Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung mangels klarer Feststellungen zu §§20,21 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 102/79
- Datum
- 12.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt hinreichend bestimmte und nachvollziehbare Feststellungen des Tatrichters zum Geisteszustand des Täters zu den Tatzeiten voraus.
Unklare, widersprüchliche oder nicht zureichend begründete Aussagen über psychische Störungen genügen nicht, um die Voraussetzungen des § 20 oder § 21 StGB festzustellen.
Wenn im Urteil auf suchtabhängige oder hirnorganische Störungen als Ursache oder Folge verwiesen wird, müssen Art, Ausmaß und kausaler Zusammenhang der Schädigung so dargelegt sein, dass eine rechtliche Zuordnung möglich ist.
Kann das Revisionsgericht aus den Urteilsgründen nicht sicher ersehen, welche Voraussetzungen einer Schuld- oder Schuldminderungsnorm vorliegen, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 24. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Manfred W. C. aus ████, dort geboren ██████████████████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen räuberischen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt (_) aus B[REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte (____) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. November 1978 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Die allgemeine Sachrüge des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Soweit sich das angefochtene Urteil mit der Anwendung der §§ 63, 21 StGB befasst, lassen seine unklaren Ausführungen besorgen, dass der Tatrichter keine sichere Sachkenntnis in Bezug auf den Zustand des Angeklagten zu den Tatzeiten erworben hat. In den Urteilsgründen heißt es, der Angeklagte leide an „unüberwindlichen Ängsten, an Depressionen, Entschlussunfähigkeit und schweren Kontaktstörungen“ (UA S. 12). Er zeige „eine große Psycholabilität und unmotivierte Aggressionen infolge mangelnder Aggressionshemmung“. Grundlage der „psychischen Schwierigkeiten ist eine neurotische Fehlentwicklung, auch als Charakterneurose zu bezeichnen“. Verstärkt wird diese Unklarheit durch die Feststellung, „als Folge und Ursache für die Verschlimmerung dieses psychischen Zustandes hat sich eine nun lange Zeit bestehende Alkohol- und Tablettensucht eingestellt, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits zu hirnorganischen Störungen geführt hat“ (UA S. 12/13). An anderer Stelle heißt es, der psychische Zustand des Angeklagten aufgrund „neurotischer Fehlentwicklung und hirnorganischer Schädigung hat Krankheitswert, wenn auch eine Psychose im eigentlichen Sinne nicht vorliegt“ (UA S. 13).
Damit ist dem Urteil auch in seinem Zusammenhang nicht zu entnehmen, welchen der in §§ 21, 20 StGB genannten Voraussetzungen es den Zustand des Angeklagten zu den Tatzeiten zuordnen will.
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Herrmann | Fuhrmann | Ulsamer | |||
| Fleischmann | Horstkotte |