Treffer
BGH Urteil

Revision zu Diebstahl/Hehlerei: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 102/65
Datum
04.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Diebstahls oder Hehlerei. Der BGH bestätigt die Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Strafzumessung an das Schöffengericht zurück. Das Gericht hebt hervor, dass bei erheblichem Alkoholkonsum §51 Abs.2 StGB zu prüfen ist und die Verwertung früherer Strafen stimmig zu begründen sein muss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlfeststellung zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Delikten ist zulässig, wenn bestimmte Tatbestände (z. B. Gewaltanwendung) für die rechtliche Beurteilung ausgeschlossen sind.

2

Zur Vermeidung unerwünschter Rechtsfolgen (z. B. Rückfallwirkung) kann die Wahlfeststellung ausdrücklich in der Urteilsformel kenntlich gemacht werden.

3

Bei erheblichem Alkoholkonsum hat das Gericht zu prüfen, ob das Hemmungsvermögen erheblich vermindert war und dies für die Strafzumessung nach §51 Abs.2 StGB zu berücksichtigen ist.

4

Die strafschärfende Würdigung früherer Verurteilungen setzt eine mit der Feststellung der Geringfügigkeit vereinbare Bewertung voraus; Widersprüche erfordern erneute Prüfung.

5

Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch aufheben und die Sache gemäß §354 Abs.3 StPO zur neuen Entscheidung über die Strafe an die zuständige Strafkammer/Schöffengericht zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 21. Dezember 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Seemann Dietrich ███████ aus ███, geboren am ███ 1936 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: ███████ ██ u. a. - wegen Diebstahls oder Hehlerei.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwalt ██████████ als ████████████,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 21. Dezember 1964 im Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

In die Urteilsformel wird jedoch hinter den Worten "wegen Hehlerei" eingefügt: (Wahlfeststellung).

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe des Angeklagten an das Schöffengericht in Lingen (Ems) zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Bedenken der Revision gegen den Schuldspruch sind unbegründet. Die Wahlfeststellung ist nicht unzulässigerweise zwischen Straßenraub, Diebstahl und Hehlerei, sondern zulässigerweise nur zwischen Diebstahl und Hehlerei getroffen worden. Denn da eine Gewaltanwendung bei der Wegnahme nicht festgestellt werden konnte, schied für die rechtliche Beurteilung die Möglichkeit eines Straßenraubes aus, so dass neben der Hehlerei nur Diebstahl in Betracht kam.

Dass es sich nur um eine Wahlfeststellung handelt, bringt der Senat durch eine Ergänzung der Urteilsformel zum Ausdruck, weil eine solche Verurteilung bei etwaigen neuen Bestrafungen wegen Hehlerei nicht den Rückfall nach § 261 StGB begründet.

2. Der Strafausspruch hält der Sachrüge nicht stand.

Da der Angeklagte ███ in verhältnismäßig kurzer Zeit zwölf bis fünfzehn Glas Bier und zwei oder drei Cognacs getrunken hatte, hätte die Strafkammer, wie die Revision mit Recht geltend macht, prüfen müssen, ob sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Wie der Revision ferner zuzugeben ist, lässt sich die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, dass die Vorstrafen des Angeklagten "wenig Achtung vor fremdem Eigentum beweisen" (UA S. 12), nicht ohne weiteres mit der Geringfügigkeit der früheren Verurteilungen (UA S. 2) vereinbaren.

Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das örtlich zuständige Schöffengericht zurück. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden.

SarstedtSchmidtDr. Borker
KoffkaSchmitt