Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung mangels klarer Feststellungen zu §§20,21 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 102/79
Datum
12.06.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Urteil des Landgerichts, insbesondere gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB. Streitpunkt war, ob die Urteilsgründe den psychischen Zustand des Täters zu den Tatzeiten hinreichend den Voraussetzungen der §§20 oder 21 StGB zuordnen. Der BGH hob die Unterbringungsanordnung auf, weil die Feststellungen unklar und widersprüchlich sind, und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück; die übrige Revision blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt hinreichend bestimmte und nachvollziehbare Feststellungen des Tatrichters zum Geisteszustand des Täters zu den Tatzeiten voraus.

2

Unklare, widersprüchliche oder nicht zureichend begründete Aussagen über psychische Störungen genügen nicht, um die Voraussetzungen des § 20 oder § 21 StGB festzustellen.

3

Wenn im Urteil auf suchtabhängige oder hirnorganische Störungen als Ursache oder Folge verwiesen wird, müssen Art, Ausmaß und kausaler Zusammenhang der Schädigung so dargelegt sein, dass eine rechtliche Zuordnung möglich ist.

4

Kann das Revisionsgericht aus den Urteilsgründen nicht sicher ersehen, welche Voraussetzungen einer Schuld- oder Schuldminderungsnorm vorliegen, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 24. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Manfred W. C. aus ████, dort geboren ██████████████████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen räuberischen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt (_) aus B[REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte (____) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. November 1978 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Die allgemeine Sachrüge des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Soweit sich das angefochtene Urteil mit der Anwendung der §§ 63, 21 StGB befasst, lassen seine unklaren Ausführungen besorgen, dass der Tatrichter keine sichere Sachkenntnis in Bezug auf den Zustand des Angeklagten zu den Tatzeiten erworben hat. In den Urteilsgründen heißt es, der Angeklagte leide an „unüberwindlichen Ängsten, an Depressionen, Entschlussunfähigkeit und schweren Kontaktstörungen“ (UA S. 12). Er zeige „eine große Psycholabilität und unmotivierte Aggressionen infolge mangelnder Aggressionshemmung“. Grundlage der „psychischen Schwierigkeiten ist eine neurotische Fehlentwicklung, auch als Charakterneurose zu bezeichnen“. Verstärkt wird diese Unklarheit durch die Feststellung, „als Folge und Ursache für die Verschlimmerung dieses psychischen Zustandes hat sich eine nun lange Zeit bestehende Alkohol- und Tablettensucht eingestellt, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits zu hirnorganischen Störungen geführt hat“ (UA S. 12/13). An anderer Stelle heißt es, der psychische Zustand des Angeklagten aufgrund „neurotischer Fehlentwicklung und hirnorganischer Schädigung hat Krankheitswert, wenn auch eine Psychose im eigentlichen Sinne nicht vorliegt“ (UA S. 13).

Damit ist dem Urteil auch in seinem Zusammenhang nicht zu entnehmen, welchen der in §§ 21, 20 StGB genannten Voraussetzungen es den Zustand des Angeklagten zu den Tatzeiten zuordnen will.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

HerrmannFuhrmannUlsamer
FleischmannHorstkotte