnungsanordnung stützt, ist unbehelflich, wenn die Anrechnung nach Gesetz bereits erfolgt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Steinsetzer Ralf ██████ aus ██████, dort geboren █████████ 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. März 1980 nach § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 1979 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die von dem Angeklagten erlittene Untersuchungshaft wird kraft Gesetzes auf die Freiheitsstrafe angerechnet (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB); der Tatrichter brauchte diese Anrechnung nicht ausdrücklich anzuordnen. Das Fehlen einer solchen Anordnung beschwert den Angeklagten nicht.
Aus der Revisionsbegründung des Verteidigers geht nicht hervor, dass der Schuldspruch und, abgesehen von der Frage der anzurechnenden Untersuchungshaft, der Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen angegriffen werden. In diesem Umfang ist die Revision unzulässig, weil die Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht beachtet worden ist.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |